AB.2002.00274
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 5. März 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1919, meldete sich am 16. Oktober 2001 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 15/2). Aufgrund des Berichts über die Abklärung an Ort und Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 9. April 2002 (Urk. 15/4) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch um Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. Mai 2002 ab (Urk. 8/3).
2. Hiergegen erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, am 18. Juni 2002 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit (Urk. 1). Gestützt auf die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 17. September 2002 schloss die Ausgleichskasse in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 2. Dezember 2002 erneuerte B.___ ihr Begehren (Urk. 19) und reichte am 12. Dezember 2002 ein ärztliches Zeugnis von Dr. A.___, Leitender Arzt der Nephrologie des Kantonsspitals Baden, vom 4. Dezember 2002 (Urk. 23/1) sowie eine Rechnung des Krankenmobilien-Magazins, Wohlen, vom 25. November 2002 betreffend Miete eines Rollators (Urk. 23/2) ein. Am 10. Januar 2003 erstattete die IV-Stelle erneut einen Bericht über die Abklärungen an Ort und Stelle vom 7. Januar 2003 (Urk. 27), hielt jedoch daran fest, dass B.___ die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht erfülle (Urk. 26). Am 17. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28), worauf die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2003 Stellung zum neu erstellten Abklärungsbericht bezog (Urk. 29).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben gemäss Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung besitzen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5).
2.2 Laut Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97
Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a.
2.3 Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd der Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Dagegen liegt laut Art. 36 Abs. 2 IVV mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen dürfen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden, als die Versicherung dafür tatsächlich aufkommt (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 273).
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S.45 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (ZAK 1989 S. 215).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet an einem Status nach cerebrovaskulärem Insult 2/00 mit Status nach leichter arm- und beinbetonter Hemiparese rechts, de-generativen Wirbelsäulenveränderungen mit invalidisierenden bandförmigen Schmerzen im Thorakalbereich, Lumbalgie mit pseudoradikulären Schmerzen ins rechte Bein und Status nach Dekompression L3-L5 bei degenerativer Skoliose und mehrsegmentärer Spinalkanalstenose 1999, einem chronisch rezidivierenden vertebralen Schmerzsyndrom, chronischer Niereninsuffizienz bei vaskulärer Nephropathie und hypertensiver Herzkrankheit mit normaler systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion (Urk. 15/5). Streitig ist, ob und allenfalls in welchem Grade sie hilflos ist. Es gilt daher zu prüfen, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen sie regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und ob sie der dauernden Pflege und Überwachung bedarf. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim An-/Auskleiden, in den Teilbereichen Baden/Duschen sowie im Teilbereich Fortbewegung im Freien und Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie dauernder Pflege bedarf.
3.2 Wie dem Abklärungsbericht vom 7. Januar 2003 (Urk. 27 S. 2) zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführerin das selbständige Aufstehen/Absitzen/Abliegen zwar ohne Dritthilfe, jedoch nur mit Hilfe eines Rollators möglich. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Grundsatz der Schadenminderungspflicht verlange, dass eine versicherte Person das ihr Zumutbare selber vorzukehren habe, um die Folgen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens soweit wie möglich zu mildern. Die Anschaffung beziehungsweise die Miete eines Rollators stelle eine zumutbare Vorkehrung dar.
In ZAK 1986 S. 483 und 1989 S. 215 legte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) dar, dass eine versicherte Person mit vollständig gelähmtem linken Arm aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten sei, sich mit leidensangepasster Kleidung und Schuhen zu versehen. Insbesondere könne es ihr zugemutet werden, (Winter-) Schuhe ohne Schnürsenkel (mit Reiss- und Klettverschlüssen) und Hemden mit genügender Manschettenweite, die ein Öffnen des Knopfes entbehrlich mache, oder andere angepasste Oberbekleidung ohne Knöpfe zu tragen. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden könne, liege diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor. In Bezug auf die Körperpflege führte das EVG in ZAK 1986 S. 483 sodann aus, dass es mit einer Stielbürste möglich sei, sich den Rücken selber zu waschen. Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermöge nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen.
Im vorliegenden Fall liegt die Sachlage indes anders. Die Beschwerdeführerin kann nur mit Hilfe eines Rollators selbständig aufstehen, absitzen und abliegen. Bei einem Rollator handelt es sich um eine Gehhilfe, die nur angeschafft wird, wenn eine Person behindert ist, und nicht um einen Gegenstand, der sowohl nicht behinderte als auch behinderte Personen benötigen wie Kleider und Schuhe oder eine Waschbürste. Es geht somit nicht um die Frage, wie ein allgemein gebräuchlicher Gegenstand beschaffen sein muss, damit er der Situation einer behinderten Person angepasst ist, sondern darum, ob ein Gegenstand im Normalfall in einem Haushalt anzutreffen ist. Dies ist bei einem Rollator klar zu verneinen. Da die Kosten eines Rollators von der AHV nicht übernommen werden (vgl. Liste der Hilfsmittel im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA]), darf er bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin auf Hilfe Dritter angewiesen ist, nicht berücksichtigt werden. Ohne Rollator kann die Beschwerdeführerin nicht selbständig aufstehen, absitzen und abliegen, weshalb sie in diesem Bereich auf erhebliche Hilfe angewiesen ist.
3.3 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Körperpflege hilflos ist, weil sie beim Duschen auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen ist, der ihr vom Rollator auf den Duschstuhl helfe. Danach könne sie sich selbständig duschen. Nach dem Duschen helfe der Ehemann der Beschwerdeführerin wieder zum Rollator. Dies sei nachvollziehbar, da der Boden in der Dusche nass sei und eine allfällige Ausrutschgefahr bestehe (Urk. 27).
Die Lebensverrichtung Körperpflege beinhaltet die Teilfunktionen Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen. Die Hilfe, die die Beschwerdeführerin benötigt, um auf den Duschstuhl zu gelangen und von diesem wieder wegzukommen, kann dagegen nicht als Teilfunktion der Körperpflege betrachtet werden. Diese Hilfestellung wird bereits bei der Funktion Aufstehen/Absitzen/Abliegen berücksichtigt (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Da die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege keiner weitergehenden Hilfe bedarf, ist sie in dieser Lebensfunktion nicht als hilfsbedürftig anzusehen.
3.4 In der Replik vom 2. Dezember 2002 (Urk. 19 S. 3) legt die Beschwerdeführerin dar, sie sei zwar noch in der Lage, die bereitgestellten und zubereiteten Speisen vom Teller in den Mund zu führen. Sie könne jedoch das Essen nicht selber bereitstellen und sei auf Hilfe beim Decken des Tisches, beim Zubereiten der Speisen und beim Tragen des Essens von der Küche in den Essraum angewiesen. Sie benötige bezüglich sämtlicher Verrichtungen ausserhalb des Sitzplatzes eine Dritthilfe. Insoweit sei sie in der Funktion Essen eingeschränkt.
Aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Abklärungsberichte vom 9. April 2002 (Urk. 15/4) und 7. Januar 2003 (Urk. 27) steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Essen am Tisch selber zerkleinern und einnehmen kann. Insofern benötigt sie bei der Nahrungsaufnahme keine Hilfe. Das Zubereiten und das Servieren des Essens sind keine Tätigkeiten, die zur Lebensverrichtung der Nahrungsaufnahme an sich gehören, womit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Essen nicht in erheblicher Weise hilfsbedürftig ist.
3.5 Was die Verrichtung der Notdurft betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie bedürfe dabei nur deshalb keiner Hilfe, weil in ihrem Haushalt ein Closomat installiert sei und weil sie diesen dank des Rollators selbständig erreichen könne (Urk. 1 S. 4, Urk. 19 S. 3).
3.5.1 Closomaten sind WC-Anlagen, die nicht nur in Haushalten mit behinderten Personen anzutreffen sind. Mehrheitlich werden sie aus Hygienegründen angeschafft und installiert. So verhielt es sich nach Angaben des Ehemannes auch im Haushalt der Beschwerdeführerin, wo ein Closomat schon vor Jahren installiert worden ist (Urk. 27 S. 3). Handelt es sich bei einem Closomaten nicht um ein Hilfsmittel, das nur von behinderten Personen benützt und nur im Behinderungsfalle angeschafft wird, sondern um eine spezielle Ausfertigung einer WC-Anlage, ist die Anschaffung eines Closomaten eine zumutbare Vorkehrung, um die Folgen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens soweit möglich zu mildern (vgl. auch oben Erw. 3.1).
3.5.2 In BGE 121 V 95 f. entschied das EVG, dass auch die Notdurftverrichtung als einheitlicher, verschiedene Teilfunktionen umfassender Vorgang zu betrachten sei. Gerade beim dabei unabdingbar notwendigen Ordnen der Kleider liege es angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nahe, im Sinne einer funktionalen Einheit von einer direkt dieser Lebensverrichtung zuzuordnenden Betätigung auszugehen. Zwar treffe es zu, dass sich die dabei geleistete Hilfe auf das Objekt "Kleid" beziehe und deshalb rein mechanisch und selektiv betrachtet als Teil der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden gesehen werden könne. Dieses beinhalte indessen primär lediglich das morgendliche An- und das abendliche Auskleiden, welche ohne weiteres vorausplanbar seien. Die sporadisch und mehr oder weniger häufig nötige Hilfe beim Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung bedinge demgegenüber unter Umständen einen unvergleichbar grösseren Einsatz der Hilfsperson. Diesem werde allein durch die Berücksichtigung bei der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden nicht hinreichend Beachtung geschenkt. Es folgerte daraus, dass an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden könne, und qualifizierte das Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit der Notdurftverrichtung in Abweichung der früheren Praxis als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung. Ob und inwieweit dies auch für die Begleitung zur Toilette und die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen gelten kann, liess es offen.
Anders als bei der Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden ist die Hilfe beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und die Hilfe bei der Fortbewegung nicht nur morgens und abends notwendig und bewirkt daher nicht einen unvergleichbar grösseren Einsatz der Hilfsperson, die diese Hilfeleistungen auch beim Verrichten der Notdurft erbringen muss. So sind diese beispielsweise auch erforderlich, wenn die hilfsbedürftige Person an den Esstisch und von diesem wieder weggeführt oder wenn ihr in und aus dem Rollstuhl geholfen werden muss, ohne dass sie als Teilfunktionen zur Lebensverrichtung Essen oder Fortbewegung qualifiziert werden. Es rechtfertigt sich daher auch nicht, die Hilfe beim Aufstehen/Absitzen als Teilfunktionen zur Notdurftverrichtung zu qualifizieren.
Aus dem Dargelegten folgt, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in der Notdurftverrichtung nicht hilflos ist.
3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse persönlich überwacht werden. Sie könne während höchstens zwei Stunden allein gelassen werden, sofern sie während dieser Zeitspanne schlafe. Hingegen sei ausgeschlossen, dass sie über eine darüberhinausgehende Dauer ohne Überwachung bleibe, da immer Situationen einträten, wo sie zwingend und sofort der Hilfe bedürfe. Insbesondere bestehe die dauernde Gefahr, dass die Beschwerdeführerin stürze und sich selbstverständlich ohne fremde Hilfe nicht mehr zu erheben vermöge, was bei ihrem schlechten Gesundheitszustand zu einer sofortigen und schwer bedrohenden Gefahr auswachse (Urk. 1 S. 6).
Gemäss Abklärungsbericht vom 7. Januar 2003 ist die Beschwerdeführerin geistig sehr wach (Urk. 27), was weder von ihr bestritten wird noch im Widerspruch steht zu den gestellten Diagnosen. Es kann ihr somit zugemutet werden, bei Abwesenheiten ihres Ehegatten für sie gefährliche Situationen zu vermeiden. Eine dauernde Überwachung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV ist folglich nicht erforderlich.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin nur in drei Lebensverrichtungen hilfsbedürftig und bedarf keiner dauernden Überwachung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde demnach im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).