Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00175
AB.2002.00175

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 12. März 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AHV-Ausgleichskasse Schweiz. Elektrizitätswerke
Bergstrasse 21, Postfach 921, 8044 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die am 29. März 1939 geborene S.___ heiratete am 24. Juni 1966 den am 22. März 1941 geborenen A.___. Die Ehe blieb kinderlos. Am 25. Juni 1989 verstarb A.___ (Urk. 10/1), worauf die Ausgleichskasse Elektrizitätswerke S.___ mit Wirkung ab 1. Juli 1989 eine ordentliche Witwenrente von Fr. 1'200.-- monatlich zusprach. Die Rente basierte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 27 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 90'900.-- und der Rentenskala 44 (Urk. 10/3).
         Am 5. April 1994 schloss S.___ die Ehe mit dem am 20. Dezember 1963 geborenen B.___. Diese Ehe wurde mit Urteil vom 6. Dezember 1999 geschieden (Urk. 10/4). Mit Verfügung vom 30. Januar 2000 sprach die Ausgleichskasse S.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2000 erneut eine Witwenrente von monatlich Fr. 1'608.-- zu, basierend auf 27 Beitragsjahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 121'806.-- sowie der Rentenskala 44 (Urk. 10/6). Nachdem S.___ am 29. März 2002 das AHV-Rentenalter erreicht hatte, berechnete die Ausgleichskasse gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'024.-- und der Rentenskala 44 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'632.-- (Urk. 10/13) und sprach S.___ mit Verfügung vom 19. März 2002 ab 1. April 2002 die höhere Witwenrente von monatlich Fr. 1'648.-- zu, basierend auf dem der Teuerung angepassten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 124'836.-- (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob S.___ mit Eingabe vom 5. April 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine höhere Rente (Urk. 1). Nachdem die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel am 24. April 2002 geschlossen (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. Revision (SchlB) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (lit. c Abs. 1 SchlB).
         Für die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin, auf die der Anspruch am 1. April 2002 entstanden ist, kommen daher ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.

3.
3.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Gemäss lit. g Abs. 2 SchlB gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision festgesetzt werden. Nach jener Bestimmung werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfachen Altersrente die Jahre, während welcher die Frau aufgrund von alt Art. 3 Abs. 2 lit. b als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt.
Ferner hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Randziffer (Rz) 5024 seiner Wegleitung über die Renten (RWL, in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) in Ausdehnung dieser Übergangsregelung zugunsten der Rentenbezügerinnen bestimmt, dass die während der Witwenschaft als Versicherte zurückgelegten Zeitabschnitte, während welcher die Witwe unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1996 geltenden Rechts von der Beitragspflicht befreit gewesen war (alt Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG), ebenfalls als Beitragsdauer anzurechnen seien. Diese für die Ausgleichskassen, nicht aber für das Gericht verbindliche Verwaltungsweisung (vgl. BGE 120 V 187 Erw. 4; SVR 1996 AHV Nr. 77 S. 234 Erw. 4a) entspricht dem Sinn und Zweck von lit. g Abs. 2 SchlB, der vermeiden wollte, dass unter dem alten Recht von der Beitragspflicht befreite Frauen im Rentenfall Beitragslücken aufweisen, mit denen sie zu Versicherungszeiten vor Einführung der 10. AHV-Revision nicht rechnen mussten. Da die Verwaltungsweisung daher eine Lücke in mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbarer Art und Weise füllt und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung des Gesetzes zulässt, besteht kein Grund, hiervon abzuweichen.
3.2     Neben der Beitragsdauer bildet gemäss Art. 29bis ff. AHVG das durchschnittliche Jahreseinkommen Berechnungsgrundlage für die ordentliche Rente. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hatten, werden unter gewissen Voraussetzungen, so unter anderem wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG; zur Auslegung des Begriffes "verwitwete Person" vgl. BGE 126 V 57). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV].
3.3     Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft (SchlB lit. c Abs. 2 und 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG) und betrug im Jahre 2002 Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3; vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV).
3.4     Nach Art. 30 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Abs. 1), und die aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Abs. 2).
3.5     Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin hat seit dem 1. April 2002 Anspruch auf eine Altersrente. Da sie während 42 Jahren Beiträge leistete beziehungsweise ihr als versicherte Witwe beitragslose Jahre als Beitragszeiten angerechnet werden können, ist der Bemessung der Rente die Rentenskala 44 für eine Vollrente zugrunde zu legen.
4.2     Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin besteht aus den von ihr erzielten Einkommen in den Jahren 1960 (Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres) bis und mit 1966 (Jahr der ersten Eheschliessung) von Fr. 65'100.--, der Hälfte der von ihr in den Jahren 1967 bis und mit 1988 (Jahr vor dem Tod ihres ersten Ehemannes) erzielten Einkommen von Fr. 179'322.--, der Hälfte der von ihrem ersten Ehegatten in der selben Zeit erzielten Einkommen von Fr. 582'817.--, der von ihrem zweiten Ehegatten in den Jahren 1995 (Jahr nach der zweiten Eheschliessung) und 1998 (Jahr vor der Ehescheidung) erzielten Einkommen von Fr. 88'622.-- sowie der von ihr erzielten bzw. den geleisteten Beiträgen als Nichterwerbstätige entsprechenden Einkommen in den Jahren 1989 und 1999 bis und mit 2001 von Fr. 13'856.--. Daraus ergibt sich ein Erwerbseinkommen von Fr. 929'717.-- (Urk. 10/12). Dieses ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,528 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1960 (Rententabellen 2002 S. 14) aufzuwerten, woraus ein aufgewertetes Erwerbseinkommen von Fr. 1'420'610.-- resultiert. Geteilt durch die 42 Beitragsjahre ergibt dies ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 33'824.--.
         Die kinderlose Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1939 hat Anspruch auf eine Übergangsgutschrift von 16 Jahren. Die Übergangsgutschrift im Gesamtbetrag von Fr. 296'640.-- (16 x Fr. 37'080.-- : 2) ist ebenfalls durch die 42 Beitragsjahre zu dividieren, woraus eine durchschnittliche Übergangsgutschrift von rund Fr. 7'063.-- resultiert.
         Die Summe aus durchschnittlichem Erwerbseinkommen von Fr. 33'824.-- und durchschnittlicher Übergangsgutschrift von Fr. 7'063.-- ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 40'887.--, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 42'024.-- entspricht. In Anwendung der Rentenskala 44 erwächst daraus ein Anspruch auf eine Altersrente von monatlich Fr. 1'632.-- (Rententabellen 2001 S. 24).
Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf eine monatliche Witwenrente von Fr. 1'648.--. Dieser Rentenbetrag ist höher als die vorgängig berechnete Altersrente, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der Witwenrente hat.

5.       Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- AHV-Ausgleichskasse Schweiz. Elektrizitätswerke
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).