AB.2002.00335
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 26. Mai 2003
in Sachen
M.___ und R.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes
Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 sprach die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes M.___ geboren 1937, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine plafonierte ordentliche einfache Altersrente von monatlich Fr. 1'457.-- zu (Urk. 2/1). Am 8. Juli 2002 sprach die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes dem Ehegatten R.___, geboren 1937, mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine plafonierte einfache Altersrente von monatlich Fr. 1'563.-- zu (Urk. 2/2). Die Rente der Ehefrau basiert auf der Skala 41 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 106'296.--, diejenige des Ehemannes auf der Skala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 119'892.-- (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 19. Juli 2002 Beschwerde und beantragten die Überprüfung der Rentenberechnung (Urk. 1). Die Ausgleichskasse ersuchte in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2002 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 19. September 2002 hielten die Versicherten an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Nachdem die Ausgleichskasse auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB 10. AHV-Revision) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Schlussbestimmungen lit. c Abs. 1).
Für die Berechnung der Altersrenten der Beschwerdeführenden, auf die der Anspruch am 1. Juli 1999 (M.___) beziehungsweise am 1. Juli 2002 (R.___) entstanden ist, kommen daher grundsätzlich die Berechnungsvorschriften in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung zum Zug.
2.
2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2 Die Anrechnung von Beitragszeiten kann gemäss der Systematik des AHVG nur dann erfolgen, wenn in den betreffenden Zeiten auch die Versicherteneigenschaft gegeben war (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung, Randziffer (Rz) 5007 ff).
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 können gemäss Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zusätzlich bis zu drei Beitragjahre angerechnet werden. Allerdings setzt diese Lückenfüllung ebenfalls die Versicherteneigenschaft in den betreffenden Jahren oder aber mindestens die Möglichkeit, sich zu versichern, voraus.
2.3 Beitragszeiten, die in ausländischen Sozialversicherungen zurückgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 RWL).
2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.5 Was begrifflich unter Erwerbseinkommen zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Rz 5105 RWL).
2.6 Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG).
2.7 Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird (Art. 53 bis AHVV).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden die Rentenberechnung der Ehefrau dahingehend, dass ihr 36 Zusatzmonate gemäss Info-Merkblatt 3.01, Punkt 19, anzurechnen seien, womit sie auf 41 Beitragsjahre kommen (Urk. 1 und Urk. 12).
3.2 M.___ verlegte ihren Wohnsitz im Oktober 1960 von Deutschland in die Schweiz und erwarb ab diesem Zeitpunkt die Schweizerische Staatsangehörigkeit (Urk. 9/1 Ziff. 1.6 und Ziff. 4.1).
3.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2000 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung waren natürliche Personen obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten (lit. a) oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten (lit. b) oder wenn sie als Schweizer Bürger - sowie als Ausländer gestützt auf ein zwischenstaatliches Abkommen - im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden (lit. c), wobei in Abs. 2 der Bestimmung Ausnahmen vorgesehen waren. Art. 2 AHVG sah zudem die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer vor.
Da M.___ keine dieser Kriterien erfüllte, war sie somit vor ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 1960 weder obligatorisch versichert noch konnte sie sich freiwillig in der schweizerischen AHV versichern lassen. Daraus folgt, dass diese Zeiten nicht als Beitragszeiten angerechnet werden können. Eine Anrechnung der allenfalls in Deutschland erarbeiteten Beitragszeiten ist schliesslich mangels entsprechender staatsvertraglicher Bestimmungen ebenfalls nicht möglich (vgl. Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 25. Februar 1964 samt Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und vom 2. März 1989; vgl. auch AHV/IV-Merkblatt der AHV-Informationsstelle über Sozialversicherungsabkommen für Deutsche Staatsangehörige, gültig ab 1. Januar 1997, S. 6).
3.4 Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin somit unter Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften zutreffenderweise von einer Beitragsdauer von 12 Jahren und 3 Monaten vor dem 1. Januar 1973 und 26 Jahren nach dem 1. Januar 1973 aus (vgl. Urk. 9/6) und ermittelte daraus die Rentenskala 41 (Rententabellen 1999, S. 7, Skalenwähler bei 44 Beitragsjahren des Jahrgangs).
3.5 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 106'290.--, welches den jeweils höchsten Tabellenwert der Rentenskalen bei weitem übersteigt und in diesem Sinne von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet wird, erweist sich die zugesprochene maximale Rente der Skala 41 von Fr. 1'873.-- ab 1. Juli 1999 (Rententabellen 1999, S. 30) und Fr. 1'920.-- ab 1. Januar 2001 (Rententabellen 2001, S. 30) als rechtmässig (vgl. Urk. 9/6). Mit Wirkung ab 1. Juli 2002 hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente der Ehefrau infolge Eintritts des Ehemannes ins Rentenalter neu berechnet und ihre Altersrente entsprechend angepasst.
3.6 Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen) per 1. Juni 2002 wurde Art. 52 AHVV betreffend Ermittlung der anzuwendenden Rentenskala dahingehend geändert, dass die Absätze 3 und 4 dieser Bestimmung aufgehoben wurden. Damit werden nunmehr die zurückgelegten Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1973 und diejenigen nach diesem Datum gleich gewichtet, was bei gleicher anrechenbarer Beitragszeit unter Umständen die Anwendung einer höheren Rentenskala zur Folge haben kann (vgl. Vorwort zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, gültig ab 1. Juni 2002; KSLRS). Da diese neue Art der Ermittlung der Rentenskala nicht nur auf neu entstehende, sondern auch auf sämtliche laufenden Renten angewendet wird (Vorwort und Rz 1001 KSLRS), ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob sich für den Rentenanspruch ab 1. Juni 2002 eine andere Rentenskala ergibt.
3.7 M.___ sind insgesamt 38 Jahre und 3 Monate als Beitragszeit anzurechnen (vgl. Urk. 9/6, Rz 2002 KSLRS), also 38 volle Beitragsjahre. Das Verhältnis dieser Beitragsdauer zu den 41 Beitragsjahren ihres Jahrgangs beträgt somit 92,68 %, was gemäss der Tabelle in Art. 52 Abs. 1 AHVV sowie dem ab 1. Juni 2002 gültigen Skalenwähler (Rententabellen, gültig ab 1. Juni 2002, S. 10) nach wie vor zur Rentenskala 41 führt. Es ist somit festzuhalten, dass sich vorliegend auch nach dem 1. Juni 2002 keine Änderung des Rentenanspruchs ergibt.
4. Was die Berechnung der Rente des Ehemannes anbelangt, hat dieser durch die Bezahlung von Beiträgen seit 1952 bis zur Erreichung des Rentenalters eine Beitragsdauer von 44 Jahren erreicht, weshalb er Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 44 (Vollrente) hat (Rententabellen 2001 S. 7). Dabei sind entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden die Jahre 1952 bis 1957 nicht massgebend, denn das Gesetz bestimmt, dass Anspruch auf eine ordentliche Vollrente Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer haben (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG), die vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Diese Voraussetzung hat der Ehemann erfüllt. Die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs zurückgelegten Beitragszeiten, die gemäss Art. 52b AHVV zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden können, brauchen daher nicht berücksichtigt zu werden. Für die Auffüllung der Beitragslücken der Ehefrau können diese Beitragszeiten ohnehin nicht angerechnet werden. Innerhalb der Skala 44 bestimmt sich die Rentenhöhe sodann nach der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Berechnung dieses Betrages lässt sich aufgrund der von der Ausgleichskasse eingereichten Unterlagen genau nachvollziehen (vgl. insbesondere Urk. 9/5). Darin berücksichtigt sind die vom Ehegatten vor und nach der Ehe erzielten Einkommen. Das aus dieser Berechnung erhaltene Total von Fr. 3'1097'798.-- wurde mit dem Faktor 1,585 aufgewertet und durch 44 Beitragsjahre geteilt. Weiter wurden acht Erziehungsgutschriften angerechnet, woraus das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 119'892.-- resultierte.
5. Die Summe der beiden Renten beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (vgl. vorstehend Erw. 2.7). Die beiden Renten der Beschwerdeführenden sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Unter Berücksichtigung von Art. 53bis AHVV ergibt sich bei unterschiedlicher Beitragsdauer beziehungsweise unterschiedlicher Skala der beiden Renten bei einer Plafonierungsgrenze von Fr. 3’020.-- (vgl. Rententabellen 2001 S. 113) eine monatliche Altersrente von Fr. 1'457.-- für die Ehefrau und Fr. 1'563.-- für den Ehemann.
6. Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 28. Juni und 8. Juli 2002 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ und R.___
- Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).