AB.2002.00263
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 23. Mai 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
AHV-Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins
Rue de la Gare, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren am X. Mai 1937, wohnte und arbeitete erstmals vom 14. August 1964 bis 18. Juli 1965 in der Schweiz (Urk. 13/2). Vom 19. Dezember 1965 bis 6. Oktober 1976 und ab 4. Oktober 1977 lebte und arbeitete er erneut in der Schweiz (Urk. 3/2). Mit Verfügung vom 17. Mai 2002 sprach die Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Hotela, A.___ mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'442.-- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 35 Jahren und 2 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 55'620.-- sowie der Teilrentenskala 35 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe vom 10. Juni 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine höhere Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2002 legte die Ausgleichskasse Hotela dar, sie habe die Rente aufgrund der erstmals vorgelegten Dokumente neu ermittelt (Urk. 6), und setzte mit Verfügung vom 22. Juli 2002 die Rente wiedererwägungsweise ab 1. Juni 2002 auf monatlich Fr. 1'456.-- fest. Die Rente gründete neu auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und 6 Monaten, einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'148.-- sowie der Teilrentenskala 36 (Urk. 9). In der Replik vom 22. August 2002 hielt A.___ an seinem Antrag fest (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse Hotela keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Verwaltung kann die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen und eine neue Verfügung erlassen. Eine während eines hängigen Beschwerdeverfahrens (pendente lite) erlassene Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit in der Wiedererwägungsverfügung den Anträgen der beschwerdeführenden Partei nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, N5 zu § 19 GSVGer).
2.2 Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 10. Juni 2002 (Urk. 1) die Rentenverfügung vom 17. Mai 2002 (Urk. 2) an. Er beantragte, es seien ihm für das Jahr 1965 acht Beitragsmonate anzurechnen und für das Jahr 1974 deren zwölf. Ab dem Jahre 1966 seien ihm jeweils zwölf Beitragsmonate anzurechnen, ausgenommen für die Jahre 1976 und 1977. Zudem beantragte er die Anrechnung von Zusatzmonaten, da er bereits vor 1979 versichert gewesen sei, und die Anrechnung der fünf Beitragsmonate im Jahre 2002 (Jahr der Pensionierung) sowie des in diesen Monaten erzielten Einkommens. Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin unverändert acht Beitragsmonate im Jahre 1965 sowie für die Skalawahl fünf Monate im Rentenjahr und neu jeweils zwölf Beitragsmonate ab dem Jahre 1966 bis 1975 (Urk. 7/4). Zusatzmonate sowie das im Jahre 2002 erzielte Einkommen wurden dem Beschwerdeführer hingegen nicht angerechnet. Somit wurde seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen. Der Rechtsstreit besteht weiter, und es ist auf die Sache einzutreten.
3.
3.1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
3.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Zur Auffüllung von Beitragslücken können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52 d AHVV werden einer Person, welche nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren des Versicherten bis zu einem Jahr, bei 27 bis 33 Jahren bis zu zwei Jahren und bei 34 bis 41 Jahren bis zu drei Jahren.
3.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.4 Obligatorisch versichert nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung sind natürliche Personen, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) oder wenn sie als Schweizer Bürger - sowie Ausländer gestützt auf ein zwischenstaatliches Abkommen - im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden (lit. c), wobei in Abs. 2 der Bestimmung Ausnahmen vorgesehen sind.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wohnte und arbeitete erstmals vom 14. August 1964 bis 18. Juli 1965 in der Schweiz (Urk. 13/2). Aus dieser Zeit sind ihm 12 Beitragsmonate (jeweils 6 Monate pro Jahr) anzurechnen. Am 19. Dezember 1965 nahm er wiederum Wohnsitz in der Schweiz und behielt diesen bis zum 6. Oktober 1976 (Urk. 3/2). Dafür sind ihm 10 Jahre und 11 Monate anzurechnen. Am 4. Oktober 1977 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein (Urk. 3/2). Seit diesem Zeitpunkt hat er die AHV-Beiträge lückenlos bezahlt (Urk. 7/4). Bis zum 31. Dezember 2001 sind ihm 24 Jahre und 3 Monate anzurechnen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 36 Jahren und 2 Monaten auf. Da ihm die 5 Monate, die er im Jahr des Eintritts ins Rentenalter zurückgelegt hat, zur Lückenfüllung angerechnet werden können, kann er eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 36 Jahren und 7 Monaten, beziehungsweise 36 volle Beitragsjahre vorweisen. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 44 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 36 (vgl. Rententabellen 2002 S. 10).
4.2 Der Beschwerdeführer weist fehlende Beitragsjahre vor 1979 auf, die entstanden sind, weil er während dieser Zeiten weder Wohnsitz noch Arbeitsort in der Schweiz hatte. In dieser Zeit war er daher weder bei der AHV versichert noch hätte er sich freiwillig versichern lassen können. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 52 d AHVV in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 AHVG kommt daher eine Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre gestützt darauf nicht in Betracht.
4.3 Der Beschwerdeführer hat bis zum 31. Dezember 2001 ein Einkommen von total Fr. 1'357'028.-- erzielt. Dieses ist entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1964 mit dem Faktor 1.415 aufzuwerten (vgl. Rententabellen 2002 S. 14). Daraus resultiert ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 1'920'195.--. Dieses ist durch die Anzahl Beitragsjahre von 36 Jahren und 2 Monaten zu dividieren, was ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 53'093.-- ergibt, welches einem Tabellenwert von Fr. 53'148.-- entspricht. In Anwendung der Teilrentenskala 36 erwächst ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 1'456.-- (vgl. Rententabellen 2001 S. 40).
4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, das aufgewertete Einkommen dürfe nur durch die vollen Beitragsjahre geteilt werden. Im Gesetz werde nicht erwähnt, dass auch die überzähligen Monate zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens mitberücksichtigt werden (Urk. 12). Dazu ist zu bemerken, dass das Gesetz in Art. 30 Abs. 2 tatsächlich nur die Beitragsjahre erwähnt. Hingegen ergibt sich aus dem Wort "Durchschnitt" - welches nichts anderes meint als die Summe des während einzelner Zeitabschnitte erzielten Einkommens geteilt durch die Anzahl dieser Zeitabschnitte -, dass das in den berücksichtigten Monaten erzielte Gesamteinkommen durch die Anzahl eben dieser berücksichtigten Monate geteilt werden muss, ansonsten kein Durchschnittswert entsteht. Würde das aufgewertete Gesamteinkommen nur durch die vollen Jahre geteilt, dürften die Einkommen aus den überzähligen Monaten auch nicht zum Gesamteinkommen hinzugezählt werden.
Was das nach dem 31. Dezember 2001 bis zum Eintritt ins Rentenalter erzielte Einkommen betrifft, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut klar, dass dieses bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nicht berücksichtigt wird (vgl. oben Ziff. 3.2). Hinzuzufügen ist, dass auch die fünf Beitragsmonate bei der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens nicht miteinbezogen werden. Diese werden lediglich zur Lückenfüllung herangezogen.
4.5 Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (APF), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Anhang II APF, gemäss dessen Abschnitt A die Vertragsstaaten die Koordinierung nach den Normen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vornehmen. Zugleich enthält Abschnitt A/1 lit. b-p Anhang II APF "Anpassungen", welche gleichsam Einträge in die sieben Anhänge der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen.
Art. 46 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 schreibt für die Ermittlung von Altersrenten, welche eine versicherte Person bereits aufgrund der in den betreffenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten erworben hat, eine Vergleichsrechnung vor, die unter anderem auf dem Prinzip der Anrechnung der von der antragstellenden Person in sämtlichen beteiligten Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und anschiessender Kürzung der so errechneten Rentenhöhe im Verhältnis der in diesem Staat von der versicherten Person zurückgelegten zu den von ihr in allen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten beruht (sogenanntes Totalisierungs-/Proratisierungsverfahren). Alsdann hat jeder beteiligte Vertragsstaat eine auf diese Art berechnete pro-rata-temporis-Rente auszurichten. Weist jedoch ein Vertragsstaat nach, dass die Ermittlung der Teilrente allein mit Hilfe seines innerstaatlichen Rechts immer zu einem mindestens gleich hohen Rentenbetrag führt wie das komplizierte Totalisierungs-/Proratisierungsverfahren, so kann er dies gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 durch einen Eintrag in Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigen und alsdann blosse Teilrenten nach seinen landesrechtlichen Vorschriften berechnen und ausrichten (sog. autonome Rentenberechnung; vgl. zum Ganzen Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der Verordnung Nr. 1408/71, in Hans-Jakob Mosimann (Hrsg.), Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 19 ff., 90; Jürg Brechbühl, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in Murer Erwin (Hrsg.), Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, 103 ff., 110 ff.).
Die Schweiz hat als "Anpassung" in Anhang II/A Ziff. 1 lit. m APF und damit gleichsam in Anhang IV Teil C der Verordnung Nr. 1408/71 die AHV/IV-Renten sowie die Altersrenten der beruflichen Vorsorgen eingetragen. Damit kann die Schweiz solche Renten im eurointernationalen Verhältnis allein aufgrund der von der versicherten Person in der Schweiz zurückgelegten Versicherungsjahre berechnen, weshalb allenfalls in Spanien erarbeitete Beitragszeiten des Beschwerdeführers bei der Berechnung der schweizerischen AHV nicht zu berücksichtigen sind. Ein allfälliger Anspruch auf Leistungen der spanischen Versicherung bleibt ohne Einfluss auf die Berechnung und Zahlung der ordentlichen Renten der schweizerischen AHV.
5. Nach dem Dargelegten erweist sich die ursprüngliche Verfügung vom 17. Mai 2002 (Urk. 2) als falsch, weshalb die Beschwerdegegnerin dieselbe zu Recht während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung zog und durch diejenige vom 22. Juli 2002 (Urk. 9) ersetzte. Diese Verfügung setzt die Altersrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juni 2002 auf monatlich Fr. 1'456.-- fest, was sich im Resultat als rechtens erweist und zu bestätigen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die pendente lite Verfügung vom 22. Juli 2002 wird bestätigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- AHV-Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).