AB.2002.00311
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 17. April 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, B.___ mit Verfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 2) eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'328.-- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren (Rentenskala 44; Vollrente) basierende ordentliche Altersrente zugesprochen hatte;
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 8. Juli 2002 (Urk. 1), mit welcher B.___ die Erhöhung der zugesprochenen Rente beantragte mit der Begründung, dass seine Jahreseinkommen 1998 bis 2001 höher gewesen seien als diejenigen Summen, welche von der Ausgleichskasse der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden seien,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 21. August 2002 (Urk. 7) sowie
die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;
in Erwägung, dass
nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Beiträge der Nichterwerbstätigen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens berechnen, wobei das jährliche Renteneinkommen mit zwanzig zu multiplizieren und zum Vermögen zu addieren ist (Art. 28 Abs. 2 AHVV) und in der Folge die erhaltene Summe auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden ist (Art. 28 Abs. 3 AHVV),
sich aus der Verfügung vom 22. Juni 2002 (Urk. 3/6) ergibt, dass die Beiträge des nichterwerbstätigen Beschwerdeführers für das Jahr 1998, ausgehend von einem Renteneinkommen von Fr. 64'152.-- und einem Reinvermögen von Fr. 152'955.--, auf einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'435'955.-- (= 20 x Fr. 64'152.-- + Fr. 152'955.--) basierten,
der Beschwerdeführer somit für das Jahr 1998 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 2'268.-- zu entrichten hatte (Fr. 336.-- + [23 x Fr. 84.--] = Fr. 2'268.--; vgl. Art. 28 Abs. 1 bis 3 AHVV), wobei darauf hinzuweisen ist, dass im verfügten Gesamtbetrag von Fr. 2'808.60 (vgl. Urk. 3/6) nicht nur der vorliegend allein massgebende AHV-Beitrag enthalten ist, sondern neben anderen Sozialversicherungsbeiträgen auch noch Verwaltungskosten erhoben wurden;
in weiterer Erwägung, dass
innerhalb der anwendbaren Rentenskala die Rente laut Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet wird, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt,
gemäss Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragssatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG (2 x 4,2 = 8,4) geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet werden, weshalb die offenbare Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach die von ihm tatsächlich in den Jahren 1998 bis 2001 erzielten Renteneinkommen (unverändert) als Erwerbseinkommen in sein individuelles Konto eingetragen werden müssten (Urk. 1; vgl. dazu Urk. 3/2-4), nicht der objektiven Rechtslage entspricht,
die in Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG genannten Rechenoperationen im vorliegenden Fall ein Resultat von Fr. 27'000.-- ergeben (Fr. 2'268.-- x 100 / 8,4 = Fr. 27'000.--), was genau dem von der Beschwerdegegnerin im ACOR-Berechnungsblatt vom 26. Juli 2002 (Urk. 8/8) für das Jahr 1998 eingetragenen Wert entspricht,
sich die Beschwerde überdies auch in Bezug auf die Jahre 1999 bis 2001 als unbegründet erweist, denn der Beschwerdeführer ging - wie bereits ausgeführt wurde - fälschlicherweise davon aus, dass bei nichterwerbstätigen Personen die effektiv erhaltenen Renteneinkommen (ähnlich wie die Erwerbseinkommen von erwerbstätigen Personen) in das individuelle Konto eingetragen würden,
die Rentenverfügung vom 14. Juni 2002 (Urk. 2) im Übrigen - gemäss herrschender Aktenlage zu Recht - unbestritten blieb;
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).