Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00334
AB.2002.00334

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 3. April 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 27. Juni 1934, heiratete am 12. Dezember 1968 den am 14. Februar 1937 geborenen A.___ (Urk. 7/2/3). Die Ehe blieb kinderlos. Am 20. März 1969 reiste sie ihrem Ehemann nachfolgend in die Schweiz ein (Urk. 7/2/1). Mit Verfügungen vom 21. Juni 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, H.___ eine Altersrente mit Wirkung vom 1. März 2002 bis 31. Mai 2002 von monatlich Fr. 1'080.-- (Urk. 2/1), und mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Rente von monatlich Fr. 1'080.-- (Urk. 2/1a) zu, basierend jeweils auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 26 Jahren und 10 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 103'824.-- und der Teilrentenskala 29.
2.       Gegen diese Verfügungen erhob H.___ mit Eingabe vom 20. Juli 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss eine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juli 1996, eventuell mit Wirkung ab 1. Januar 1997 oder aber die Berücksichtigung der gesplitteten Einkommen bis zum Eintritt ihres Ehemannes ins Rentenalter (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zur Begründung verwies sie auf ein Schreiben an H.___ vom 9. August 2002 (Urk. 7/1). Am 6. September 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend APF) in Kraft getreten. Das APF gilt für alle Rentenansprüche, auf die der Anspruch frühestens mit dessen Inkrafttreten entsteht, d.h. ab 1. Juni 2002. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Alter, Tod oder Invalidität (Rz 1010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV gültig ab 1. Juni 2002; KSBIL).
         Da sowohl die Beschwerdeführerin selber als auch ihr Ehegatte vor Inkrafttreten des APF ins Rentenalter getreten sind, ist dieses nicht anwendbar.
1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach dem bis Ende 1996 (vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) gültig gewesenen Recht setzte der Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente voraus, dass die Gesuchstellerin während der vom Gesetz festgelegten Mindestbeitragsdauer persönlich Beiträge entrichtet hatte (Art. 29 Abs. 1 unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 29bis Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung; BGE 111 V 106 E 1b mit Hinweisen). Die Mindestbeitragsdauer betrug für deutsche Staatsangehörige ein Jahr (Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung). Im Gegensatz dazu ist laut neuem Recht eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich. Gemäss revidiertem Art. 29 Abs. 1 AHVG kann eine nie in der Schweiz erwerbstätig gewesene Person das Anspruchserfordernis des Mindestbeitragsjahres u.a. auch dadurch erfüllen, dass ihr Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat.
2.2     Die Beschwerdeführerin, die am 27. Juni 1996 ins Rentenalter getreten ist, hat nie Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet. Der Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente vor Inkrafttreten des neuen Rechts scheiterte am fehlenden Mindestbeitragsjahr. Aber auch die Frage, ob ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung, d.h. ab 1. Januar 1997 ein Rentenanspruch besteht, wie dies in der Beschwerde im Eventualantrag geltend gemacht wird, wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) verneint (vgl. SVR-Rechtsprechung 2001 AHV Nr. 3).
2.3     Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Auszahlung der AHV-Rente seit 1. Juli 1996 oder 1. Januar 1997 kann folglich mangels Rentenanspruchs nicht entsprochen werden.

3.
3.1     Gemäss lit. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB) des AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht.
3.2     Da der Anspruch auf eine Altersrente des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 1. März 2002 entstanden ist, wird dieser nach neuem Recht abgewickelt. Dies führt zur Ausrichtung zweier individuell berechneter Altersrenten an die beiden Ehegatten. Demnach unterliegt die Rentenberechnung der Beschwerdeführerin bei Eintritt ihres Ehemannes ins Rentenalter den neuen Bestimmungen.

4.
4.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
         Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragszeiten herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV).
4.2     Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung bei Verheirateten erst vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a), und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV).
4.3      Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).

5.
5.1      Die Beschwerdeführerin reiste am 20. März 1969 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise hat ihr Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag lückenlos bezahlt (Urk. 7/10). Die Beschwerdeführerin weist Beitragslücken auf, da ihr erst seit Einreise in die Schweiz und damit Beginn der Versicherungszeit Beiträge angerechnet werden können. Insgesamt weist sie eine Beitragszeit von 26 Jahren und 10 Monaten auf, währenddem sie aufgrund der Jahrgangstabelle (Rententabellen 1996 S. 7) 41 Beitragsjahre zu erfüllen gehabt hätte. Da die sechs Monate, die sie im Jahr des Eintritts ins Rentenalter zurückgelegt hatte, zur Lückenfüllung angerechnet werden können, kann die Beschwerdeführerin eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 27 vollen Jahren (27 Jahre und 4 Monate) vorweisen. Das Verhältnis der vollen Beitragsjahre der Beschwerdeführerin und denen ihres Jahrganges beträgt 65,85 (27 x 100 : 41), was einer Teilrente von 65,91 % der Vollrente beziehungsweise der Teilrentenskala 29 entspricht (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV). Da die Verhältniszahl zwischen dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen die Versicherte Beiträge geleistet hat, und dem durchschnittlichen Beitragsansatz der Jahre, in denen ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat, grösser als eins ist ([(4 x 4 +23 x 7,8) : 27] : [(18 x 4 + 23 x 7,8) : 41]), wird die Teilrente nicht gekürzt (vgl. Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV). Somit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente innerhalb der Teilrentenskala 29 (vgl. auch Rententabellen 1996 S. 11).
5.2     Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) per 1. Juni 2002 wurde Art. 52 AHVV betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend geändert, dass die Absätze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zurückgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umständen die Anwendung einer höheren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, gültig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Diese neue Art der Ermittlung der Rentenskala wird nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf sämtliche laufenden Renten angewendet (Vorwort und Randziffer 1001 KSLRS). Da die Teilrente der Beschwerdeführerin indes nicht gekürzt worden ist, hat der Wegfall der Absätze 3 und 4 von Art. 52 AHVV keinen Einfluss auf die Rentenskala, womit der Anspruch auf eine Rente innerhalb der Rentenskala 29 auch nach dem 1. Juni 2002 bestehen bleibt.
5.3      Für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind, da die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig war, allein die vom Ehegatten in den Jahren 1969 (Jahr der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz) bis 1995 (Jahr vor Eintritt der Beschwerdeführerin ins Rentenalter) erzielten Einkommen massgebend. Die zwingenden gesetzlichen Berechnungsvorschriften (Erw. 4.2) erlauben es nicht, später erzielte Einkommen zu berücksichtigen. In besagter Zeit erzielte der Ehegatte Einkommen von insgesamt Fr. 3'893'064.-- (Urk. 7/10). Davon werden Fr. 1'946'543.-- (die Hälfte) der Beschwerdeführerin zugerechnet und mit dem Aufwertungsfaktor 1,347 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1969 multipliziert (Rententabellen 1996 S. 27). Daraus resultiert ein massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 2'621'994, was geteilt durch 26 Jahre und 10 Monate ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 97'714.-- (Stand 1996) ergibt. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist entsprechend der Teuerung von 2,58 % im Jahre 1997, von 1 % im Jahre 1999 und von 2,5 % im Jahre 2001 (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnungen 97, 99 und 01 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) an das Niveau der Rentenberechnung im Jahre 2002 auf Fr. 103'768.-- anzupassen. Dieses, aufgerundet auf den Tabellenwert von Fr. 103'824.--, entspricht in Anwendung der Teilrentenskala 29 einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'358.-- (Stand 2002; Rententabellen 2001 S. 54).
         
6.
6.1      Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so wird der Prozentsatz des maximalen Betrages ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).
6.2      Der Prozentanteil der niedrigeren Skala 29 (derjenigen der Beschwerdeführerin) beträgt 65,91 %, derjenige der höheren Skala 37 (Teilrentenskala des Ehemannes) beträgt 84,09 % einer Vollrente (Art. 52 AHVV). Der Prozentsatz des maximalen Beitrages bei Vollrenten beträgt somit 78,03 % ([65,91  % + 2 x 84,09 %] : 3) und entspricht dem Rententeilbetrag 79,55 % beziehungsweise der Rentenskala 35. Der Höchstbetrag beider Renten zusammen beträgt demnach Fr. 2'458.-- (79,55 % x 150 % x Fr. 2'060.--; vgl. auch Rententabellen 2001 S. 112 f.). Die Beschwerdeführerin, deren Rentenanteil 43,95 % beider Renten beträgt, hat somit Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 1'080.-- (Fr. 2'458.-- x 43,95 %)

7.       Nach dem Dargelegten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 21. Juni 2002 als Rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).