AB.2002.00315
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 14. Juni 2002 H.___ eine auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 11'124.-- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren (Rentenskala 44) sowie zufolge Vorbezugs um ein Jahr um 3,4% gekürzte ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 995.-- zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 9. Juli 2002, mit welcher H.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erhöhung der ihr zugesprochenen Altersrente beantragt mit der Begründung, dass die von ihr geleistete Erziehungsarbeit angemessen anzurechnen sei (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2002 (Urk. 7),
sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass
am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;
in Erwägung, dass
die Verwaltung die für die vorliegende Rentenfestsetzung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (insbes. Art. 29 bis 30bis und Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 50 ff. und Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) zutreffend angewendet und die der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Vorschriften zustehende ordentliche Altersrente richtig berechnet hat,
die Verwaltung insbesondere die von der Beschwerdeführerin geleistete Erziehungsarbeit bei der Berechnung des Rentenanspruchs korrekt berücksichtigt und zutreffenderweise 20 halbe Erziehungsgutschriften für die Jahre 1968 bis 1987 angerechnet hat (vgl. ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 3 S. 5 sowie Art. 52f AHVV),
die Beschwerdeführerin jedoch, zufolge des von ihr erzielten tiefen durchschnittlichen Erwerbseinkommens, trotz Anrechnung von Erziehungsgutschriften, keinen Anspruch auf eine den Minimalbetrag übersteigende Rente hat,
im übrigen auf die in jeder Hinsicht korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 11. September 2002 an die Beschwerdeführerin verwiesen werden kann (Urk. 8/1),
dies daher zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).