AB.2002.00243
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. April 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die OBT Treuhand AG
Rorschacher Strasse 63, 9003 St. Gallen
gegen
AHV-Ausgleichskasse Metzger
Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 25
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___ ist im Zusammenhang mit dem von ihm geführten Metzgerei- und Lebensmittelgeschäft seit dem 1. Mai 1994 der AHV-Ausgleichskasse Metzger als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 1 S. 3 und Urk. 9).
Am 31. Juli 2001 erliess das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, die Steuermeldung betreffend die Einkommen der Jahre 1995 und 1996 (Urk. 10/2). Demnach hatte der Versicherte im Jahre 1995 umgerechnet auf 12 Monate ein Einkommen von Fr. 105'045.-- und 1996 ein solches von Fr. 103'255.-- erzielt. Im Betrieb war per 1. Januar 1997 ein Eigenkapital im Umfang von Fr. 22'000.-- investiert. Gestützt auf diese Meldung setzte die Ausgleichskasse die von M.___ für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschuldeten persönlichen Beiträge mit Beitragsverfügungen vom 29. April 2002 (Urk. 2/1-5 = Urk. 10/1) wie folgt fest: Fr. 10'152.60 für 1995 (Urk. 2/1), Fr. 10'008.-- für 1996 (Urk. 2/2), Fr. 16'485.-- für 1997 (Urk. 2/3), Fr. 14'349.-- für 1998 (Urk. 2/4) und Fr. 15'455.40 für 1999 (Urk. 2/5), je einschliesslich Verwaltungskosten.
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 liess der Versicherte Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
"1. Die Beitragsverfügung für das Jahr 1995 vom 29. April 2002 sei aufzuheben und infolge Verjährung keine Beiträge nachzufordern.
2. Die Beitragsverfügung für das Jahr 1996 vom 29. April 2002 sei aufzuheben und infolge Verjährung keine Beiträge nachzufordern.
3. Die Beitragsverfügung für das Jahr 1997 vom 29. April 2002 sei aufzuheben und die Beiträge für dieses Jahr gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. persönliche Beiträge) von Fr. 102'034.-- zu veranlagen.
4. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 1998 und 1999 vom 29. April 2002 seien aufzuheben und die Beiträge für diese Jahre gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. persönliche Beiträge) von Fr. 102'784.-- zu veranlagen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
In der Beschwerdeantwort vom 15. August 2002 (Urk. 9) schloss die Ausgleichskasse betreffend die Beitragsjahre 1995 und 1996 auf Abweisung der Beschwerde. Diese sei jedoch hinsichtlich der Beitragsjahre 1997 bis 1999 teilweise gutzuheissen, und die beitragspflichtigen Einkommen seien auf je Fr. 104'949.-- für 1997, 1998 und 1999 festzusetzen. Der Versicherte äusserte sich nochmals in der Replik vom 6. November 2002 (Urk. 16), währenddem die Verwaltung auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hat (Urk. 21). Mit Verfügung vom 13. November 2002 (Urk. 17) wurden die Steuerakten von M.___ betreffend die Steuerperioden 1995/96 und 1997/98 beigezogen (vgl. daraus erstellte Kopien, Urk. 20/1-3). Mit Verfügung vom 13. März 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung er-forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 29. April 2002 betreffend die Beitragsperiode (Beitragsjahre) 1995 bis 1999 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen auch die materiellen Vorschriften des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
2.
2.1 Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung) erfuhr das Gegenwartsbemessungsverfahren bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Ausdehnung. Die alte Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV lautete nämlich wie folgt: "Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist".
Diese Bestimmung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 in dem Sinne revidiert, dass eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung nur noch dann stattzufinden hat, wenn die versicherte Person die Erwerbstätigkeit am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres aufnimmt, d.h. das Geschäftsjahr in diesem Zeitpunkt beginnt (Art. 25 Abs. 4 Bst. a), oder wenn das Geschäftsjahr in einem ungeraden Kalenderjahr beginnt und in einem geraden Kalenderjahr endet (Art. 25 Abs. 4 Bst. b).
Gestützt auf die Rechsprechung (vgl. AHI 1995 S. 3 f., Urteil des EVG vom 11. März 2003 in Sachen Z., H 24/02, mit Hinweisen) findet auf den vorliegenden Sachverhalt, der sich teilweise unter der Herrschaft des alten Rechts (Aufnahme der Erwerbstätigkeit), schwergewichtig aber unter der revidierten Rechtsordnung (Rechtsfolgen) zugetragen hat, Art. 25 Abs. 4 in der vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung.
2.3 Der Beschwerdeführer hat die selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Mai 1994, mithin im Laufe eines geraden Jahres, aufgenommen. Damit gelangt eine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung vorliegend aufgrund von Art. 25 Abs. 4 AHVV (in der revidierten Fassung) nicht zur Anwendung.
3.
3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 121 V 82 Erw. 2c, 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
3.2 Es ist sodann Sache der Ausgleichskassen, das ihnen gemeldete Einkommen nach Massgabe der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 8.11, S. 203; ZAK 1986 S. 159 sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Februar 2003 in Sachen I., H 244/02, und vom 22. Oktober 2002 in Sachen N., H 453/00).
3.3 Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde zur Hauptsache darauf hinweisen (Urk. 1), dass die Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 bei Verfügungserlass am 29. April 2002 (Urk. 2/1+2) verwirkt gewesen seien. Ausserdem sei den Beiträgen für die Jahre 1997 bis 1999 das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1995 und 1996 zugrunde zu legen.
4.2 Demgegenüber stellte sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, sie habe die entsprechende Steuermeldung am 4. September 2001 erhalten. Aufgrund des Umstandes, dass solche Steuermeldungen jeweils unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft erstattet würden, habe man davon ausgehen dürfen, dass die fraglichen Einkommen der Jahre 1994 und 1995 im Jahre 2001 rechtskräftig veranlagt und demnach die angefochtenen Verfügungen betreffend die Jahre 1995 und 1996 rechtzeitig erlassen worden seien.
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Mai 1994 aufgenommen hat, sind zur Bemessung der persönlichen Beiträge die gemäss nachfolgender Aufstellung bezeichneten Einkommen massgebend:
Beiträge für das Jahr | Einkommen | investiertes Eigenkapital |
1995 | 1994/95 (umgerechnet auf 12 Monate) | per 1. Januar 1997 |
1996 | 1996 | " |
1997 (Vorjahr) | Durchschnitt 1995/96 | per 1. Januar 1997 |
1998/99 (1. ord. Per.) | Durchschnitt 1995/96 | " |
Da der Übergang zur ordentlichen Vergangenheitsbemessung auf den frühstmöglichen Zeitpunkt erfolgt, ist für alle Beitragsjahre auf das per 1. Januar 1997 investierte Eigenkapital abzustellen (vgl. Hanspeter Käser, a.a.O., Rz 14.80, S. 306). Dieses beträgt gemäss ursprünglicher und rektifizierter Steuermeldung vom 29. Juli 2002 Fr. 22'000.-- (Urk. 10/2 und 12/2). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2) ist insofern beizupflichten. Nicht korrekt erweist sich indes der angewandte Zinssatz von 5,5 % hinsichtlich der Beitragsjahre 1998 und 1999 (vgl. nachfolgende Erwägung 5.3.3).
5.2
5.2.1 Im Weiteren stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die die Jahre 1995 und 1996 betreffenden Beiträge am 29. April 2002 (Urk. 2/1 und 2/2) überhaupt noch eingefordert werden konnten.
Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden und damit vorliegend anwendbaren Fassung) können Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, weder eingefordert noch entrichtet werden. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts entgegen dem Randtitel zu Art. 16 AHVG um Verwirkungsfristen, deren Lauf weder unterbrochen noch aufgeschoben werden kann. In der Regel fällt auch deren Erstreckung oder Wiederherstellung ausser Betracht (SVR 1998 AHV Nr. 26 S. 78 Erw. 2b, AHI 1996 S. 283 je mit Hinweisen). Verwirkungsfristen sind überdies von Amtes wegen zu prüfen. Für Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG endet die Frist jedoch erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
5.2.2 Der Beschwerdeführer hatte die Steuererklärung 1995/1996 nicht innert Frist eingereicht, weshalb er von der Steuerbehörde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden war. Aufgrund der von ihm am 16. Februar 1996 eingereichten Steuererklärung mit dem auf dem Geschäftsabschluss für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 beruhenden Einkommen ergab sich, dass er in steuerlicher Hinsicht zu tief eingeschätzt worden war, weshalb am 17. März 1998 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren eröffnet wurde (Urk. 3 S. 1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2000 setzte das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, sowohl die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern als auch die hinsichtlich der direkten Bundessteuer geschuldeten Nachsteuern fest. Gegen den Entscheid bestand Einsprachemöglichkeit (Urk. 3 S. 4 und 5). Da dieser Entscheid unangefochten blieb, wurden nach der Darstellung des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, vom 16. August 2002 (Urk. 11) am 25. Oktober 2000 die definitiven Steuerfaktoren mutiert. Da das steuerbare Einkommen unter dem Bezugsminimum gelegen habe, sei jedoch keine Veranlagungsverfügung mit Rechnungsstellung erfolgt.
Fest steht aufgrund der Akten, dass hinsichtlich der Einkommen der Jahre 1995 und 1996 ein Nachsteuer- und Strafsteuerverfahren stattgefunden hat und mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 29. Mai 2000 abgeschlossen worden ist (Urk. 3 = 20/2). Demnach ist - selbst wenn es aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Fall in der Folge nicht zu einer förmlichen Veranlagungsverfügung kam (Urk. 11) - davon auszugehen, dass die definitiven Steuerfaktoren hinsichtlich der 1995 und 1996 erzielten und somit massgebenden Einkünfte spätestens Ende 2000 feststanden. Dementsprechend erstattete das Kantonale Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, am 31. Juli 2001 Meldung zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/2). In der unrichtigen Annahme, die Rechtskraft der entsprechenden Steuerfaktoren sei erst im Laufe des Jahres 2001 eingetreten und darauf beruhende Beiträge würden damit erst Ende 2002 verwirken, erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen am 29. April 2002. Ist nach dem Gesagten aber von einer spätestens Ende 2000 eingetretenen Rechtskraft der Steuerfaktoren auszugehen (vgl. auch die entsprechende Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 16. August 2002; Urk. 11), so hätten die Beiträge längstens bis zum 31. Dezember 2001 eingefordert werden können. Insbesondere hat es nicht der Beschwerdeführer zu vertreten, wenn zwischen Kenntnis der rechtskräftig gewordenen Steuerfaktoren und der Steuermeldung vom 31. Juli 2001 (Urk. 10/2) und hernach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 29. April 2002 mehrere Monate verstrichen sind. Die angefochtenen Verfügungen vom 29. April 2002 erweisen sich hinsichtlich der Beitragsjahre 1995 und 1996 damit als verspätet, weshalb sie aufzuheben sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, da die Beiträge 1995 und 1996 verwirkt sind, gutzuheissen.
5.3
5.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Jahre 1997 bis 1999 beitragsrechtlich korrekt erfasst worden sind. Massgebend sind dabei - wie unter Ziffer 5.1 dargelegt - ebenfalls die Einkommen der Jahre 1995 und 1996. Das vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 dauernde erste Geschäftsjahr ist auf 12 Monate umzurechnen. Da aber - entgegen dem Vorgehen der Ausgleichskasse - keine Ausdehnung der Gegenwartsbemessung zur Anwendung gelangt, erweisen sich die Verfügungen vom 29. April 2002 insoweit als falsch (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort; Urk. 9 S. 2).
5.3.2 Am 31. Juli 2001 (Urk. 10/2) hatte das Kantonale Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, der Beschwerdegegnerin ein vom Beschwerdeführer 1995 erzieltes Einkommen von Fr. 105'045.-- und für 1996 ein solches von Fr. 103'255.-- gemeldet. Darauf beruhen die angefochtenen Verfügungen für die Beitragsjahre 1997, 1998 und 1999. Gemäss der rektifizierten Steuermeldung vom 29. Juli 2002 (Urk. 12/2 in Verbindung mit Urk. 20/3) belief sich das aufgrund des ersten Geschäftsjahres (1. Mai 1993 bis 31. Dezember 1995) erzielte Einkommen jedoch auf Fr. 113'723.--. Obwohl somit für 1995 von einem höheren als demjenigen den Verfügungen zugrunde liegenden Einkommen auszugehen ist, bedeutet dies für den Beschwerdeführer letztlich keine Schlechterstellung. Im Übrigen wurde ihm im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
5.3.3 Aufgrund des Gesagten ergeben sich gemäss den Steuermeldungen vom 31. Juli 2001 (Urk. 10/2) und vom 29. Juli 2002 (Urk. 12/2) folgende AHV-beitragspflichtige Einkommen:
Einkommen 1995 Fr. 113'723.--
Einkommen 1996 Fr. 103'255.--
Aufrechnung der fakturierten Beiträge 1995 Fr. 2'009.--
Aufrechnung der fakturierten Beiträge 1996 Fr. 2'009.--
total beider Jahre Fr. 220'996.--
Durchschnitt 1995/1996 Fr. 110'498.--
Eigenkapitalzins von 5,5 % auf Fr. 22'000.-- ./. Fr. 1'210.--
beitragspflichtiges Einkommen 1997 Fr. 109'288.--
Durchschnittseinkommen 1995/1996 Fr. 110'498.--
Eigenkapitalzins von 4,5 % auf Fr. 22'000.-- ./. Fr. 990.--
beitragspflichtiges Einkommen 1998/1999 Fr. 109'508.--
Der Beschwerdeführer ist somit 1997 für ein Einkommen von Fr. 109'200.-- (gerundet) und für 1998 und 1999 für ein solches von je Fr. 109'500.-- (ebenfalls gerundet) beitragspflichtig. Es bleibt anzumerken, dass der auf dem investierten Eigenkapital abzugsfähige Zinssatz (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV sowie Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige [in den seit 1. Januar 1996 geltenden Fassungen]) 1996 und 1997 5,5 % und 1998 und 1999 4,5 % betragen hat, währenddem in den Vorjahren 1994 und 1995 noch ein Zinssatz von 7 % gegolten hatte.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
6. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG, der als verfahrensrechtliche Bestimmung sofort anwendbar ist, und auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach richterlichem Ermessen auf Fr. 800.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung Beschwerde werden die Verfügungen vom 29. April 2002 betreffend die Beitragsjahre 1995 und 1996 aufgehoben. Die Verfügungen vom 29. April 2002 betreffend die Beitragsjahre 1997 bis 1999 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen für 1997 Fr. 109'200.-- und für 1998 und 1999 je Fr. 109'500.-- beträgt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- OBT Treuhand AG
- AHV-Ausgleichskasse Metzger
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).