Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00250
AB.2002.00250

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1940, heiratete im Dezember 1968 (vgl. Urk. 1, Urk. 7/2). Sie brachte eine Tochter, geboren 1964, und ihr Ehemann drei Töchter, geboren 1955, 1957 und 1962, in die Ehe ein (Urk. 7/8 Ziff. 3.1-2). Diese Ehe wurde im Januar 1974 geschieden (Urk. 7/2, 7/7). Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/1) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'702.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 58'092.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39,07 Jahren und der Rentenskala 42 (Teilrente).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2002 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Neuberechnung der Altersrente unter voller Anrechnung der Erziehungsgutschriften von 1968 bis 1974 sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Replik vom 4. Juli 2002 (Urk. 10) und ihrer Duplik vom 29. Juli 2002 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, worauf mit Verfügung vom 14. August 2002 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (SchlB lit. c Abs. 1).
Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente nach dem 1. Januar 1997 entstanden ist, kommen für deren Berechnung ausschliesslich die revidierten Berechnungsvorschriften zum Zug.

2.      
2.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2     Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.3     Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG (in dem seit 1. Januar 2000 gültigen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Wortlaut) wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn
a)   Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b)   lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist;
c)   die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden:
d)   geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
         Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
2.4
2.4.1   Das Gesetz macht den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass der versicherten Person über eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge zusteht. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften unter anderem für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird damit der Fall, dass den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB).
2.4.2   Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der elterlichen Sorge gemäss Art. 29sexies AHVG im Sinne der Art. 296 ff. ZGB zu verstehen. Nach diesen Bestimmungen haben Pflegeeltern keine elterliche Sorge, sondern lediglich die Befugnis, die leiblichen Eltern in der elterlichen Sorge zu vertreten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern sind daher - anders als die Adoptiveltern - vom Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ausgeschlossen (BGE 125 V 246 Erw. 2a).
2.4.3   Bei Stiefkindverhältnissen hat jeder Ehegatte dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern (Art. 299 ZGB). Die elterliche Sorge steht aber allein dem leiblichen Elternteil zu, weil nur zu diesem ein Kindesverhältnis besteht (Art. 252 ZGB). Entsprechend der zivilrechtlichen Ordnung begründet bei Stiefkindverhältnissen lediglich der leibliche Elternteil, nicht dagegen der Stiefelternteil einen Anspruch auf Erziehungsgutschrift.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Kalenderjahre ihrer Ehe von 1968 bis 1974 Anspruch auf Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschrift hat oder ob die Gutschrift den Ehegatten hälftig anzurechnen ist.
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erziehungsgutschriften seien ihr vollumfänglich anzurechnen, da ihr während der Ehe das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zugestanden habe. Sie verstehe nicht, weshalb ihrem verstorbenen Ehemann die Hälfte ihrer Erziehungsgutschriften angerechnet werde, nachdem ihr aufgrund seiner drei Kinder keine Erziehungsgutschrift angerechnet worden sei (Urk. 1, Urk. 10).
         Die Ausgleichskasse stützt sich demgegenüber auf Art. 29sexies Abs. 3 AHVG, wonach die Erziehungsgutschrift bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird sowie auf Randziffer (Rz) 5327 der Wegleitung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2002 (RWL), welche ebenfalls bestimmt, dass bei verheirateten Eltern die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe hälftig aufgeteilt wird, wobei dies auch gilt, wenn erst eine Ehegatte rentenberechtigt ist und sodann unerheblich ist, ob es sich für die Zeit während der Ehe bei den Kindern, für die eine Erziehungsgutschrift beansprucht wird, um die eigenen oder um Stiefkinder handelt (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3e, Urk. 14).
3.2     Das EVG hat in BGE 126 V 429 ausführlich Stellung genommen zur Frage, ob bei Ehepaaren eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen ist, wenn ein Kind zu einem Ehegatten lediglich in einem Stiefkindverhältnis steht und die elterliche Sorge dem anderen Ehegatten alleine zusteht. Es kam dabei zum Schluss, dass nach dem Wortlaut von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Eine Einschränkung, wonach dies nur für Kinder aus gemeinsamer Ehe gelte, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder aus Sinn und Zweck des Gesetzes. Zwar treffe es zu, dass der Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift grundsätzlich die elterliche Sorge voraussetze; daraus folge jedoch nicht notwendigerweise, dass die Erziehungsgutschrift bei verheirateten Personen, bei denen die elterliche Sorge nur einem Ehegatten zukomme, ungeteilt dem Inhaber der elterlichen Sorge zukomme. Bei den parlamentarischen Beratungen zur 10. AHV-Revision habe der Nationalrat festgehalten, dass die hälftige Aufteilung der Gutschriften während der Ehe auch deshalb unerlässlich sei, damit nicht Ehepartner, die bereits Kinder aus einer früheren Ehe oder Beziehung hätten, gegenüber Ehepaaren mit gemeinsamen Kindern besser gestellt würden. Denn ohne diese Teilungsregel käme es zu einer keinesfalls gewünschten Kumulation der Erziehungsgutschriften, wenn ein Ehepaar Kinder grossziehe, die jeweils nur unter der elterlichen Sorge eines Ehegatten stünden (Amtl. Bull. 1994 N 1355). Die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift bei Stiefkindverhältnissen bilde das Korrelat zur hälftigen Teilung der Erwerbseinkommen unter Ehegatten.
3.3     Im Lichte der Rechtsprechung des EVG erhellt, dass eine Aufteilung der Erziehungsgutschriften für die Kalenderjahre der Ehe auch dann zu erfolgen hat, wenn der Beschwerdeführerin während ihrer Ehe die alleinige elterliche Sorge zustand. Nichts daran zu ändern vermag auch, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin offenbar auch die elterliche Sorge über seine drei Töchter zustand, welche zur Beschwerdeführerin in einem Stiefkindverhältnis stehen (Urk. 7/8 Ziff. 3.2), denn mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass in dieser Konstellation keine Kumulation der Erziehungsgutschriften stattfindet, um eine Besserstellung gegenüber Ehepaaren mit gemeinsamen Kindern zu vermeiden (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwiesen werden (Urk. 6).
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die Kalenderjahre der Ehe zu Recht erfolgt ist.

4.
4.1     Sodann ist die Beitragsdauer zu prüfen.
         Die Beschwerdegegnerin ging von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und 7 Monaten aus (Urk. 2, Urk. 6 S. 3 Ziff. 4a, Urk. 7/5).
         Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde demgegenüber geltend, sie könne im Jahre 2003 41 beitragspflichtige Arbeitsjahre in der Schweiz vorweisen (Juni 1962 bis April 2003; Urk. 1). In ihrer Replik führte sie wiederum aus, sie habe bis April 2003 während 40 Jahren und 10 Monaten Beiträge geleistet, denn trotz Rentenvorbezug sei sie verpflichtet bis im April 2003 Beiträge für Nichterwerbstätige zu leisten (Urk. 10).
4.2     Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 9. April 2002 zum Vorbezug einer Altersrente angemeldet hatte (Urk. 7/7-10, Urk. 7/9 Ziff. 4.6). Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt (Urk. 10, Urk. 11/3), ändert der Rentenvorbezug nichts an der allgemeinen Beitragspflicht, welche vorliegend bis zur Vollendung des 63. Altersjahres dauert (SchlB lit. d Abs. 1). Deshalb ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis zu jenem Zeitpunkt Beiträge als Nichterwerbstätige (Art. 10 AHVG) zu bezahlen. Zu beachten ist jedoch dabei, dass trotz dem Bestehen der Beitragspflicht die Einkommen nicht mehr rentenbildend sind (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Rz 6004 RWL). Vielmehr gelten für den Kürzungsbetrag vor und nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters unterschiedliche Festsetzungskriterien.
         Bis zum Erreichen des Rentenalters entspricht der Kürzungsbetrag pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente, beziehungsweise 3,4 % für Frauen der Jahrgänge bis 1947 (Art. 56 Abs. 2 AHVV, Rz 6204 RWL). Nach Vollendung des Rentenalters wird der Kürzungsbetrag hingegen ermittelt, indem die Summe der ungekürzten vorbezogenen Rentenbetreffnisse durch die Anzahl Monate, während denen die Rente bezogen wurde, dividiert wird. Dieser Betrag wird sodann mit dem zutreffenden Prozentsatz multipliziert (Art. 56 Abs. 3 AHVV, Rz 6206 RWL).
4.3     Wie bereits erwähnt können für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, vgl. vorstehend Erw. 2.3). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 9. April 2002 zum Vorbezug einer Altersrente ab 1. Mai 2002 angemeldet hatte (Urk. 7/7-10, Urk. 7/9 Ziff. 4.6), ist der Versicherungsfall im Mai 2002 eingetreten. Es ist demnach korrekt, wenn die Beschwerdegegnerin für die Rentenberechnung nur die Beitragsjahre bis 31. Dezember 2001 berücksichtigt. Demnach ist von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und 7 Monaten auszugehen (Juni 1962 bis Dezember 2001).

5.       Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2002 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).