Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00320
AB.2002.00320

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 8. Mai 2003
in Sachen
F. ___

Beschwerdeführerin

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe
Pfingstweidstrasse 31B, Postfach, 8031 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 (Urk. 2) sprach die AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe (nachfolgend Ausgleichskasse) F.___, geboren 1940, mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'240.-- zu, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 28'428.-- (unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften), einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren und der Rentenskala 41 (Teilrente); aufgrund des Vorbezugs um ein Jahr war die Rente um 3,4% gekürzt.
2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2002 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der mit ihrem Ehemann im Ausland verbrachten Jahre als Beitragszeit sowie unter Anrechnung von vollen Erziehungsgutschriften für die Jahre 1972 bis 1975. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2002 schloss die Ausgleichskasse sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2002 geschlossen (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die Ausgleichskasse hat die Festsetzung einer Teilrente damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Beitragslücken aufweise, nämlich vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1968 sowie vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1975 (Urk. 2). Diese Zeiträume entsprechen den in der Anmeldung für eine Altersrente von der Beschwerdeführerin bezeichneten Zeitspannen, in welchen sie Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatte (vgl. Urk. 6/10, S. 3, Ziff. 4.1).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen bestreitet das Vorliegen von Beitragslücken und macht im wesentlichen geltend, dass ihre Beitragspflicht ab Mai 1966 als erfüllt zu gelten habe, da sie ab diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei und ihr Ehegatte seither lückenlos AHV-Beiträge bezahlt habe. Dies gelte insbesondere für die Jahre 1972 bis 1975, in welchen sie mit ihrem Ehegatten in Schweden gelebt habe, zumal die damalige Schweizer Arbeitgeberin ihres Ehegatten versichert habe, die Erfüllung ihrer Beitragspflicht sei aufgrund der Bezahlung der Beiträge ihres Ehegatten gesichert. Die Beitragslücken im Zeitraum 1961 bis zu ihrer Heirat im Jahre 1966 seien demgegenüber mit den in ihrer Jugendzeit entrichteten Beiträgen zu schliessen. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass sie für die Jahre, welche sie mit ihrem Ehegatten in Schweden verbracht und sich um die Betreuung ihrer drei Kinder gekümmert habe, Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe (Urk. 1).

3.
3.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
Zur Auffüllung von Beitragslücken können alsdann Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV).
Ferner können einer Person, welche nach Art. 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 bis zu 3 zusätzliche Beitragsjahre angerechnet werden (Art. 52d AHVV).
3.2     Gemäss lit. g Abs. 2 UeB 10. AHV-Revision gilt der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision festgesetzt werden. Demgemäss werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfachen Altersrente die Jahre, während welcher die Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in Kraft gewesen bis Ende 1996) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). Diese Bestimmung ist insbesondere für nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten von Bedeutung, welche nach altem Recht von der Beitragspflicht befreit waren (Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war (BGE 107 V 2 Erw. 1 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision bestätigt (vgl. BGE 126 V 217).
3.3     Obligatorisch versichert nach Massgabe des Art. 1 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft (lit. c Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten (lit. c Ziff. 2), oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (lit. c Ziff. 3) tätig sind. Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
3.4     Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1968 sowie vom 1. Februar 1972 bis 31. Dezember 1975 im Ausland Wohnsitz (Urk. 6/10). Am 25. Mai 1966 heiratete sie im Ausland einen Schweizer Staatsangehörigen (vgl. Urk. 6/10), welcher während der Zeit, in welcher die Ehegatten zusammen im Ausland Wohnsitz hatten, aufgrund seiner Tätigkeit bei einer schweizerischen Unternehmung obligatorisch versichert war (vgl. hiezu ACOR-Berechnungsblatt S. 2 und 4). Nachdem indessen weder eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft vom versicherten Ehegatten auf die Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. unter Ziff. 3.2 erwähnte Rechtsprechung) noch sich aus den Akten ergibt oder geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beigetreten wäre, war die Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer Auslandaufenthalte nicht versichert, weshalb ihr entsprechende Beitragslücken entstanden und sie während ihres Aufenthalts in Schweden trotz geleisteter Erziehungsarbeit für ihre drei zwischen 1969 und 1974 geborenen Kinder keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften erwarb. Daran vermag - so unbefriedigend dies erscheinen mag - nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerdeeingabe geltend macht, von der damaligen Arbeitgeberin ihres Ehegatten offenbar unrichtige Auskünfte erhalten hat. Die von der Praxis entwickelten Grundsätze zum Vertrauensschutz bei falschen Auskünften (vgl. BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen; zum Vertrauensschutz unter der Herrschaft von Art. 9 der neuen BV vgl. etwa Urteil  des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sa. S. vom 9. Mai 2000, Erw. 2, K 23/98) beziehen sich lediglich auf unzutreffende Angaben durch zuständige behördliche Stellen; sie gelangen jedoch dort nicht zur Anwendung, wo ein Dritter, wie vorliegend die Arbeitgeberin, die unrichtige Auskunft erteilt hat.
3.5     Aufgrund der im übrigen nicht beanstandeten Grundlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine anrechenbare Beitragszeit von 38 Jahren aufweist, wobei die Ausgleichskasse die durch die Auslandaufenthalte entstandenen Beitragslücken mittels Anrechnung von fünf sogenannten Jugendbeitragsjahren (Art. 52b AHVV), insgesamt drei sogenannten Zusatzjahren (Art. 52d AHVV) sowie dem Beitragsmonat aus dem Jahr des Versicherungsfalls (Art. 52c AHVV) zutreffenderweise weitgehend geschlossen und Dezember 1975 - entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung - angesichts der Mitte Dezember 1975 erfolgten Anmeldung in der Schweiz bereits wieder als Beitragsmonat gezählt hat (vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 18. Juni 2002, S. 2, 3 und 5, Urk. 6/1 sowie Urk. 6/10, S. 3). Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragszeit von 41 Jahren (vgl. Rententabellen 2002 S. 7) resultiert - wie die Ausgleichskasse in der Folge zu Recht festgestellt hat - ein Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 41 (vgl. Rententabelle 2002 S. 10).
Nachdem die Rentenberechnung im übrigen unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, sich diese nach dem unter Ziffer 3.4 Gesagten insbesondere auch in bezug auf den Umfang der angerechneten Erziehungsgutschriften als rechtens erweist - von den der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29sexies AHVG für die Jahre 1970 bis 1990 grundsätzlich zustehenden 21 halben Erziehungsgutschriften sind zufolge fehlender Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin die auf die Zeit vom 1. Februar 1972 bis 30. November 1975 entfallenden Betreffnisse in Abzug zu bringen, womit gemäss Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV Erziehungsgutschriften für 17 ganze Kalenderjahre verbleiben -, ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- AHV-Ausgleichskasse der Migros-Betriebe
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).