AB.2002.00190
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 12. März 2003
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 21. Mai 1939, reiste am 2. Januar 1962 in die Schweiz ein, wo sie am 13. März 1962 A.___ heiratete. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil vom 21. Januar 1981 geschieden (Urk. 8/3-4). Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, O.___ eine Altersrente von Fr. 1'966.-- monatlich zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 74'160.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und 11 Monaten sowie der Teilrentenskala 42 (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Hiergegen erhob O.___ Beschwerde und beantragte eine Anpassung der Rente, da sie in den Jahren 2001 auf einem Einkommen von Fr. 71'399.-- statt Fr. 30'000.-- und im Jahre 2002 auf einem Einkommen von Fr. 23'394.-- statt Fr. 2'000.-- Beiträge geleistet habe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf O.___ in der Replik vom 19. September 2002 ihr Begehren erneuerte und zusätzlich beantragte, es sei ihr eine Beitragsdauer von 40 Jahren und 5 Monaten anzurechnen (Urk. 11). Nachdem die Ausgleichskasse keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 31. Oktober 2002 geschlossen (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (lit. c Abs. 1 SchlB).
Da der Anspruch auf eine Altersrente der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2002 entstanden ist, kommen ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.
2.
2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Zur Auffüllung von Beitragslücken können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
2.2 Neben der Beitragsdauer bildet gemäss Art. 29bis ff. AHVG das durchschnittliche Jahreseinkommen Berechnungsgrundlage für die ordentliche Rente. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, Erziehungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hatten, werden unter gewissen Voraussetzungen, so unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung, geteilt und je zur Hälfte beiden Ehegatten angerechnet (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG).
2.3 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft (lit. c Abs. 2 und 3 SchlB). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahre 2002 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1'030.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3) errechnet.
2.4 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto (IK) vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 2. Januar 1962 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise hat sie die AHV-Beträge lückenlos bezahlt (Urk. 8/2 S. 4 ff.). Sie weist indes Beitragslücken auf, da sie erst seit ihrer Einreise 1962 in die Schweiz im Alter von 22½ Jahren dem Versicherungsobligatorium untersteht und Beiträge bezahlt hat. Insgesamt weist sie eine Beitragszeit von 39 Jahren und 11 Monaten auf, währenddem sie aufgrund der Jahrgangstabelle (Rententabellen 2002 S. 7) 42 Jahre zu erfüllen gehabt hätte. Da die fünf Monate, die sie im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles zurückgelegt hat, zur Lückenfüllung angerechnet werden können, kann die Beschwerdeführerin eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 40 Jahren und 4 Monaten vorweisen. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 42 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 42 (Rententabellen 2002 S. 10).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die IK-Eintragungen eine Einkommenssumme von total Fr. 1'787'998.-- ermittelt (Urk. 8/2 S. 7). Diese setzt sich zusammen aus den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1962 (Jahr der Eheschliessung) erzielten Einkommen von Fr. 9'950.-- und den in den Jahren 1981 (Jahr der Ehescheidung) bis 2001 (Jahr vor Eintritt ins Rentenalter) erzielten Einkommen von Fr. 1'312'819.--, der Hälfte der von ihr in den Jahren 1963 bis und mit 1980 erzielten Einkommen von Fr. 96'999.-- sowie der Hälfte der von ihrem geschiedenen Ehemann in der selben Zeit erzielten Einkommen von Fr. 368'230.-- (Urk. 8/2 S. 1 f.).
Die Einkommenssumme von Fr. 1'787'998.-- ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,471 entsprechend dem ersten IK-Eintrag im Jahr 1962 zu multiplizieren (Rententabellen 2002 S. 14) und das so errechnete Produkt von Fr. 2'630'146.-- durch 39 Jahre und 11 Monate zu dividieren. Daraus resultiert ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 65'891.--.
Die kinderlose Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1939 hat Anspruch auf eine Übergangsgutschrift von 16 Jahren. Die Übergangsgutschrift im Gesamtbetrag von Fr. 296'640.-- (Fr. 37'080.-- 16 : 2) ist ebenfalls durch 39 Jahre und 11 Monate zu dividieren, was eine durchschnittliche Übergangsgutschrift von Fr. 7'431.-- ergibt.
Die Summe aus dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen und der durchschnittlichen Übergangsgutschrift ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 73'322.--, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 74'160.-- entspricht. In Anwendung der Teilrentenskala 42 erwächst daraus ein Anspruch auf eine Altersrente von monatlich Fr. 1'966.-- (Stand 2002; Rententabellen 2001 S. 28).
3.3 Anzumerken ist, dass, da die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2002 das Rentenalter erreichte, nur vor dem 31. Dezember 2001 erzielte Einkommen bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden (vgl. Erw. 2.1). Die Einkommen aus dem Jahr 2002 wurden somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht in die Rentenberechnung nicht einbezogen.
Was die im Jahr 2001 erzielten Einkommen betrifft, sind diese nach der Darlegung der Beschwerdegegnerin noch nicht im individuellen Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden, weshalb für die Rentenberechnung ein provisorisches Einkommen von Fr. 30'000.-- berücksichtigt worden ist (Urk. 7). Sobald die für dieses Jahr erzielten Einkommen für die Eintragung im individuellen Konto gemeldet werden, muss die Rentenverfügung angepasst werden. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der Rentenskala 42 Anspruch auf die maximale Rente hat, wird sich die Erhöhung des massgeblichen durchschnittlichen Einkommens jedoch nicht auf die Rentenhöhe auswirken.
4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Erwägung Ziff. 3.3 - richtig berechnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).