Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00237
AB.2002.00237

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 5. Mai 2003
in Sachen
1. L.___
 

2. A.___
 


Beschwerdeführende

Beschwerdeführer 2 vertreten durch die Ehefrau L.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 (Urk. 2/1 = Urk. 10/15) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, L.___, geboren 1938, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'492.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'328.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39,02 Jahren und der Rentenskala 42 (Teilrente). Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Mai 2002 (Urk. 2/2 = Urk. 10/14) sprach die Ausgleichskasse dem Ehemann A.___, geboren 1938, aufgrund seines beantragten Rentenvorbezugs (Urk. 10/4), mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine plafonierte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'358.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'328.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 40,05 Jahren und der Rentenskala 41 (Teilrente).

2.       Gegen die Verfügungen vom 16. Mai 2002 (Urk. 2/1-2) erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 21. Mai 2002 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Neuberechnung der Renten ohne Anwendung der Plafonierungsvorschriften (Urk. 1 = Urk. 10/1). Die Ausgleichskasse beantragte am 2. Juli 2002 (Urk. 5) die Sistierung des Verfahrens zur Aufnahme aussergerichtlicher Verhandlungen, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2002 (Urk. 6) sistiert wurde. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. Juli 2002 hielten die Versicherten an ihrer Beschwerde und ihrem Antrag fest (Urk. 8 = Urk. 10/17). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 29. August 2002 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (SchlB lit. c Abs. 1).
Da der Anspruch auf eine Altersrente bei beiden Beschwerdeführenden nach dem 1. Januar 1997 entstanden ist, kommen für die Berechnung beider Altersrenten ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.

2.
2.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Rentenkürzung aufgrund der Plafonierung der Renten (Urk. 1, Urk. 8).
3.2     Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Als Folge der Plafonierung der "Summe der beiden Renten für Ehepaare" (so die Überschrift zu Art. 35 AHVG) kann also die Höhe der Altersrente eines Ehegatten von Anfang an oder nachträglich reduziert werden, und zwar im Verhältnis ihres Anteils an der Summe der ungekürzten Renten (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Diese Regel greift allerdings nicht und eine Kürzung entfällt bei Ehepartnern, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
         Der Übergang vom System der Ehepaarrente zum individuellen Rentenanspruch, unter anderem mit der Plafonierung der Renten von Ehegatten, bei denen die Summe der beiden Individualrenten 150 % der Maximalrente übersteigt, wurde mit der 10. AHV-Revision vollzogen. Die Motive für die Plafonierung waren   einerseits finanzpolitische Gründe und andererseits die Überlegung, dass ein Zweipersonenhaushalt mit weniger Ausgaben auskomme als ein Einpersonenhaushalt (Amtliches Bulletin N 1993 S. 210).
3.3     Die Summe der beiden Rentenbetreffnisse der Ehegatten beläuft sich auf Fr. 3’512.-- (Urk. 10/10) und übersteigt damit den gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG maximal zulässigen Betrag von 150 % des Höchstbetrages der Altersrente (Fr. 3'090.--). Die beiden Renten sind daher im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen.
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentsatz der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).
Die Rente der Beschwerdeführerin bemisst sich nach der Rentenskala 42, diejenige des Beschwerdeführers nach der Skala 41. Die plafonierten Rentenbetreffnisse bemessen sich somit nach der gewichteten Rentenskala 42 ([42 x 2] + 41 : 3; Rz 5524 der Wegleitung über die Renten, RWL). Gemäss der Tabelle „Rentenskala mit Plafonierungsgrenze bei Ehepaaren“ (Rententabellen 2001 S. 114 [ganze Renten]) beträgt die Grenze Fr. 2’949.--. Die Summe der ungekürzten Renten übersteigt diesen Betrag um Fr. 563.--. In diesem Ausmass von Fr. 563.-- sind die einzelnen Rentenbetreffnisse verhältnismässig zu kürzen (vgl. auch Rz 5527 in Verbindung mit Rz 5520 ff. RWL). An der Summe der beiden ungekürzten Renten von Fr. 3'512.-- partizipiert die Beschwerdeführerin mit 50,6 %, ihr Ehemann mit 49,4 %. Die Renten sind daher in diesem Verhältnis zu kürzen, so dass bei der Ehefrau ein Kürzungsbetrag von Fr. 285.-- (50,6 % von Fr. 563.--) resultiert und beim Ehemann ein solcher von Fr. 278.-- (49,4 % von Fr. 563.--).
3.4     Sodann ist die Rente des Ehemannes aufgrund der um ein Jahr vorbezogenen Rente um 6,8 % zu kürzen (Art. 56 Abs. 2 AHVV). Mithin resultiert aufgrund des Vorbezugs eine weitere Kürzung von Fr. 99.-- ([Fr. 1'735.-- - 278.--] x 0,068) pro Monat.
3.5     Die Rente der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht um Fr. 285.-- auf Fr. 1'492.-- im Monat gekürzt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um Fr. 377.-- (Fr. 278.-- + Fr. 99.--) auf Fr. 1'358.-- monatlich gekürzte Rente.
Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 16. Mai 2002 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).