AB.2002.00299
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 24. Juni 2003
in Sachen
P.___AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die P.___AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/1).
Nachdem die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für die Monate Juni bis Dezember 1998 und die Schlussbeiträge für das Jahr 1998 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 die betriebenen Beiträge - unter Berücksichtigung aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 24'637.40 und (unter dem Titel "weitere Kosten") von Fr. 1'045.-, Mahngebühren von Fr. 80.-, einer FAK-Gutschrift von Fr. 30'900.-, weiterer Gutschriften von Fr. 124'341.60 und von Fr. 9'478.20 - auf insgesamt Fr. 115'774.45 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 81'295.65 seit 1. September 2001 und hob den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ... für die betriebene Forderung auf (Urk. 2/1).
1.2 Nachdem die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für die Monate Januar bis Juli 1999 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 9. Januar 2002 die betriebenen Beiträge - unter Berücksichtigung aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 11'566.65 und (unter dem Titel "weitere Ko-sten") von Fr. 940.-, Mahngebühren von Fr. 90.- sowie einer Gutschrift von Fr. 10'000.- - auf insgesamt Fr. 100'939.85 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 78'343.20 seit 1. September 2001 und hob den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ... für die betriebene Forderung auf (Prozess AB.2002.0055, Urk. 2).
1.3 Nachdem die Ausgleichskasse die Schlussbeiträge für das Jahr 1999 sowie die Akontobeiträge für die Monate Dezember 2000 bis Juni 2001 (ohne den Monat Februar 2001) gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2001 die betriebenen Schlussbeiträge - unter Berücksichtigung von FAK-Gutschriften von Fr. 41'250.-, übriger Gutschriften von Fr. 147'514.80 und von Fr. 4'221.30 sowie Mahngebühren von Fr. 10.- - auf Fr. 13'848.60 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Die betriebenen Akontobeiträge setzte sie mit Veranlagungsverfügungen vom 22. und 23. Oktober 2001 auf jeweils Fr. 18'439.40 pro Monat fest, zuzüglich Mahngebühren von insgesamt Fr. 100.- und abzüglich von FAK-Gutschriften von jeweils Fr. 3'750.- pro Monat und einer weiteren Gutschrift von Fr. 229.10; die Veranlagungskosten setzte sie bei diesen Akontobeiträgen auf jeweils Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie auf den Schlussbeiträgen Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 7'807.70 seit 1. Februar 2000 und - hinsichtlich der monatlichen Akontobeiträge - Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf jeweils Fr. 12'814.40 seit 1. Januar, 1. Februar, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2001 und hob die Rechtsvorschläge in den laufenden Betreibungen Nrn. ... für die betriebenen Forderungen auf (Prozess AB.2001.00533, Urk. 2/1-7).
1.4 Nachdem die Ausgleichskasse die Schlussbeiträge für das Jahr 2000 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 10. Mai 2002 die betriebenen Schlussbeiträge - unter Berücksichtigung aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 648.15 und (unter dem Titel "weitere Kosten") von Fr. 364.90, Mahngebühren von Fr. 20.-, einer FAK-Gutschrift von Fr. 12'450.- und einer weiteren Gutschrift von Fr. 221'272.80 - auf insgesamt Fr. 24'269.40 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 19'607.55 ab 22. Januar 2002 und hob den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ... für die betriebene Forderung auf (Prozess AB.2002.00269, Urk. 2/1).
1.5 Nachdem die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für die Monate September bis Dezember 2001 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügungen vom 19. Februar 2002 sowie vom 13., 17. und 22. Mai 2002 die betriebenen Akontobeiträge auf jeweils Fr. 18'439.40 pro Monat fest, zuzüglich Mahngebühren von total Fr. 80.-, aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 197.55, Fr. 144.15, Fr. 222.50 und Fr. 218.90 sowie abzüglich FAK-Gutschriften von monatlich Fr. 3'750.-, übriger Gutschriften von Fr. 6'384.55 und von Fr. 57.90; die Veranlagungskosten setzte sie dabei auf jeweils Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie hinsichtlich dieser Akontobeiträge Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr seit 22. Januar 2002 auf Fr. 15'056.95, seit 22. Januar 2002 auf Fr. 12'814.40, seit 4. Mai 2002 auf Fr. 6'371.95, seit 4. Mai 2002 auf Fr. 12'814.40 und hob die Rechtsvorschläge in den laufenden Betreibungen Nrn. ... für die betriebenen Forderungen auf (Prozesse AB.2002.00270, Urk. 2/1, AB.2002.00153, Urk. 2, AB.2002.00290, Urk. 2/1, und AB.2002.00289, Urk. 2/1).
1.6 Nachdem die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für die Monate Januar bis März 2002 und den Monat Mai 2002 gemahnt und betrieben und die P.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2002 die betriebenen Akontobeiträge für die Monate Januar bis März 2002 unter Berücksichtigung von Mahngebühren von Fr. 20.- und FAK-Gutschriften von Fr. 9'450.- auf insgesamt Fr. 30'841.60 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Den Akontobeitrag für den Monat Mai 2002 setzte sie mit Veranlagungsverfügung vom 21. Oktober 2002 unter Berücksichtigung aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 91.15, einer Mahngebühr von Fr. 20.- und einer FAK-Gutschrift von Fr. 3'750.- auf Fr. 9'785.- und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie hinsichtlich dieser Akontobeiträge Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr seit 1. April 2002 auf Fr. 31'006.60 und seit 20. August 2002 auf Fr. 8'308.85 und hob die Rechtsvorschläge in den laufenden Betreibungen Nrn. ... für die betriebenen Forderungen auf (Prozesse AB.2002.00502 und AB.2002.00540, jeweils Urk. 2).
2. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob die P.___AG am 23. November 2001 sowie am 6. Februar, 28. März, 17. Juni, 28. Juni, 3. Juli, 6. November und 25. November 2002 Beschwerden mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben. Zur Begründung machte sie in den weitgehend gleichlautenden Beschwerdeschriften unter anderem geltend, die Beiträge würden bestritten, da die Kasse die Lohnsummen geschätzt habe. Der Firma sei die Möglichkeit einzuräumen, die Lohnbeiträge nochmals neu zu deklarieren. Zudem sei dem enormen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr nicht zuzustimmen, allerhöchstens einem solchen von 4 Prozent pro Jahr (Urk. 1, Prozess AB.2001.00533, Urk. 1/1-7, sowie Prozesse AB.2002.00055, AB.2002.00269, AB.2002.00270, AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.2002.00540, jeweils Urk. 1). In den Vernehmlassungen vom 25. April, 13. September, 16. September und 2. Dezember 2002 sowie 28. Januar 2003 schloss die Kasse jeweils auf Abweisung der Beschwerden und auf Aufhebung der Rechtsvorschläge für die betriebenen Forderungen in den laufenden Betreibungen (Urk. 5, Prozesse AB.2002.00055 Urk. 7, AB.2001.00533 Urk. 9, AB.2002.00269 Urk. 6, AB.2002.00270 Urk. 6 sowie Prozesse AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.2002.00540, jeweils Urk. 5).
Die P.___AG reichte in Prozess AB.2002.00502 (Urk. 9) am 24. Januar 2003 und in den Prozessen AB.2002.00299 (Urk. 11), AB.2002.00269 (Urk. 12) und AB.2002.00290 (Urk. 7) am 3. Februar 2003 je eine Replik ein. In den Prozessen AB.2002.00270 (Urk. 11) und AB.2002.00289 (Urk. 10) wies das Sozialversicherungsgericht mit Verfügungen vom 18. November 2002 Gesuche der P.___AG um Fristerstreckung zur Einreichung der Repliken ab. Nachdem die P.___AG in den übrigen Verfahren innert Frist keine Replik eingereicht und die Kasse in den Verfahren AB.2002.00502, AB.2002.00299, AB.2002.00269 und AB.2002.00290 auf eine Duplik verzichtet hatte, verfügte das Sozialversicherungsgericht am 24. September 2002, am 23. bzw. 24. Oktober 2002, am 18. November 2002, am 17. bzw. 18. März 2003 und am 3. April 2003 jeweils den Schriftenwechselabschluss (Urk. 14, Prozesse AB.2002.00055 Urk. 13, AB.2001.00533 Urk. 14, AB.2002.00269 Urk. 15, AB.2002.00270 Urk. 11, AB.2002.00153 Urk. 11, AB.2002.00290 Urk. 14, AB.2002.00289 Urk. 10, AB.2002.00502 Urk. 12 und AB.2002.00540 Urk. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angesichts des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges sind die zehn Verfahren Prozesse AB.2002.00299, AB.2002.00055, AB.2001.00533, AB.2002.00269, AB.2002.00270, AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.202.00540 zu vereinigen und unter der Prozessnummer AB.2002.00299 in einem Urteil zu erledigen (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 58 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Verfahren AB.2002.00055, AB.2001.00533, AB.2002.00269, AB.2002.00270, AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.202.00540 sind als dadurch erledigt abzuschreiben; deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 15/1-14, Urk. 16/1-15, Urk. 17/1-15, Urk. 18/1-12, Urk. 19/1-12, Urk. 20/1-14, Urk. 21/1-11, Urk. 22/1-12 und Urk. 23/1-9 geführt.
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen grundsätzlich nicht anwendbar.
1.3 Im Prozess AB.2002.00055 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik am 6. September 2002 bis 17. Oktober 2002 erstreckt (Urk. 15/12). Nachdem innert dieser Frist keine Replik eingegangen und deshalb am 24. Oktober 2002 der Schriftenwechselabschluss verfügt worden war (Urk. 15/13), ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2002 darum, nachträglich noch eine Replik einreichen zu können (Urk. 15/14). Im Prozess AB.2001.00533 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik am 19. Juni 2002 bis 17. September 2002 erstreckt (Urk. 16/13). Nachdem am 24. September 2002 der Schriftenwechselabschluss verfügt worden war (Urk. 16/14), ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 ebenfalls nachträglich darum, eine Replik einreichen zu können (Urk. 16/15). Im Prozess AB.2002.00153 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik am 6. September 2002 bis 17. Oktober 2002 erstreckt (Urk. 19/10). Nachdem am 23. Oktober 2002 der Schriftenwechselabschluss verfügt worden war (Urk. 19/11), ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2002 wiederum nachträglich darum, noch eine Replik einreichen zu können (Urk. 19/12).
Die Erstreckung einer richterlichen Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt; nach Ablauf der Frist gestellten Erstreckungsgesuchen wird jedoch nicht entsprochen (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit § 63 der Zivilprozessordnung, ZPO, und § 195 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG).
In den genannten drei Verfahren erfolgten die sinngemässen Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik offenkundig verspätet. Nachdem die Beschwerdeführerin in diesen Verfahren somit innert Frist keine Fristerstreckungsgesuche eingereicht hat, sind diese Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik abzuweisen. Im übrigen sind weder Gründe zur Wiederherstellung der Fristen geltend gemacht worden noch ersichtlich, weshalb auch kein Anlass für eine Fristwiederherstellung besteht (§ 28 GSVGer und § 199 GVG).
2.
2.1
2.1.1 Bis Ende 2000 galten hinsichtlich der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Arbeitgebern unter anderem folgende Bestimmungen:
Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn sie nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Die Ausgleichskasse kann dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Falle hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert zehn Tagen zu zahlen (Art. 34 Abs. 4 AHVV). Der Arbeitgeber hat die Lohnabrechnung innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern (Art. 35 Abs. 3 AHVV).
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder über die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10-20 Tagen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 10-200 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen (Art. 37 Abs. 1 und 2 AHVV). Werden nach Ablauf der gemäss Artikel 37 Absatz 1 AHVV festgesetzten Frist Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt oder die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge nötigenfalls durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 1 und 3 AHVV).
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
2.1.2 Ab 1. Januar 2001 galten hinsichtlich der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Arbeitgebern neu unter anderem folgende Bestimmungen:
Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten (Art. 35 Abs. 3 AHVV).
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV).
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 20 - 200 Franken (Art. 34a AHVV). Werden innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV).
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
2.2
2.2.1 Bis Ende 2000 galten hinsichtlich der Verzugszinsen unter anderem folgende Bestimmungen:
Nach Art. 41bis Abs. 1 Satz 1 AHVV sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn der Beitragspflichtige betrieben wird oder in Konkurs fällt.
Der Zinsenlauf beginnt nach Art. 41bis Abs. 2 lit. a AHVV im allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode. Bei Beiträgen aufgrund von Jahresabrechnungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 beginnt der Zinsenlauf mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt (Art. 41 Absatz 2 lit. d AHVV). Verzögert sich die Ausstellung der Rechnung der Kasse durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, so laufen die Zinsen vom Ablauf des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind (Randziffer 1034 des Kreissschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Verzugs- und Vergütungszinsen in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung).
Der Verzugszinsenlauf endet gemäss Art. 41bis Absatz 3 AHVV unter anderem bei Betreibung mit der Bezahlung der Beiträge (lit. b). Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle der Betreibung 6 Prozent im Jahr (Art. 41bis Abs. 4 AHVV).
2.2.2 Ab 1. Januar 2001 gelten hinsichtlich der Verzugszinsen unter anderem folgende Bestimmungen, wobei diese Bestimmungen auch nach dem 1. Januar 2003 unverändert sind:
Verzugszinsen haben nach Art. 41bis Abs. 1 AHVV unter anderem zu entrichten:
Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit. a);
Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (lit. c);
Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode (lit. d).
Der Verzugszinsenlauf endet gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV unter anderem mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Kasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz für die Verzugszinsen und die Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet, wobei ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV).
Für den Übergang zu den ab 1. Januar 2001 gültigen Bestimmungen halten die Schlussbestimmungen unter anderem fest, dass Art. 41bis Abs. 1 lit. a-e, Abs. 2 und Art. 42 AHVV ab ihrem Inkraftreten auf alle ausstehenden Beiträge Anwendung finden; wird die versicherte Person betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde (Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 Abs. 4 und 7).
2.3 Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG).
Daraus ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.
3.1 Gegenstand der angefochtenen Verfügungen sind einerseits die Akontobeiträge betreffend die Monate Juni 1998 bis Juli 1999, Dezember 2000 bis Juni 2001 (ohne den Monat Februar 2001), September 2001 bis März 2002 und Mai 2002 und andererseits die Schlussrechnungen betreffend die Jahre 1998-2000. Dazu kommen noch die zugehörigen Verzugszinsen, Mahngebühren und Veranlagungskosten (Sachverhalt Erw. 1). Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Einwände, auf welche im Folgenden einzugehen ist.
3.2
3.2.1 Zunächst ist die Festsetzung der angefochtenen Akonto- und Schlussbeiträge in grundsätzlicher Hinsicht zu überprüfen:
Die Akontobeiträge betreffend das Jahr 1998 beruhen gemäss den Kontoauszügen (Kontoauszug vom 12. September 2002, Urk. 6/2, vom 24. April 2002, Urk. 19/6/2, und vom 22. Januar 2003, Urk. 23/6/2) auf einer pauschalen Jahreslohnsumme von Fr. 855'624.- (Urk. 5), diejenigen für das Jahr 1999 auf einer solchen von 1 Mio. Franken, diejenigen für die Jahre 2000/2001 auf einer solchen von 1,5 Mio. Franken und diejenigen für die Monate Januar bis Mai 2002 auf einer solchen von Fr. 1'092'000.-. Die Kasse stützte sich bei der Festsetzung dieser Lohnsummen gemäss den Akten in den Jahren 1998-2001 jeweils auf die effektiven Jahreslohnsummen der Vorjahre und für den Zeitraum Januar bis Mai 2002 auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2002 (Urk. 23/6/6), gemäss welchem die monatliche Lohnsumme Fr. 91'000.- betrage (12 x Fr. 91'000.- = Fr. 1'092'000.-). Weitere Meldungen der Beschwerdeführerin zur Anpassung der Akontobeiträge im Verlaufe der Kalenderjahre 1998-2001 liegen nicht vor. Nachdem die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigungen für die Jahre 1998-2000 eingereicht hatte - nämlich am 12. Januar 2000 diejenige für das Jahr 1999 und am 23. August 2001 jene für das Jahr 2000 (Urk. 16/10/5-6), während die Lohnbescheinigung für das Jahr 1998 nicht datiert ist (Urk. 6/5) -, forderte die Kasse gestützt darauf und unter Abzug der in Rechnung gestellten Akontobeiträge die Schlussbeiträge für die Jahre 1998-2000. Im Ergebnis resultierte in diesen Jahren jeweils eine Nachforderung zugunsten der Kasse, da die effektiven jährlichen Lohnbeiträge insgesamt höher waren als die Akontobeiträge. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen der Kasse in ihren Vernehmlassungen verwiesen werden (Urk. 5, Urk. 15/7, Urk. 16/9, Urk. 17/6, Urk. 18/6, Urk. 19/5, Urk. 20/5, Urk. 21/5, Urk. 22/5 und Urk. 23/5).
Dieses Vorgehen der Kasse entspricht der Rechts- und Aktenlage. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hat entgegen den gesetzlichen Zahlungsvorschriften die Zahlungen der Akonto- und Schlussbeiträge über Jahre verschleppt, um dann nachträglich geltend zu machen, die Kasse habe die Lohnsummen geschätzt und man solle ihr die Möglichkeit einräumen, die Lohnsummen nochmals zu deklarieren. Denn einerseits haben sich die Betriebe so zu organisieren, dass sie die gesetzlichen Zahlungsvorschriften einhalten können. Andererseits entspricht die schätzungsweise Festlegung von Akontobeiträgen durch die Kasse und deren laufende Bezahlung durch den Arbeitgeber dem bei der Beschwerdeführerin angewandten gesetzlichen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren (Erw. 2.1). In diesem Verfahren erfolgt der Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen jeweils am Ende des Kalenderjahres. Dabei hat der Arbeitgeber im Verlaufe des Jahres die Möglichkeit, eine Anpassung der Akontobeiträge an die tatsächlichen Verhältnisse zu verlangen, so wie es die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Februar 2002 getan hat. Dafür, dass die Kasse im massgebenden Zeitraum zu Unrecht solche Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend Anpassung der Akontobeiträge unbeachtet gelassen hat, liegen keine Anhaltspunkte vor, und diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes vor. Ebenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kasse bei der Festsetzung der Akontobeiträge das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Nichts Konkretes bringt die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich allfälliger Fehler bei den erwähnten Lohnbescheinigungen für die Jahre 1998-2000 vor.
Nach dem Gesagten besteht grundsätzlich kein Anlass dazu, die angefochtenen Akontobeiträge und die Schlussbeiträge nachträglich zu korrigieren.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt betreffend die Akonto- und Schlussbeiträge auch konkrete Einwände in masslicher Hinsicht vor:
In der Beschwerde vom 3. Juli 2002 betreffend die Akontobeiträge Juni bis Dezember 1998 und die Schlussbeiträge des Jahres 1998 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine Akontozahlung von Fr. 9'478.20 geleistet worden sei (Urk. 1). Diese Akontozahlung wurde jedoch von der Kasse an die geschuldeten Beiträge betreffend das Jahr 1998 angerechnet, was aus der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2002 (Urk. 2/1) ersichtlich ist.
In den Beschwerdeschriften vom 17. Juni 2002 und vom 28. März 2002 betreffend die Schlussbeiträge für das Jahr 2000 und die Akontobeiträge für die Monate September und Oktober 2001 (Urk. 17/1, 18/1 und Urk. 19/1) weist die Beschwerdeführerin auf eine geleistete Akontozahlung von Fr. 6'384.55 hin. Diese Zahlung von Fr. 6'384.55 ist ebenfalls unbestritten. Sie erfolgte gemäss den Akten am 7. März 2002 und wurde von der Kasse an den Akontobeitrag für den Monat November 2001 angerechnet (Verfügung vom 22. Mai 2002 betreffend den Monat November 2001, Urk. 20/2/1). Die Beschwerdeführerin hat diese Anrechnung in ihrer Beschwerde vom 28. Juni 2002 betreffend den Monat November 2001 nicht bestritten (Urk. 20/1). Somit ist davon auszugehen, dass die Kasse auch diese Zahlung korrekt an die geschuldeten Beiträge angerechnet hat.
Im übrigen blieben die Akontobeiträge und Schlussbeiträge in masslicher Hinsicht unbestritten. Mangels substantiierter Bestreitung und klarer Anhaltspunkte für Berechnungsfehler sind die angefochtenen Verfügungen somit hinsichtlich der Akonto- und Schlussbeiträge abgesehen von den FAK-Gutschriften, auf welche in Erw. 3.2.4 einzugehen ist, zu bestätigen.
3.2.3 Da die angefochtenen Akonto- und Schlussbeiträge unbestrittenermassen gemahnt und darüber die angefochtenen Veranlagungsverfügungen erlassen werden mussten, schuldet die Beschwerdeführerin auch die auferlegten Mahngebühren sowie die Veranlagungskosten von jeweils Fr. 50.- (Erw. 2.1).
3.2.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 25. November 2002 (Urk. 23/1) und in ihren Repliken vom 24. Januar und 3. Februar 2003 (Urk. 11, Urk. 17/12, Urk. 20/11 und Urk. 22/9) sodann geltend, die von der Kasse angerechneten FAK-Gutschriften seien zu tief angesetzt.
Was diese Streitfrage betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Einwände, wonach die Kasse FAK-Gutschriften in grösserem Umfange anzurechnen hätte, nicht substantiiert dargetan. Davon abgesehen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung der FAK-Gutschriften nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen ist, sondern Bestandteil der FAK-Abrechnungen bildet. Mangels einer Verfügung als Anfechtungsgegenstand kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten und können demzufolge die von der Kasse jeweils angerechneten FAK-Gutschriften (Sachverhalt Erw. 1) nicht erhöht werden. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, darüber von der Familienausgleichskasse des Kantons Zürich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
3.2.5 Hinsichtlich der Überprüfung der Verzugszinsen ergibt sich folgendes:
Was die Akontobeiträge betrifft, laufen die Verzugszinsen jeweils ab Ende der Zahlungsperiode (Erw. 2.2). In diesem Sinne hat die Kasse den Beginn des Verzugszinslaufes bei den Akontobeiträgen betreffend die Monate Dezember 2000, Januar bis Juni 2001 (ohne den Monat Februar 2001) und Januar bis März 2002 festgesetzt (Urk. 16/2/2-7 und Urk. 22/2). Bei den Akontobeiträgen betreffend die Monate Januar bis Juli 1999, September bis Dezember 2001 und Mai 2002 setzte die Kasse in den angefochtenen Verfügungen den Beginn der laufenden Verzugszinspflicht jeweils später an und rechnete daher die in Sachverhalt Erw. 1 erwähnten, zwischenzeitlich aufgelaufenen Verzugszinsen in den angefochtenen Verfügungen jeweils wiederum auf (Urk. 15/2, 18/2/1, 19/2, 20/2/1, 21/2/1 und Urk. 23/2).
Da die undatierte Lohnbescheinigung für das Jahr 1998 (Urk. 6/5) gemäss den Akten (Kontoauszug vom 12. September 2002, Urk. 6/2) nicht bis zum 30. Januar 1999 eingereicht wurde, laufen die Verzugszinsen auf den auszugleichenden Schlussbeiträgen für das Jahr 1998 ab 1. Januar 1999 (Erw. 2.2.1). Zusammen mit den Verzugszinsen auf den teilweise unbezahlt gebliebenen Akontobeiträgen für Juni bis Dezember 1998, welche jeweils ab Ende der Zahlungsperiode laufen (Erw. 2.2.1), sowie zuzüglich von noch unbezahlten Verzugszinsen betreffend das Jahr 1997 von Fr. 8'571.15 (Kontoauszug vom 12. September 2002, Urk. 6/2 S. 2; Zahlungsbefehl vom 20. September 2001, Urk. 6/3) berechnete die Kasse daraus bis Ende August 2001 die auf der angefochtenen Verfügung betreffend die Beiträge für das Jahr 1998 (Urk. 2/1) aufgeführten und im Sachverhalt Erw. 1 erwähnten aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 24'637.40 und Fr. 1'045.-. Dabei ergeben die Verzugszinsen betreffend das Jahr 1997 von Fr. 8'571.15 zusammen mit den im Kontoauszug aufgeführten Verzugszinsen von Fr. 16'066.25 betreffend die Beiträge des Jahres 1998 [Urk. 6/2 S. 7] den auf der Verfügung aufgeführten Betrag von Fr. 24'637.40 (Urk. 2/1). Ab 1. September 2001 laufen die Verzugszinsen gemäss der angefochtenen Verfügung betreffend die Beiträge für das Jahr 1998 auf dem Gesamtbetrag von Fr. 81'295.65.
Da die Lohnbescheinigung für das Jahr 1999 am 12. Januar 2000 eingereicht wurde (Urk. 16/10/5) und am 18. Januar 2000 die entsprechende Schlussrechnung erfolgte (Urk. 16/2/1), laufen die Verzugszinsen auf den Schlussbeiträgen für das Jahr 1999 nach Erw. 2.2.1 ab 1. Februar 2000. In diesem Sinne setzte die Kasse in der angefochtenen Verfügung betreffend diese Beiträge den Verzugszinsbeginn fest (Urk. 16/2/1).
Da die Lohnbescheinigung für das Jahr 2000 am 23. August 2001 eingereicht wurde (Urk. 16/10/6), wobei am 7. September 2001 die entsprechende Schlussrechnung erfolgte (Urk. 17/2/1), laufen die Verzugszinsen auf den Schlussbeiträgen für das Jahr 2000 gemäss Erw. 2.2.2 ab 1. Januar 2001. Bei diesen Beiträgen setzte die Kasse gemäss der angefochtenen Verfügung den Beginn der laufenden Verzugszinsen auf den 22. Januar 2002 fest, wobei sie den zwischenzeitlich ab 1. Januar 2001 aufgelaufenen Verzugszins (vgl. dazu Sachverhalt Erw. 1.4) in der angefochtenen Verfügung aufrechnete (Urk. 17/2/1).
Dieses Vorgehen der Kasse bei der Festsetzung der Verzugszinsen entspricht der Akten- und Rechtslage. Da die Beschwerdeführerin die Verzugszinsen abgesehen vom Verzugszinssatz von 5 Prozent in masslicher Hinsicht nicht bestritten hat und diesbezüglich keine klaren Anhaltspunkte für Berechnungsfehler vorliegen, sind die angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der Verzugszinsen ebenfalls zu bestätigen (zum Verzugszinssatz von 5 Prozent vgl. Erw. 3.2.6). Zu ergänzen ist, dass die Verzugsverzinsung grundsätzlich bis zur Bezahlung der Beiträge läuft (Erw. 2.2).
3.2.6 Die Kasse wandte gemäss den angefochtenen Verfügungen bei allen laufenden Verzugszinsen den Verzugszinssatz von 5 % pro Jahr an (Sachverhalt Erw. 1). Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Verzugszinssatz, indem sie geltend macht, die Verzugszinsen von 5 % seien vergleichsweise mit dem Verzugszins der Mehrwertsteuer von 4,5 % sehr hoch. Allgemein "sei die Verzugszinspolitik unter 5 %", was schon eher dem wirtschaftlichen Umfeld entspreche. Zahlungsschwierigkeiten der Schuldner hätten für die Kasse bezüglich der Verzugszinsen grosse Vorteile. Dem enormen Verzugszins von 5 % sei daher nicht zuzustimmen, allerhöchstens einem solchen von 4 % (vgl. als Beispiele Urk. 1, Urk. 11, Urk. 15/1, Urk. 16/1/1-7, Urk. 17/12 und Urk. 20/7).
Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 128 II 40 Erw. 3b, 252 Erw. 3.3, 128 IV 180 Erw. 2.1, 128 V 98 Erw. 5a, 105 Erw. 6a, je mit Hinweisen).
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Verzugszinssatzes findet sich bis Ende des Jahres 2002 in Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, wonach der Bundesrat Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen erlässt. Ab 1. Januar 2003 wurde diese Bestimmung ersetzt durch Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind, wobei der Bundesrat dazu die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 81 ATSG; Anhang Ziff. 7 ATSG zu Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG). Bis Ende des Jahres 2000 betrug der vom Bundesrat festgesetzte Verzugszinssatz 6 % pro Jahr und ab 1. Januar 2001 5 % pro Jahr (Erw. 2.2). Den Verzugszinssatz von 6 % pro Jahr betrachtete das Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzeskonform (ZAK 1990 S. 284). Die Herabsetzung des Verzugszinssatzes auf 5 Prozent pro Jahr ab 1. Januar 2001 wurde in der bundesamtlichen Erläuterung damit begründet (AHI 2000 S. 132 f.), dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr im Vergleich zum Obligationenrecht (OR; üblicher Zinssatz gemäss Art. 104 OR: 5 Prozent) sowie der damaligen Zinsverhältnisse zu hoch sei und auch bei den direkten Steuern die üblichen Zinssätze durchwegs tiefer seien. Der entsprechend dem Gedanken der Ausgleichszinsen für Verzugs- und Vergütungszinsen einheitliche Satz werde daher auf 5 Prozent herabgesetzt. Damit bestehe genügend Druck zur pünktlichen Zahlung für die Beitragspflichtigen. Ein tieferer Zinssatz wäre insbesondere deshalb nicht befriedigend, weil die neue Zinsregelung nuancierter sei.
Diese Erwägungen zeigen, dass der Verzugszinssatz letztmals am 1. Januar 2001 und damit erst vor verhältnismässig kurzer Zeit an die tatsächlichen Verhältnisse durch Herabsetzung des Satzes von 6 Prozent auf 5 Prozent pro Jahr angepasst wurde. Eine weitere Anpassung an die geltenden Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt drängt sich daher erst wieder auf, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichen Ausmass bestehen. Zudem spielen nach dem Gesagten bei der Höhe des Verzugszinssatzes neben der Anpassung an die geltenden Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt noch weitere Gesichtspunkte eine Rolle: die Koordination zu anderen Zinssätzen - wie insbesondere dem Verzugzinssatz nach Art. 104 Abs. 1 OR, dem Satz für die Vergütungszinsen nach Art. 42 Abs. 2 AHVV (5 Prozent pro Jahr) und dem Zinssatz betreffend Verzugszinsen auf Leistungen der Sozialversicherung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 (5 Prozent pro Jahr) -, ein genügender Druck zur pünktlichen Bezahlung der Beiträge sowie der administrative Aufwand für die Berechnung der Verzugszinsen. In Anbetracht dieser Umstände und des Ermessensspielraums, welcher dem Bundesrat bei der Festsetzung des Verzugszinssatzes zusteht, ist davon auszugehen, dass der geltende Verzugszinssatz von 5 Prozent pro Jahr trotz der zur Zeit bestehenden Abweichung von den Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt gesetzmässig ist. Der sinngemäss gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Auch diesbezüglich sind die angefochtenen Verfügungen daher zu bestätigen.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist, zur Bestätigung der angefochtenen Verfügungen und zur Beseitigung der Rechtsvorschläge entsprechend den Dispositiven der angefochtenen Verfügungen. Hinsichtlich der Betreibungskosten ist auf Art. 68 SchKG hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Die Prozesse Nrn. AB.2002.00055, AB.2001.00533, AB.2002.00269, AB.2002.00270, AB.2002.00153, AB.2002.00290, AB.2002.00289, AB.2002.00502 und AB.2002.00540 in Sachen der Parteien werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2002.00299 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Der Rechtsvorschläge in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungsamtes werden in folgendem Umfang aufgehoben:
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. September 2001) für den Betrag von Fr. 115'774.45 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 81'295.65 seit 1. September 2001,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. September 2001) für den Betrag von Fr. 100'939.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 78'343.20 seit 1. September 2001,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) für den Betrag von Fr. 13'848.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 7'807.70 seit 1. Februar 2000,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) für den Betrag von Fr. 14'699.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Januar 2001,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) für den Betrag von Fr. 14'699.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Februar 2001,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 17. September 2001) für den Betrag von Fr. 14'480.30 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. April 2001,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) für den Betrag von Fr. 14'709.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Mai 2001,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 20. August 2001) für den Betrag von Fr. 14'709.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Juni 2001,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 17. September 2001) für den Betrag von Fr. 14'709.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 1. Juli 2001,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) für den Betrag von Fr. 24'269.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19'607.55 seit 22. Januar 2002,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) für den Betrag von Fr. 14'906.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 22. Januar 2002,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2002) für den Betrag von Fr. 14'853.55 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 22. Januar 2002,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2002) für den Betrag von Fr. 8'489.45 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 6'371.95 seit 4. Mai 2002,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2002) für den Betrag von Fr. 14'928.30 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'814.40 seit 4. Mai 2002,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2002) für den Betrag von Fr. 30'841.60 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 26'726.60 seit 1. April 2002,
in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 21. August 2002) für den Betrag von Fr. 9'785.- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 8'308.85 seit 20. August 2002.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.