AB.2002.00169
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 13. März 2003
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Transcontag AG
Treuhand- und Revisionsgesellschaft
Seefeldstrasse 108, Postfach 1121, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügungen vom 5. März 2002 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von F.___ fest, und zwar auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 610'400.-- (1995), von Fr. 414'400.-- (1996) und von jeweils Fr. 512'400.-- (1997 und 1998; Urk. 2/1-4).
2. Dagegen erhob F.___, vertreten durch die Transcontag AG, Treuhand- und Revisionsgesellschaft, Zürich, mit Eingaben vom 3. April 2002 Beschwerde und ersuchte um Festsetzung seiner persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von jeweils Fr. 229'600.-- für die Jahre 1995 bis 1997 und von Fr. 206'200.-- für das Jahr 1998 (Urk. 1/1-4).
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2002 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerden in dem Sinne, dass für die Beitragsjahre 1995 bis 1997 - wie von F.___ beantragt - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 229'600.-- und für das Jahr 1998 von Fr. 262'900.-- auszugehen sei (Urk. 15 S. 3).
Die mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2002 angesetzte Frist zur Stellungnahme zum noch streitigen massgebenden Einkommen für das Jahr 1998 (Urk. 17) liess F.___ unbenutzt verstreichen. Daraufhin wurde am 27. Januar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Fassung wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV–rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
3.
3.1 Die Parteien stellen in Bezug auf die Beitragsjahre 1995 bis 1997 übereinstimmende Anträge auf Gutheissung der Beschwerden in dem Sinne, dass das massgebende beitragspflichtige Einkommen jeweils auf Fr. 229'600.-- festzulegen sei (Urk. 1/1-3, Urk. 15 S. 3).
Nach Einsicht in die Vernehmlassung (Urk. 15) sowie in die Steuermeldung betreffend die 28. Veranlagungsperiode vom 31. Januar 2000 (Urk. 16/4) und die Aufstellung über die verfügten AHV-Beiträge (Urk. 16/2) ist festzuhalten, dass die Ermittlung dieses Einkommens im Einklang mit der Rechts- und Sachlage steht und damit nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin in den Beitragsjahren 1996 und 1997 an Stelle der gemäss Aufstellung verfügten AHV-Beiträge von je Fr. 9'338.-- (vgl. Urk. 16/2) bloss Fr. 9'300.-- aufrechnet (Urk. 15 S. 3), ändert das am (abgerundeten) massgebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 229'600.-- nichts.
Damit ist diesen Parteianträgen stattzugeben, und die Beschwerden sind hinsichtlich der Beitragsjahre 1995 bis 1997 in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Nachtragsverfügungen vom 5. März 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zur Neubemessung der Beiträge und Verwaltungskosten gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 229'600.--.
3.2 Strittig und zu prüfen bleibt das für die Ermittlung der persönlichen Beiträge des Beitragsjahres 1998 massgebende Einkommen. Dieses ist unstreitig (vgl. Urk. 1/4 und Urk. 15 S. 3) im ordentlichen Bemessungsverfahren nach Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Fassung zu ermitteln, weshalb die in den Jahren 1995 und 1996 durchschnittlich erzielten Einkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind.
Nach der ersten Steuermeldung vom 31. Januar 2002 (Urk. 16/3) rektifizierten die Steuerbehörden die Angaben am 28. Mai 2002 (Urk. 16/5) und meldeten schliesslich am 22. November 2002 ein für die direkte Bundessteuer massgebendes Einkommen von Fr. 264'337.-- für das Jahr 1995 und von Fr. 486'341.-- für das Jahr 1996 (Urk. 16/8), was ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 375'339.-- ergibt ([Fr. 264'337.-- + Fr. 486'341.--] : 2). Die aufzurechnenden AHV-Beiträge 1995/1996 betragen aufgrund der im Rechte liegenden und unbestritten gebliebenen Aufstellung durchschnittlich Fr. 9'319.–– ([Fr. 9'300.-- + Fr. 9'338.--] : 2; Urk. 16/2). Damit errechnet sich mit der Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 384'658.-- (Fr. 375'339.-- + Fr. 9'319.--).
Das investierte Eigenkapital betrug am 1. Januar 1997 gemäss rektifizierter Steuermeldung vom 28. Mai 2002 Fr. 2'704'000.-- (Urk. 16/5). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auch auf diese verbindliche Feststellung der Steuerbehörden abgestellt und darauf den Zins von 4,5 % (Art. 9 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 18 Abs. 2 AHVV im Betrag von Fr. 121'680.-- in Abzug gebracht (vgl. Urk. 15 S. 3).
Nach dem Gesagten ist die Festsetzung eines gerundeten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 262'900.-- für das Beitragsjahr 1998 nicht zu beanstanden, weshalb dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdegegnerin stattzugeben ist. Somit ist die Beschwerde hinsichtlich des Beitragsjahres 1998 in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Nachtagsverfügung vom 5. März 2002 (Urk. 2/4) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zur Neubemessung der Beiträge und Verwaltungskosten gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 262'900.--.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Wenn der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, steht ihm der Anspruch auf eine wesentliche Teilvergütung der Parteikosten zu (BGE 108 V 111 Erw. 3, ZAK 1980 S. 124 Erw. 5).
Lediglich in Bezug auf die angefochtene Nachtragsverfügung für das Beitragsjahr 1998 ist der Beschwerdeführer teilweise unterlegen, während im Übrigen seinen Anträgen gefolgt wurde. Damit hat er einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, weshalb eine Kürzung der Prozessentschädigung ausser Betracht fällt.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Nachtragsverfügungen vom 5. März 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie über die Beiträge unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten für die Beitragsjahre 1995 bis 1997 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 229'600.-- und für das Jahr 1998 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 262'900.-- neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des Beitragsjahres 1998 abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Transcontag AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.