Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00196
AB.2002.00196

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
1. W.___
 

2. A.___
 


Beschwerdeführende

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 26. März 2002 (Urk. 2/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, W.___, geboren 1936, mit Wirkung ab 1. April 2002 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'724.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80'340.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren und der Rentenskala 44 (Vollrente). Ebenfalls mit Verfügung vom 26. März 2002 (Urk. 2/2) sprach die Ausgleichskasse der Ehefrau A.___, geboren 1939, mit Wirkung ab 1. April 2002 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 945.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'036.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 24,07 Jahren und der Rentenskala 26 (Teilrente).

2.       Gegen die Verfügungen vom 26. März 2002 (Urk. 2/1-2) erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 23. April 2002 Beschwerde und beantragten die Neuberechnung der Renten, unter Berücksichtigung der von der Ehefrau mit ihrem Ehemann im Ausland verbrachten Jahre 1968 bis 1969, 1975 bis 1983 und 1993 bis 1996 als Beitragszeit (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In ihrer Replik vom 24. Oktober 2002 hielten die Versicherten an ihrem Antrag fest und machten zudem geltend, die Rentenberechnung sei auch zu korrigieren, falls die Auslandjahre der Ehefrau nicht als Beitragsjahre gerechnet würden, da sie nicht wie von der Ausgleichskasse angenommen von 1970 bis 1987, sondern von Juni 1975 bis Februar 1983 in Italien ansässig gewesen sei (Urk. 12 S. 2). Nachdem die Ausgleichskasse innert der ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 (Urk. 13) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da kein Vorbescheid ergangen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Dieser Einwand erweist sich als unbegründet, da das Gesetz im Verfahren um die Zusprechung einer AHV-Rente kein Vorbescheidverfahren vorsieht. Ein solches ist nur in der Invalidenversicherung (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung) und in der Militärversicherung (Art. 97 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung), nicht jedoch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehen. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Rentenberechnung auch jene Zeitspannen mitzuberücksichtigen sind, während denen sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann im Ausland aufgehalten hat.
2.2     Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während der die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision auch für die nach dem 1. Januar 1997 festzusetzenden Renten für die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 Gültigkeit besitzt). Denn Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG bestimmt, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft sind grundsätzlich persönlich zu erfüllen (BGE 107 V 1 ff. Erw. 1 mit Hinweis; ZAK 1981 S. 338 Erw. 2).
2.3     Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG (in der bis Ende 1996 gültigen Fassung) auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden.
2.4     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) Gelegenheit, grundsätzliche Überlegungen darüber anzustellen, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, die aber - wie im vorliegenden Fall - mit einem Versicherten verheiratet ist, kraft dieser Ehe - gleichsam als Ausfluss der Einheit der Ehe - ebenfalls als versichert zu gelten hat. Dies wurde in den Anfangsjahren der Alters- und Hinterlassenenversicherung denn auch gelegentlich als Wille des Gesetzgebers gesehen (vgl. BGE 117 V 110 f. Erw. 6a mit Hinweisen; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 7 Rz 1.3). Das höchste Gericht hat diese Meinung indes klar verworfen (BGE 107 V 2 Erw. 1, BGE 104 V 124 Erw. 3) und befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1; vgl. auch BGE 117 V 107 f. Erw. 3c und ZAK 1981 S. 338 f. Erw. 3, je Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. Dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ergeben können (BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2).
2.5     In BGE 126 V 217 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sich alsdann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG auch mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hiebei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Für eine Praxisänderung besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere wie vorliegend bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war (BGE 126 V 217). Im Lichte der erwähnten Judikatur erfolgt somit keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des während der Auslandaufenthalte in Holland, Italien und Frankreich obligatorisch versicherten Ehemannes (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 9/4 Ziff. 4.1, Urk. 9/5 Ziff. 4.1, Urk. 9/6 Ziff. 11) auf die nichterwerbstätige Ehefrau, welcher deshalb - sie war nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen - die von der Ausgleichskasse errechneten Beitragslücken entstehen.
3.      
3.1     Die Beschwerdeführenden rügen sodann die mangelnde Information und Aufklärung bezüglich der AHV-rechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin 2 seitens der schweizerischen Botschaften und Konsulate (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 1 f. Ziff. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Orientierung über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Befugnissen der schweizerischen Auslandvertretungen gehört, eine förmliche, durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Pflicht dazu jedoch nicht besteht (BGE 97 V 215 f. Erw. 2; vgl. auch Art. 3 der Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung, VFV). Nach einem allgemeinen Grundsatz kann sodann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). Sodann wäre es der Beschwerdeführerin nach der Übergangsbestimmung gemäss Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1983, welche in der Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983 konkretisiert wurde, unbenommen geblieben, innerhalb von zwei Jahren bis Ende 1985 nachträglich und rückwirkend ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären.
3.2     Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe gemäss ihrer Beschwerdeantwort angenommen, die Beschwerdeführerin 2 sei von 1970 bis 1987, anstatt von 1975 bis 1983 in Italien ansässig gewesen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort angab, es fehle der Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 1970 bis 1987 an der Versicherteneigenschaft, weshalb sie Beitragslücken aufweise (Urk. 8 S. 4 Ziff. 4); dabei handelt es sich jedoch um ein Versehen, ging doch die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung richtigerweise von einem Auslandaufenthalt von Mai 1975 bis Februar 1983 aus. Dies ergibt sich aus dem Acor-Berechnungsblatt (Seite 3 von 9), auf dem die Zeitspannen, in denen die Beschwerdeführerin 2 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, aufgeführt sind (Urk. 2/1 S. 5). Demnach können die Beschwerdeführenden aus den falschen Jahresangaben in der Beschwerdeantwort nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3
3.3.1   Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden ihr Unverständnis in Bezug auf die Plafonierung der Renten zum Ausdruck, da diese im Vergleich mit einer ledigen oder geschiedenen versicherten Person zu einer Schlechterstellung führe (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3).
3.3.2   Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Als Folge der Plafonierung der "Summe der beiden Renten für Ehepaare" (so die Überschrift zu Art. 35 AHVG) kann also die Höhe der Altersrente eines Ehegatten von Anfang an oder nachträglich reduziert werden, und zwar im Verhältnis ihres Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese Regel greift allerdings nicht und eine Kürzung entfällt bei Ehepartnern, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
         Der Übergang vom System der Ehepaarrente zum individuellen Rentenanspruch, unter anderem mit der Plafonierung der Renten von Ehegatten, bei denen die Summe der beiden Individualrenten 150 % der Maximalrente übersteigt, wurde mit der 10. AHV-Revision vollzogen. Die Motive für die Plafonierung waren einerseits finanzpolitische Gründe und andererseits die Überlegung, dass ein Zweipersonenhaushalt mit weniger Ausgaben auskomme als ein Einpersonenhaushalt (Amtliches Bulletin N. 1993 S. 210).
3.3.3   Die Summe der beiden Rentenbetreffnisse der Ehegatten beläuft sich auf Fr. 3’190.-- (vgl. Urk. 9/3 Blatt 3 hintere Seite und Urk. 2/2 S. 5) und übersteigt damit den gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG maximal zulässigen Betrag von 150 % des Höchstbetrages der Altersrente (Fr. 3'090.--). Die beiden Renten sind daher im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen.
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten dem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentsatz der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
Die Rente des Beschwerdeführers 1 bemisst sich nach der Rentenskala 44, diejenige der Beschwerdeführerin 2 nach der Skala 26. Die plafonierten Rentenbetreffnisse bemessen sich somit nach der gewichteten Rentenskala 38 ([44 x 2] + 26 : 3 = 38; Rz 5516 der Wegleitung über die Renten, RWL). Gemäss der Tabelle „Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren“ (Rententabellen 2001 S. 112 f. [ganze Renten]) beträgt die Grenze Fr. 2’669.--. Die Summe der ungekürzten Renten übersteigt diesen Betrag um Fr. 521.--. In diesem Ausmass von Fr. 521.-- sind die einzelnen Rentenbetreffnisse verhältnismässig zu kürzen (vgl. auch Rz 5519 in Verbindung mit Rz 5513 f. RWL). An der Summe der beiden ungekürzten Renten von Fr. 3'190.-- partizipiert der Beschwerdeführer 1 mit 64,57 %, seine Ehefrau mit 35,42 %. Die Renten sind daher in diesem Verhältnis zu kürzen, so dass bei der Ehefrau ein Kürzungsbetrag von Fr. 185.-- (35,42 % von Fr. 521.--) resultiert und beim Ehemann ein solcher von Fr. 336.-- (64,58 % von Fr. 521.--).
Die Rente des Beschwerdeführers 1 wurde daher zu Recht um Fr. 336.-- auf Fr. 1’724.-- im Monat gekürzt. Die Beschwerdeführerin 2 hat Anspruch auf eine um Fr. 185.-- auf Fr. 945.-- monatlich gekürzte Rente.
Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 26. März 2002 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).