AB.2002.00194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 24. August 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Tappolet
Asylstrasse 77, Postfach 81, 8030 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       G.___ ist Partner der A.___, und als solcher der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 21. März 2002 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von G.___ für das Jahr 2000 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'627'400.-- auf Fr. 156'922.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 2). Der Beitragsberechnung zugrunde lag die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 31. Januar 2002, welche die massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 1'386'319.-- (1997) beziehungsweise Fr. 1'646'747.-- (1998) und das per 1. Januar 1999 im Betrieb arbeitende eigene Kapital mit Fr. 449'000.-- beziffert hatte (Urk. 11/3).

2.       Gegen diese Verfügung erhob G.___ am 21. April 2002 Beschwerde mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das massgebliche durchschnittliche Einkommen der Jahre 1997/1998 aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 819'000.-- zu beziffern. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, das in der angefochtenen Verfügung angeführte durchschnittliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'471'093.-- sei falsch. Richtigerweise sei gemäss Einschätzungsvorschlag des Kantonalen Steueramtes Zürich, Einschätzungsabteilung 4, für die Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 1999 (vom 31. Oktober 2001) von einem massgeblichen Durchschnittseinkommen 1997/1998 von Fr. 819'800.-- auszugehen. Der betreffende Einschätzungsvorschlag sei rechtskräftig geworden (Urk. 1).
         Mit Verfügung vom 31. Mai 2002 wurde das Verfahren auf Antrag der Beschwerdegegnerin, welche im Hinblick auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort beim Kantonalen Steueramt Zürich ergänzende Auskünfte eingeholt hatte (vgl. Urk. 6), bis zum 28. November 2002 sistiert (Urk. 8).
         In der Folge erliess das Kantonale Steueramt Zürich am 25. Oktober 2002 eine rektifizierte Steuermeldung, worin die massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit neu auf Fr. 752'680.-- (1997) beziehungsweise auf Fr. 1'461'582.-- (1998) sowie das per 1. Januar 1999 im Betrieb investierte Eigenkapital auf Fr. 1'301'000.-- beziffert wurde (Urk. 11/36 und 11/37). Gestützt darauf sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. Oktober 2002 (Urk. 11/40 und 11/41) schloss die Ausgleichskasse mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2002 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass das beitragspflichtige Einkommen neu auf Fr. 1'233'698.-- festzusetzen sei (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 wurde der Prozess wieder aufgenommen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Replik vom 12. Mai 2003 liess G.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Tappolet, in Präzisierung seiner Rechtsbegehren vom 21. April 2002 beantragen, es sei das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 915'400.-- festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 10. Juni 2003 an ihrem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag fest (Urk. 23), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Juni 2003 geschlossen wurde (Urk. 25). Mit Verfügung vom 20. August 2003 zog das hiesige Gericht die Steuerakten von G.___ betreffend die Steuerperioden 1997 - 2000, einschliesslich des Berichts der Abteilung für Bücherrevisionen I des Kantonalen Steueramtes Zürich über die Revision der Geschäftsjahre 1995 - 1999 der A.___ bei (Urk. 26), welche als (Sammel-)Urk. 28, beziehungsweise Urk. 28a und 28b zu den Akten genommen wurden.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten, dass sich die Beitragspflicht nach den diesbezüglichen, bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen AHV-rechtlichen Vorschriften richtet (Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung per 1. Januar 2001; vgl. auch AHI 2000 S. 104 ff.), die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
2.2     Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer entnommen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Veranlagung für die direkte Bundessteuer, andernfalls der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 2 AHVV). Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
         Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).

3. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit bezüglich der Höhe des per 1. Januar 1999 im Betrieb investierten Eigenkapitals (Fr. 1'301'000.--). Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig das für die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2000 massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die entsprechenden Beiträge sind im ordentlichen Bemessungsverfahren (nach Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) zu ermitteln, weshalb unstreitig das in den Jahren 1997 und 1998 durchschnittlich erzielte Einkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
         Hiezu gilt grundsätzlich anzumerken, dass der Kanton Zürich per 1. Januar 1999 im Bereich der direkten Bundessteuer für natürliche Personen von der bisherigen Praenumerando-Besteuerung (zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung nach Art. 40 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]) zum Postnumerando-System (einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung nach Art. 41 DBG) übergegangen ist (§ 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Die direkte Bundessteuer wird somit seit dem Jahre 1999 nicht mehr für eine Steuerperiode von jeweils zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren gestützt auf dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre erhoben, sondern für eine einjährige, einem Kalenderjahr entsprechende Steuerperiode gestützt auf die in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommen. Der Übergang von der Praenumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Postnumerando-Besteuerung hat zur Folge, dass das Einkommen der dem Übergang vorangehenden Steuerperiode in der Regel nie Steuerberechnungsgrundlage bildet (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern, Stuttgart, Wien 2001, Rz 151 zu § 14). Da der Kanton Zürich per 1. Januar 1999 auch für die kantonale Einkommenssteuer die Gegenwartsbemessung (Postnumerando-Besteuerung) einführte (Art. 50 des Steuergesetzes [StG]), fallen grundsätzlich auch bei der kantonalen Veranlagung die Einkünfte aus den Jahren 1997 und 1998  in eine Bemessungslücke.
         Vorliegend verhält es sich insofern anders, als beim Beschwerdeführer im Dezember 1997 eine Zwischenveranlagung erfolgte, weshalb für das Steuerjahr 1998 das Einkommen aus dem Jahre 1997 Bemessungsgrundlage bildete. Hinsichtlich des (Bemessungs-) Jahres 1997 liegt eine rechtskräftige Steuerveranlagung (für die Staats- und Gemeindesteuer 1998) vor. Demgegenüber fiel auch beim Beschwerdeführer das ordentliche Einkommen des Jahres 1998 in eine Bemessungslücke. Da der Beschwerdeführer die Steuererklärung 1999A eingereicht hat, liegt jedoch eine überprüfte Deklaration für die Bundessteuer vor.
          
4.       Der rektifizierten Steuermeldung vom 25. Oktober 2002 (Einkommen 1997: Fr. 752'680.--, Einkommen 1998: Fr. 1'461'582.--, im Betrieb investiertes Eigenkapital per 1. Januar 1999 Fr. 1'301'000.--; vgl. Urk. 11/36) liegt hinsichtlich des beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers folgende Berechnung des meldenden Steuerkommissärs des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxation, zugrunde (Urk. 11/40):

               Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
                                         1995     1996       1997    1998
           Gewinnanteil A.___
(gem. Veranlagung) 1'213'583 1'157'668 1'454'377 1'647'633
           davon VR-Honorare
(jeweils im Folgejahr ausbezahlt)        -182'051 -504'929 - 713'054 - 162'843
           Ertrag G-Wertschriften (Anteil)
gemäss Wertschr.Verz.     3'101     2'365     1'185   2'547
           Zins Eigenkapital   30'240   32'230   26'400  22'800
           Gewinnanteil D.___                 53'015  20'658
           Buchtantiemen 46         20           0         0
           Abzug für Büro im Haus - 5'900   - 5'900   - 5'900   - 5'900
           AHV-Beiträge - 66'676 - 63'343 - 63'343   - 63'343
SE- Einkommen 992'343 618'111 752'680 1'461'582

5.
5.1     Gegen diese Berechnung lässt der Versicherte als Erstes geltend machen, in der Meldung des Kantonalen Steueramtes würden die Verwaltungsratshonorare, die als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vom Gesamtgewinn in Abzug zu bringen seien und deren Höhe nicht bestritten werde, jeweils einem früheren Jahr zugeordnet. Auf diese Weise würden vom Gesamtgewinn nicht die darin enthaltenen Verwaltungsratshonorare, sondern diejenigen des Folgejahres in Abzug gebracht, was zu einer falschen Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit führe (vgl. Urk. 19 S. 3 Ziff. 4).
5.2     Für das (Bemessungs-) Jahr 1997 ist den beigezogenen Steuerakten, insbesondere dem Einschätzungsvorschlag für Staats- und Gemeindesteuern 1998 sowie den diesem zugrundeliegenden Angaben in der Steuererklärung 1998, zu entnehmen, dass vom Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1997 der Betrag von Fr. 504'292.-- auf Verwaltungsratshonorare entfällt ([Sammel-]Urk. 28, Steuererklärung 1998 S. 2 sowie Angaben der B.___, der Revisionsstelle der A.___, im Beiblatt zur Steuereinschätzung 1998). Dies entspricht der deklarierten (und von der Abteilung für Bücherrevisionen I der Kantonalen Steuerverwaltung im Zuge einer im Jahre 2001 durchgeführten Bücherrevision nur hinsichtlich des Gewinnvortrags korrigierten; vgl. Urk. 28a S. 4 und 28b S. 4) "Gewinnverteilung 31.12.1997", welche dem Bericht des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung für Bücherrevisionen I zur Einschätzung der A.___ 1996 bis 1999 (nachfolgend: Revisionsbericht) zugrunde liegt. Auch daraus ist zu entnehmen, dass im Gewinnanteil 1997 des Beschwerdeführers der Betrag von Fr. 504'292.-- an Verwaltungsratshonoraren enthalten ist (Urk. 28b S. 9).
Für das (Bemessungs-) Jahr 1998 liegt, wie erwähnt, keine rechtskräftige Steuereinschätzung vor (Bemessungslücke). Indessen ergibt sich aus der überprüften Steuererklärung 1999A in Übereinstimmung mit den Angaben der B.___, dass vom Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1998 der Betrag von Fr. 713'054.-- auf Verwaltungsratshonorare entfällt ([Sammel-]Urk. 28: Steuererklärung 1999A, S. 2, Beiblatt zur Steuererklärung 1999A, S. 1). Dies entspricht ebenfalls den Angaben in der dem Revisionsbericht zugrunde liegenden "Gewinnverteilung 31.12.1998" (Urk. 28b S. 10).
5.3     Aus dem Steuerakten ergibt sich damit für die vorliegend in Frage stehenden Bemessungsjahre 1997 und 1998, dass in den Gewinnanteilen im Gesamtbetrag von Fr. 1'454'377.-- (Geschäftsjahr 1997) beziehungsweise Fr. 1'647'663.-- (Geschäftsjahr 1998) Fr. 504'292.-- (1997) sowie Fr. 713'054.-- (1998) an Verwaltungsratshonoraren enthalten sind. Letztere sind als im Gewinnanteil mitberücksichtigte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen. Die Steuermeldung vom 25. Oktober 2002 steht nach dem Gesagten offensichtlich im Widerspruch zu den Feststellungen im steuerlichen Veranlagungsverfahren und ist insoweit mit Blick auf die beitragsrechtliche Einkommensermittlung zu berichtigen.
6.
6.1.    Der Beschwerdeführer lässt ferner einwenden, die Steuermeldung vom 25. Oktober 2002 sei auch insofern unzutreffend, als die Erträge der Geschäftswertschriften der A.___ zu Unrecht zum auf ihn entfallenden Gewinnanteil hinzugerechnet worden seien. Aus den Steuerakten ergebe sich eindeutig, dass die Erträge der Geschäftswertschriften im Gewinnanteil der A.___ bereits enthalten seien (Urk. 19, S. 4 ff, Ziff. 6).
6.2     Gemäss den deklarierten (und von der Abteilung für Bücherrevisionen I der Kantonalen Steuerverwaltung wie erwähnt nur hinsichtlich des Gewinnvortrags korrigierten; vgl. Urk. 28a S. 4 und 28b S. 4) Gewinnverteilungen 1997 und 1998 setzen sich die Anteile des Beschwerdeführers am Ergebnis der A.___ wie folgt zusammen:
         Für das (Bemessungs-) Jahr 1997 Verwaltungsratshonorare von Fr. 504'929.--, Beratungshonorare von Fr. 946'222.--, (Netto-)Zins für verrechnungssteuerpflichtige Wertschriftenerträge von Fr. 215.-- (entspricht einem Bruttozins von Fr. 331.--) sowie Zins für nicht verrechnungssteuerpflichtige Wertschriftenerträge von Fr. 854.-- (Urk. 28b S. 9). Für das Jahr 1998 Verwaltungsratshonorare von Fr. 713'054.--, Beratungshonorare von Fr. 929'043.--, (Netto-)Zins von Fr. 824.-- für verrechnungssteuerpflichtige Wertschriftenerträge sowie Fr. 1'280.-- für nicht verrechnungssteuerpflichtige Wertschriftenerträge (vgl. Urk. 28b S. 10). Hinsichtlich der in Frage stehenden Zinsbeträge (1997: Fr. 1'185.-- [Fr. 331.-- + Fr. 854.--], 1998: Fr. 2'547.--[Fr. 1'267.-- + Fr. 1'280.--]) ist den Angaben in den Wertschriftenverzeichnissen zu den Steuererklärungen 1998 und 1999A zu entnehmen, dass es sich um Erträge aus Geschäftswertschriften handelt (vgl. [Sammel-]Urk. 28, Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 1998, S. 2 und 3 sowie Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 1999A, S. 2 und 3).
6.3     Wie zu Recht geltend gemacht wird, geht somit aus den Steuerakten klar hervor, dass die Erträgnisse der Geschäftswertschriften im Anteil am Gewinn bereits enthalten und damit nicht zusätzlich zum Gewinnanteil des Beschwerdeführers hinzuzurechnen sind (vgl. Urk. 11/40). Auf die Steuermeldung vom 25. Oktober 2002 kann daher auch in diesem Punkt nicht abgestellt werden.



7.
7.1     Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Beitragsaufrechung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG. Dadurch, dass in der Meldung des Steueramtes tiefere Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden seien als von der Beschwerdegegnerin wieder aufgerechnet, sei zu Unrecht ein fiktives Einkommen der AHV-Beitragspflicht unterworfen worden (Urk. 19 S. 6).
7.2     Da die AHV/IV/EO- Beiträge der Selbständigerwerbenden - im Gegensatz zur direkten Bundessteuer - bei der AHV-rechtlichen Beitragsbemessung nicht abgezogen werden dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG mit Art. 33 Abs. 1 lit. d und f DBG), sind diese von der Ausgleichskasse aufzurechnen. Der Zweck der Aufrechnung besteht darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge im Bundessteuer- und im AHV-Recht dadurch auszugleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVV) um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden darf daher nur, was steuerlich abgezogen werden konnte (BGE 111 V 298 Erw. 4e).
         Steuerlich abziehbar sind die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge (zuzüglich Verwaltungskosten) und nicht die erst auf einem später genau ermittelten Einkommen zu bezahlenden. Konnte sich das Einkommen gemäss Steuermeldung nur um die steuerlich abzugsfähigen Beiträge vermindern, so dürfen nur diese (allerdings ohne Verwaltungskosten) aufgerechnet werden. Von der Regel ausgehend, dass der Versicherte in der Steuererklärung einen Abzug deklarierte, hat die Ausgleichskasse die bereits verfügten beziehungsweise in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, und zwar entweder gesamthaft die im jeweiligen Berechnungsjahr verfügten beziehungsweise in Rechnung gestellten oder bloss die effektiv bezahlten. Vermerkt die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder erbringt der Versicherte den Nachweis dafür, hat eine Aufrechnung zu unterbleiben (BGE 111 V 301 Erw. 4g).
         Nach dem Gesagten steht es der Ausgleichskasse frei, entweder die in den Berechnungsjahren geschuldeten oder effektiv bereits bezahlten Beiträge aufzurechnen, die Aufrechnung also nach verschiedenen Prinzipien vorzunehmen. Zu bemerken ist dabei, dass die aufgerechneten Beiträge in den wenigsten Fällen genau mit den von den Versicherten in der Steuererklärung in Abzug gebrachten Beiträgen übereinstimmen. Dies im Übrigen schon deshalb nicht, weil die Aufrechnung bloss die eigentlichen Beiträge nach Art. 8 AHVG betreffen darf, nicht jedoch auch die Verwaltungskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 AHVG (vgl. BGE 111 V 296 Erw. 4a).
7.3     Aus den Akten, namentlich den Angaben in der Beschwerdeantwort wie der Anzeige der verfügten Beiträge vom 10. Juni 2003 (Urk. 24) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin vom gemeldeten Nach-Abzugseinkommen die in den Berechnungsjahren verfügten Beiträge aufgerechnet hat (vgl. Urk. 10 in Verbindung mit Urk. 24). Aktenmäßig ausgewiesen ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin praxisgemäss jeweils die im Berechnungsjahren verfügten Beiträge aufgerechnet hat (vgl. etwa Nachtragsverfügung 1998 [Urk. 11/7 in Verbindung mit Urk. 24), Nachtragsverfügung 1999 [Urk. 11/6 in Verbindung mit Urk. 24]). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Beitragsaufrechnung in Nachachtung der oben aufgezeigten Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG sowie der darauf basierenden Verwaltungspraxis vorgenommen hat, weshalb die Aufrechnung nicht zu beanstanden ist.

8.
8.1     Der Beschwerdeführer lässt schliesslich geltend machen, die Steuermeldung vom 25. Oktober 2002 beruhe auch insoweit auf einem Irrtum, als dass das Einkommen aus der Beteiligung an der Personengesellschaft in C.___ zum jeweiligen Gewinnanteil der A.___ hinzugerechnet worden sei (vgl. Urk. 19 S. 4 Ziff. 5).
8.2     Diesen Ausführungen kann aufgrund der Steuerakten - in welchen die fraglichen Gewinnanteile weder im jeweiligen Bericht der B.___ über die entsprechenden Geschäftsjahre der A.___ noch im entsprechenden Revisionsbericht verzeichnet sind - nicht gefolgt werden. Aus den Steuerakten ergibt sich vielmehr, dass die Gewinnanteile aus der Beteiligung an der Personengesellschaft in C.___ (D.___) sowohl in der Steuererklärung 1998 wie auch in der Deklaration 1999A jeweils unter der Rubrik "übrige Einkünfte" (Ziff. 12) deklariert worden sind (vgl. [Sammel-]Urk. 28, Steuererklärung 1998 S. 2, Steuererklärung 1999A, S. 2). Damit hat der Beschwerdeführer die Gewinnanteile selber als (zusätzliches bzw. "übriges") Einkommen bezeichnet, das weder in Ziff. 2 (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) noch in Ziff. 3 (Einkünfte aus Nebenerwerb) der Steuererklärung enthalten war. Nichts Gegenteiliges ergibt sich - entgegen den Ausführungen in der Replik - insbesondere aus dem Einschätzungsvorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern 1998. Denn entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers hat der Steuerkommissär den fraglichen Gewinnanteil nicht vom Gewinnanteil der A.___ - sondern zur Berechnung des in der Schweiz steuerpflichtigen Reineinkommens - von dem in der Steuererklärung deklarierten und in der Folge im Einschätzungsvorschlag korrigierten (gesamten) Reineinkommen des Beschwerdeführers in Abzug gebracht (vgl. [Sammel-]Urk. 28, Steuererklärung 1998, Ziff. 25 und 28 der sowie Einschätzungsvorschlag rechte Spalte). Aufgrund der Akten ergibt sich somit, dass die Gewinnanteile aus der Beteiligung an der D.___ in C.___ zusätzliches Einkommen darstellen. Ob sie jedoch der AHV-Beitragspflicht unterstehen, wird nachfolgend zu prüfen sein.
8.3     Gemäss Art. 5 Abs. 1 des hier anwendbaren Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968 (nachfolgend "Abkommen") unterstehen Staatsangehörige einer der Vertragsparteien, die im Gebiet der einen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder sonstwie eine Erwerbstätigkeit ausüben, unter Vorbehalt hier nicht anwendbarer Ausnahmetatbestände, der Gesetzgebung dieser Vertragspartei; für die Berechnung der nach deren Gesetzgebung geschuldeten Beiträge wird das aus einer Erwerbstätigkeit im Gebiete der andern Partei erzielte Einkommen nicht berücksichtigt. Das Abkommen statuiert demnach mit Bezug auf die Versicherungs- und die damit verbundene Beitragspflicht sowohl in Bezug auf selbständige wie auch unselbständige Erwerbstätigkeit das Erwerbsortsprinzip. Was als Erwerbsort im Sinne dieser Abkommensbestimmung zu verstehen ist, wird im Abkommen nicht näher geregelt. Es fehlen indes Anhaltspunkte dafür, dass das Abkommen eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung abweichende Regelung treffen wollte.
         Die Frage, ob die aus der Beteiligung der D.___ fliessenden Einkommen einer in der Schweiz oder aber in C.___ ausgeübten Tätigkeit oder Beschäftigung gemäss Art. 5 des Abkommens entstammen, beurteilt sich demnach aufgrund der Vorschriften des Schweizerischen AHV-Rechts (vgl. BGE 124 V 225 ff. unter Hinweis auf 117 V 268, 119 V 107 Erw. 6a und 121 V 43 2c; AHI-Praxis 1/1999, S. 18 ff.). Dies entspricht im Übrigen dem das internationale Sozialrecht beherrschenden Prinzip des Gleichlaufs von Zuständigkeit und anwendbarem Sozialrecht (vgl. Eberhard Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, München 1994, S. 290 Rz 639; Bettina Kahil-Wolff, Im APF nicht geregelte Fragen des Rechtsschutzes, in: Rechtsschutz der Versicherten und der Versicherer gemäss Abkommen EU/Schweiz über die Personenfreizügigkeit [APF], im Bereich der Sozialen Sicherheit, St. Gallen 2002, S. 67 ff., S. 70).
8.4     Nach dem im Abkommen statuierten Erwerbsortprinzip ist - in Analogie  zur Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG - für die Annahme einer Erwerbstätigkeit an einem Erwerbsort nicht erforderlich, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich dort aufhält. Vielmehr genügt es, dass sich die massgebende Erwerbstätigkeit am Erwerbsort vollzieht, d.h. es ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. So gilt etwa die Leitung eines am Erwerbsort domizilierten Unternehmens - unabhängig davon, ob sie am Erwerbsort oder vom Ausland erfolgt - als am Erwerbsort ausgeführte Tätigkeit. Nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es, dass die Person - auch ohne formell die Stellung eines leitenden Organs zu haben - geschäftsleitende Befugnisse ausübt und ihr damit faktisch Organstellung zukommt, was sich unter Umständen auch lediglich aus dem Umfang der Kapitalbeteiligung ergeben kann (vgl. BGE 119 V 68 f. Erw. 3b). Alsdann gelten Teilhaber von Personengesellschaften beziehungsweise Inhaber von Einzelfirmen bereits aufgrund des wirtschaftlichen Risikos als am Sitz des Erwerbsortes erwerbstätig (vgl. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 22).
8.5     Ob vorliegend von einem Erwerbsort in der Schweiz ausgegangen werden kann, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig feststellen. Denn aus den Beilagen zur Steuererklärung 1998 ist lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der in C.___, ansässigen D.___ beteiligt ist (vgl. [Sammel-]Urk. 28, Steuererklärung 1998, Seite 1 "Report and Financial Statements for the period ended 31st December 1997" sowie Anhang zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 1998). Weder liegt ein (Gesellschafts-)Vertrag vor noch ergeben sich aus den übrigen Akten Hinweise darauf, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in dieser Eigenschaft ausübt, wie es sich mit Verantwortlichkeiten und Haftung verhält beziehungsweise wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Diesbezüglich bedarf der Sachverhalt näherer Abklärung.

9. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 21. März 2002 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2000  im Sinne des Gesagten neu festsetze.

10. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. In Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen wird diese, eingeschlossen die Entschädigung für die Parteivertretung, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses, dem Zeitaufwand und dem Barauslagen bemessen. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.





Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Beitragsverfügung vom 21. März 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die Beiträge für das Jahr 2000 neu festsetze.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Klaus Tappolet
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.