Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00350
AB.2002.00350

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 5. Mai 2003
in Sachen
P.___AG
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei
Bill, Isenegger & Ackermann
Witikonerstrasse 61, Postfach, 8030 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

unter weiterer Beteiligung von

W.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügungen vom 27. Juni 2002 (Urk. 2/1-2 = Urk. 10/4-5) und vom 4. Juli 2002 (Urk. 5/2/1-3 = Urk. 10/6-8) hatte die SVA, Ausgleichskasse, die P.___AG - gestützt auf den Revisionsbericht von B.___ vom 12. Juni 2002 (Urk. 10/1) über eine am 28. März 2002 vorgenommene Arbeitgeberkontrolle (samt zugehörigen Berechnungsblättern; Urk. 10/2-3) - mitunter zur Nachzahlung paritätischer und FAK-Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 84'895.30 (= Fr. 22'441.40 + Fr. 33'044.90 + Fr. 20'370.90 + Fr. 6'722.15 + Fr. 2'315.95; inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) auf in den Jahren 1998-2000 an J.___, H.___, W.___, S.___ und A.___ ausgerichteten Zahlungen verpflichtet.
1.2 Hiergegen reichte die als Arbeitgeberin angesprochene P.___AG am 31. Juli 2002 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zwei Beschwerden ein (Urk. 1; Urk. 5/1), mit den Rechtsbegehren um entschädigungsfällige Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Entscheide (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/1 S. 2).
Mit Verfügungen vom 20. August 2002 (Urk. 4; Urk. 5/5) wurden die entsprechenden sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nrn. AB.2002.00350 und AB.2002.00351 vereinigt und unter der vorliegenden Proz.-Nr. AB.2002.00350 weitergeführt.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 9) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerden.
Aufgrund des Umstands, dass von Entscheiden auf dem Gebiete der paritätischen Beiträge beide Parteien des (vermeintlichen) Arbeitsverhältnisses gleichermassen berührt sind (BGE 113 V 1), wurde - nach Eruierung der entsprechenden Adressen (Verfügung vom 4. Dezember 2002 [Urk. 12]; vgl. Urk. 14) - den von den angefochtenen Nachtragsverfügungen als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen angesprochenen und folglich vom vorliegenden Beschwerdeverfahren mitbetroffenen J.___, H.___, W.___, S.___ und A.___ Gelegenheit gegeben, sich (fakultativ) am Prozess zu beteiligen. Während W.___ sich mit Eingabe vom 4. Februar 2003 (Urk. 17) vernehmen liess und dem Prozess beitrat, verzichteten die übrigen Beigeladenen durch ihr Stillschweigen (androhungsgemäss) auf Stellungnahme beziehungsweise auf Prozessbetritt.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 (Urk. 18) wurde der Prozessbeitritt von W.___ vorgemerkt. Die den Parteien gleichzeitig angesetzte Frist zur (fakultativen) Vernehmlassung zur Eingabe der Beigeladenen (Urk. 17) liessen diese ungenutzt verstreichen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist gemäss Rechtsbegehren und Begründung der Beschwerden (Urk. 1; Urk. 5/1), ob die J.___, H.___, W.___, S.___ und A.___ in den Jahren 1998-2000 ausgerichteten Zahlungen im Umfang von Fr. 150'000.-- und Fr. 230'000.-- (J.___; 1999 und 2000), Fr. 53'900.-- (H.___; 1998), Fr. 40'000.-- (W.___; 1998), Fr. 10'500.-- und Fr. 28'800.-- (S.___; 1998 und 1999) und Fr. 2'300.-- (A.___; 2000) beitragspflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.
Soweit mit den beanstandeten Verfügungen vom 4. Juli 2002 (Urk. 5/2/1-3 = Urk. 10/6-8) darüber hinaus paritätische und FAK-Beiträge auf von C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ in den Jahren 1998 und 2000 erzielten Einkünften in der Höhe von Fr. 8'040.-- (C.___; 1998), Fr. 5'250.-- und Fr. 7'040.-- (D.___; 1998 und 2000), Fr. 15'300.-- (E.___; 1998), Fr. 3'700.-- (F.___; 1998) und Fr. 6'200.-- (G.___; 2000) erhoben worden sind, das heisst Beiträge auf den Lohnsummen in den Jahren 1998 und 2000 von Fr. 32'290.-- beziehungsweise von Fr. 13'240.--, sind die Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das Revisionsergebnis vom 28. März/12. Juni 2002 (Urk. 10/1-3) erwogen, bei den Zahlungen an J.___, seines Zeichens Geschäftsführer der hiesigen Zweigniederlassung der am liechtensteinischen Hauptsitz inaktiven Beschwerdeführerin, handle es sich um beitragspflichtige Agenten- beziehungsweise Vermittlungsprovisionen, zumal J.___ die Infrastruktur der Beschwerdeführerin (inkl. Sekretariatsbesorgung) entschädigungslos zur Verfügung stehe und seine sämtlichen Unkosten wie Fahrzeugaufwand und Reisespesen von der Beschwerdeführerin getragen oder abgegolten würden. Bei den in Rechnung gestellten Zahlungen an H.___ und W.___ handle es sich nach Berücksichtigung eines Abzugs von 25 % als Unkostenersatz ebenfalls um Vermittlungsprovisionen. Die in Rechnung gestellten Zahlungen an S.___ und A.___ beträfen nach erfolgtem Abzug von 20 % als Unkostenersatz Entschädigungen für Telefonmarketing. Hieran hält die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren fest, mit der Ergänzung, dass das bei der Vertragsvermittlung auf Provisionsbasis anfallende Entgelt praxisgemäss (AHI 1/1995 S. 25) beitragspflichtigen Lohn darstelle, was selbst bei im Telefonmarketing tätigen Telefonistinnen gelte, die namens und auftrags einer Firma tätig und in deren interne Abläufe integriert seien, kein Unternehmerrisiko trügen und weisungsgebunden gleichsam in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber zusammenfassend vor, J.___, H.___, W.___, S.___ und A.___ seien allesamt in der Ausübung ihrer Tätigkeiten völlig frei, seien arbeitsorganisatorisch nicht in den Betrieb integriert, unterlägen keinem Konkurrenzverbot und seien dementsprechend teilweise auch für Dritte tätig und würden im Rahmen des von ihnen selbst getragenen Unternehmerrisikos rein umsatzabhängig entschädigt (Urk. 1; Urk. 5/1).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und die selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung herangezogenen Unterscheidungskriterien für die entsprechende Beurteilung einer konkreten Tätigkeit (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3, 283 Erw. 2, 119 V 161 Erw. 2, mit Hinweisen) in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 (Urk. 9 S. 2 Rz 3) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass Agenten (ZAK 1988 S. 378 Erw. 2b, 1986 S. 121 Erw. 2b und S. 575 Erw. 2b, mit Hinweisen) in der Regel und vermutungsweise als unselbständigerwerbend zu qualifizieren sind und praxisgemäss nur dann als selbständigerwerbend gelten, wenn sie ein echtes wirtschaftliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 163 Erw. 3b). Ob ein Agent oder eine Agentin auf Kommissionsbasis tätig ist, ist hingegen ebenso wenig massgebend wie der Umstand, dass er beziehungsweise sie nicht verpflichtet ist, ausschliesslich Produkte oder Dienstleistungen eines einzigen Anbieters zu vertreiben (ZAK 1988 S. 378 f. Erw. 3a-b und 1975 S. 26 Erw. 2).
Hinzuzufügen bleibt sodann, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1 und 121 V 366 Erw. 1b).
2.2
2.2.1   Der Revisionsbericht vom 12. Juni 2002 (Urk. 10/1) basiert nach Darstellung von Revisor B.___ auf der lückenlosen beziehungsweise stichprobenartigen Durchsicht der Hauptbuchkonten (Lohn- und übrige Konten) sowie der Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 1998-2000. Einschlägige Belege oder Auszüge aus den solchermassen geprüften Geschäftsunterlagen liegen allerdings nicht vor, und auch etwaige vom Treuhänder der Beschwerdeführerin, I.___, vor Ort gegebene weitere Auskünfte sind - soweit ersichtlich (Urk. 10/1-15) - nirgends schriftlich niedergelegt worden. Der unter „Bemerkungen“ wie auch als Beilage zum Revisionsbericht vom 12. Juni 2002 (Urk. 10/1) erwähnte „ergänzende Bericht“ findet sich hinten auf dem Revisionsbericht abgedruckt (Urk. 10/1 Rückseite). Darüber hinaus liegen zwei Belastungsübersichten (Urk. 10/2-3; vgl. Urk. 5/3/5) betreffend die an J.___ (Urk. 10/3) sowie betreffend die an die übrigen als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerinnen angesprochenen Personen (Urk. 10/2) vor.
2.2.2   Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass - wie im ergänzenden Bericht (Urk. 10/1 Rückseite) und in der entsprechenden Belastungsübersicht vermerkt (Urk. 10/3) - J.___ mitunter ihre Geschäfte führt, ihm im Rahmen seiner (Akquisitions-)Tätigkeit ihre Infrastruktur (inkl. Sekretariatsbesorgung) entschädigungslos zur Verfügung steht und seine sämtlichen Unkosten wie Fahrzeugaufwand und Reisespesen zu ihren Lasten gehen. Sie wendet einzig ein, J.___ arbeite ohne Arbeitsvertrag im Auftragsverhältnis, werde auf Provisionsbasis entschädigt, sei bezüglich seiner (überaus erfolgreichen) Tätigkeit völlig frei und insbesondere berechtigt, für Drittfirmen oder für sich selber tätig zu sein, wovon er auch ausgiebig Gebrauch mache, indem er neben seiner Auftragstätigkeit für die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung im Liegenschaftenbereich tätig sei; es bestehe keinerlei Subordinationsverhältnis zur Beschwerdeführerin, und J.___ trage insofern das Unternehmerrisiko, als er nur bei entsprechenden Akquisitionserfolgen Provisionen erhalte (Urk. 1 S. 2 f.).
Da seitens der Beschwerdeführerin - wie auch seitens des beigeladenen, dem Prozess jedoch nicht beigetretenen J.___ - unwidersprochen geblieben ist, dass J.___ der Beschwerdeführerin für seine (Akquisitions-)Bemühungen nur einmal jährlich undetailliert Rechnung stellt (ergänzender Bericht [Urk. 10/1 Rückseite]) und der von ihm eingeforderte Rechnungsbetrag von der Beschwerdeführerin jeweils kontokorrentmässig gutgeschrieben wird - was mutmasslich auf seine eigene Veranlassung als Geschäftsführer hin und ohne weitere Prüfung erfolgen dürfte -, mag J.___ zwar als Selbständigerwerbender erfasst sein (Abr.-Nr. 516.039; Urk. 10/1 Rückseite), weitgehend nach eigenem Gutdünken schalten und walten und nebst seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin selbständig im Liegenschaftenbereich (Liegenschaftenverwaltung und -handel) tätig sein, doch vermag dies nichts daran zu ändern, dass nach den gesamten Umständen, da ihm die - durch ihn geführte - Beschwerdeführerin für seine (Akquisitions-)Tätigkeit die Infrastruktur entschädigungslos zur Verfügung stellt und sie zusätzlich seine sämtlichen Unkosten wie Fahrzeugaufwand und Reisespesen trägt, von einem echten wirtschaftlichen Unternehmerrisiko im Sinne der Rechtsprechung keine Rede sein kann. Daran vermag allein die Tatsache, dass die an J.___ ausgerichteten Zahlungen offenbar formell als Provisionen bezeichnet werden, nichts zu ändern.
Der Höhe nach sind die demzufolge beitragspflichtigen Lohnsummen von Fr. 150'000.-- (1999) und Fr. 230'000.-- (2000) sowie die darauf erhobenen Beiträge von total Fr. 55'486.30 (= Fr. 22'441.40 + Fr. 33'044.90; inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) unbestritten geblieben.
2.2.3 Bezüglich der erfassten Zahlungen an H.___ und W.___ wird im ergänzenden Bericht (Urk. 10/1 Rückseite) und in der Belastungsübersicht (Urk. 10/2) vermerkt, dass es sich bei den nachbelasteten beitragspflichtigen Lohnsummen um „Vermittlungsprovisionen“ handle, jeweils nach Abzug von 25 % als „Unkostenersatz“. Seitens der Beschwerdeführerin werden die von H.___ und W.___ ausgeübten Tätigkeiten als Vertragsvermittlung auf Auftragsbasis beschrieben, wobei die beiden in der Art der Erfüllung ihrer Aufgabe völlig frei seien und auch keinerlei Konkurrenzverbot unterlägen; ein Unternehmerrisiko bestehe insoweit, als eine Entschädigung lediglich für abgeschlossene Verträge erfolge (Urk. 5/1 S. 3 f. Rz 2-3).
Beweismässig liegt bezüglich des genauen Inhalts der in Frage stehenden Tätigkeiten lediglich eine - von der Beschwerdeführerin eingereichte - W.___ betreffende „Provisionsvereinbarung“ vom 24. April 1998 bei den Akten (Urk. 5/3/6), wonach W.___ als sogenannte „Auftragnehmerin“ für die Beschwerdeführerin als sogenannte „Auftraggeberin“ „in freier Mitarbeit“ Inserateeintragungen für das Buch „K.___“ verkauft, wobei Arbeitszeit und -umfang, Spesen, Versicherung, Abgaben und Steuern als alleinige Sache der Auftragnehmerin bezeichnet und unter dem Titel „Provision“ ein differenzierter Vergütungsmodus betreffend die von der „Auftragnehmerin“ akquirierten Inserate getroffen werden. Alsdann wird einerseits das Delcredere-Risiko der „Auftragsnehmerin“ überbürdet, indem der Provisionsanspruch vom Zahlungseingang des Kunden (Inserenten) abhängig gemacht wird, andererseits wird die „Auftragsnehmerin“ von jeder Haftung gegenüber Kunden und „Auftraggeberin“ freigezeichnet. Schliesslich finden sich eine Bestimmung zur hälftigen Aufteilung der „anfallenden Kosten der Telefonistin“ zwischen „Agent“ (sprich: „Auftragnehmerin“) und „Auftraggeber“ sowie eine Regelung betreffend die Beteiligung der „Auftragnehmerin“ am Umsatz von ihr „vermittelter“, das heisst angeworbener, weiterer „Agenten“. Die „Provisionsvereinbarung“ ist einseitig seitens der „Auftraggeberin“ unterzeichnet und „ersetzt“ gemäss Zusatz den „Vertrag vom 10. Dezember 1997“.
Ob der Tätigkeit von W.___ vertraglich tatsächlich die fragliche „Provisionsvereinbarung“ zugrunde liegt, oder ob neben dieser, von der „Auftragnehmerin“ nicht unterzeichneten Vereinbarung weitere relevante Abreden mit der Beschwerdeführerin bestehen, lässt sich nach dem gegenwärtigen Stand der Akten nicht beurteilen. Es ist demnach offen, wie das Verhältnis zwischen W.___ und der Beschwerdeführerin genau zu qualifizieren ist, wobei die zivilrechtlichen Verhältnisse allerdings ohnehin nur gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation bieten, ohne dafür jedoch ausschlaggebend zu sein. Der Umstand wiederum, dass W.___ womöglich nur auf Provisionsbasis tätig ist, ist für die AHV-rechtliche Qualifikation allein ebenso wenig massgebend wie der Umstand, dass sie allenfalls nicht verpflichtet ist, ausschliesslich Produkte oder Dienstleistungen der Beschwerdeführerin zu vertreiben. Nach dem derzeitigen Aktenstand lassen sich bezüglich des konkreten Tätigwerdens von W.___ keine genauen Schlüsse ziehen, womit über die entscheidrelevanten Fragen des Tragens eines echten wirtschaftlichen Unternehmerrisikos der „Auftragnehmerin“ (eigene Geschäftsräumlichkeiten, eigenes Personal, Umfang und Tragung der Geschäftskosten) keine stichhaltigen Aussagen getroffen werden können. Dies, zumal über die Höhe der W.___ anfallenden Unkosten/Auslagen (vgl. etwa zur Hälfte entschädigungsfällige Beanspruchung der „Telefonistinnen“ L.___ und M.___ und wohl notwendigerweise anfallende Reisekosten für auswärtige Präsentationen; Urk. 5/3/6; Urk. 17) keine weiterführenden Anhaltspunkte bestehen und Revisor B.___ ohne Begründung einen „Unkostenersatz“ von 25 % des Provisionsaufkommens in Rechnung gestellt hat (Urk. 10/2).
Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines beziehungsweise einer Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen. Da demnach je einzeln und individuell abgeklärt werden muss, ob die einschlägigen Bedingungen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausmachen, erfüllt sind, lassen sich die W.___ betreffenden - nach dem Gesagten unklaren - Verhältnisse zudem nicht leichthin und ohne weiteres auf den offenbar ebenfalls für die Beschwerdeführerin auf Provisionsbasis tätigen Vermittler H.___ übertragen. Dieser soll in seinem Wohnsitzkanton zudem als Selbständigerwerbender registriert sein (Urk. 5/1 S. 3 Rz 2).
2.2.4   Die weiter erfassten Zahlungen an S.___ und A.___ stellen gemäss ergänzendem Bericht (Urk. 10/1 Rückseite) und Belastungsübersicht (Urk. 10/2) „Entschädigung[en] für Telefonmarketing“ dar, jeweils nach Abzug von 20 % als „Unkostenersatz“. Laut Darstellung der Beschwerdeführerin sind die beiden als „externe Telefonistin[nen]“ tätig (Urk. 5/1 S. 4 f. Rz 4-6).
Über die genauen Modalitäten der von S.___ und A.___ ausgeübten Verrichtungen liegen keine näheren Angaben vor. Was diese Telefontätigkeiten genau beinhalten, wo diese ausgeübt und nach welchen Grundsätzen diese entschädigt werden, ist offen. Nach Angabe der Beschwerdeführerin soll S.___ ihre Dienstleistung „mit eigener Infrastruktur ausserhalb der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin“ erbringen (Urk. 5/1 S. 4 Rz 4); das Gleiche soll auch für A.___ gelten (Urk. 5/1 S. 5 Rz 6). Da betreffend den Arbeitsort, die dabei benutzte Infrastruktur und die auf Seiten der „Telefonistinnen“ alles in allem anfallenden Kosten nach dem gegenwärtigen Stand der Akten verifizierbare Angaben fehlen, lassen sich die AHV-rechtlichen Qualifikationen nicht überprüfen.
2.2.5 Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. Juni 2002 (Urk. 2/2-2 = Urk. 10/4-5). Im Übrigen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Nachtragsverfügungen vom 4. Juli 2002 (Urk. 5/2/1-3 = Urk. 10/6-8) betreffend Beiträge für die Jahre 1998, 1999 und 2000, soweit H.___, W.___, S.___ und A.___ betreffend, aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen, über die diesbezügliche Beitragspflicht der Beschwerdeführerin neu verfüge.

3.
3.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 8 f. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen [GebVGSVGer]).
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die rechtskundig vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde gegen die Nachtragsverfügungen der SVA, Ausgleichskasse, vom 27. Juni 2002 für die Jahre 1999-2000 (J.___ betreffend) wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die weiter angefochtenen Nachtragsverfügungen der SVA, Ausgleichskasse, vom 4. Juli 2002 für die Jahre 1998, 1999 und 2000 (H.___, W.___, S.___ und A.___ betreffend) aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die diesbezügliche Beitragspflicht der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Frei
- SVA, Ausgleichskasse
- W.___
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).
Bezüglich Beiträgen an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.