AB.2002.00369
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. August 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am ___. März 1937 geborene R.___ heiratete am ___. Mai 1961 die am ___. Juli 1929 geborene A.___. Die Ehe, welcher die Töchter B.___, geboren ___. Dezember 1961, C.___, geboren ___. März 1963, und D.___, geboren ___. April 1964, entsprossen, wurde mit Urteil vom ___. Februar 1986 geschieden (Urk. 6/7). Am ___. April 1986 schloss R.___ die Ehe mit der am ___. April 1956 geborenen E.___. Die Ehe wurde am ___. Juni 1991 geschieden. Der gemeinsame Sohn F.___, geboren am ___. November 1984, wurde am ___. Dezember 1993 von seinem Stiefvater G.___ adoptiert (Urk. 14/2). Am ___. August 1991 heiratete R.___ H.___, geboren am ___. März 1962. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, R.___ ab 1. April 2002 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'928.-- monatlich zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 44 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 64'272.-- und der Rentenskala 44 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob R.___ mit Eingabe vom 10. August 2002 Beschwerde und beantragte eine Maximalrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 18. September 2002 geschlossen wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2003 wurde die Ausgleichskasse aufgefordert, die Anzahl Kinder von R.___ und deren Geburtsdaten anzugeben (Urk. 8). Nachdem das Gerichtsverfahren auf Ersuchen der Ausgleichskasse (Urk. 10) mit Verfügung vom 12. Mai 2003 sistiert worden war (Urk. 11), holte die Ausgleichskasse die notwendigen Auskünfte beim Zivilstandsamt der Gemeinde Wattwil ein und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 wurde die Sistierung aufgehoben und R.___ aufgefordert, zu den Ausführungen der Ausgleichskasse Stellung zu nehmen (Urk. 15). R.___ liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen, weshalb Verzicht darauf anzunehmen ist.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29quater, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, wenn u.a. beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (sogenanntes Splitting; Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Gemäss Art. 52f AHVV werden während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet, dafür im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Abs. 1). Für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde, wird die Erziehungsgutschrift dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde (Abs. 2).
Im Jahre 2002 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1'030.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3) ergibt.
2.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat die Beiträge lückenlos bezahlt, weshalb er Anspruch auf eine Vollrente innerhalb der Rentenskala 44 hat.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1953 bis 2001 ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'208'184.--. Davon werden Fr. 8'825.--, die er in den Jahren 1953 bis 1957 erzielte, bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt, Fr. 666'388.-- von dem während der ersten Ehe erzielten Einkommen für seine damalige Ehegattin abgezogen und Fr. 53'450.-- des von derselben erzielten Einkommens hinzugezählt sowie von dem während der zweiten Ehe erzielten Einkommen Fr. 112'592.-- für seine zweite Ehegattin abgezogen und Fr. 80'859.-- des von dieser erzielten Erwerbseinkommens hinzugezählt. Der Beschwerdeführer weist somit ein für die Rentenberechnung massgebendes Erwerbseinkommen von Fr. 1'554'688.-- auf. Dieses wird entsprechend dem ersten Eintrag ins individuelle Konto mit dem Aufwertungsfaktor 1,585 multipliziert (Rententabellen 2002, S. 14), woraus ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 2'464'181.-- resultiert.
3.2.2 Für die Jahre 1962 (Jahr nach der Geburt des ersten Kindes) bis und mit 1980 (Jahr, im welchem das dritte Kind das 16. Altersjahr vollendet hatte) sind dem Beschwerdeführer 19 halbe Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 352'260.--(19 x Fr. 37'080.-- : 2) anzurechnen.
3.2.3 Für das vierte Kind F.___, welches mit Verfügung vom ___. Dezember 1993 von G.___ adoptiert wurde (Urk. 14/2), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschriften angerechnet mit der Begründung, der Anspruch auf Erziehungsgutschriften sei mit der Adoption und dem Erlöschen des Kindesverhältnisses untergegangen (Urk. 13).
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts macht das Gesetz den Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften grundsätzlich davon abhängig, dass der Versicherte über eines oder mehrere Kinder die elterliche Sorge ausgeübt hat. Der Begriff der elterlichen Sorge (bis Ende 1999 wurde der Begriff der elterlichen Gewalt verwendet) ist im Sinne der Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu verstehen. Eine Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge sieht das Gesetz lediglich insofern vor, als der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften u.a. für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG). Die vom Bundesrat gestützt hierauf erlassene Bestimmung von Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen Eltern Kinder in ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Geregelt wird somit der Fall, dass den Eltern, Stief- oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde (Art. 311 ff. ZGB). Nicht unter diese Bestimmung fallen die Pflegeeltern, weil ihnen von vornherein keine elterliche Sorge zukommt (BGE 125 V 245. 126 V 1, 126 V 429).
Das EVG knüpft bei der Beurteilung, ob ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht, regelmässig daran an, ob die Eltern die elterliche Sorge inne hatten. Es ist daher auch vorliegend, wo zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für den Sohn F.___, bevor er ihn zur Adoption freigegeben hatte, Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, an die elterliche Sorge anzuknüpfen.
Das Adoptivkind wird so behandelt, wie wenn das eheliche Kindesverhältnis zu dem oder den Adoptierenden durch Geburt entstanden wäre. Jenes Verhältnis wird aber erst durch Adoption begründet. Die Adoption entfaltet ihre Wirkungen erst vom Zeitpunkt an, da sie rechtskräftig ausgesprochen ist. Die Wirkungen des bisherigen Kindesverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt bleiben bestehen. Das ergibt sich klar aus den Bestimmungen des Art. 267 ZGB, wonach das Adoptivkind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes der Adoptiveltern "erhält" und "das bisherige Kindesverhältnis erlischt" (BGE 101 Ib 116). Somit wird auch die elterliche Sorge nicht rückwirkend aufgehoben.
Das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind F.___ erlosch mit Rechtskraft der Adoptionsverfügung am ___. Januar 1994 (Urk. 14/2). Die elterliche Sorge wurde jedoch bereits mit Scheidungsvereinbarung vom ___. April 1991 der Mutter übertragen (Urk. 14/6). Der Beschwerdeführer war seit dem ___. April 1986 mit der Mutter verheiratet (Urk. 6/8). Davor stand das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (Art. 298 ZGB). Somit stand das Kind F.___ vom ___. April 1986 bis zum ___. April 1991 unter der gemeinsamen Sorge der Eltern, woraus ein Anspruch des Beschwerdeführers auf 4 halbe Erziehungsgutschriften erwächst (1987 bis 1990, Art. 52f Abs. 2 AHVV).
3.2.4 Hat der Beschwerdeführer Anspruch auf 4 halbe Erziehungsgutschriften für die Jahre 1987 bis 1990, sind ihm insgesamt 23 halbe Erziehungsgutschriften von insgesamt Fr. 426'420.-- (23 x Fr. 37'080.-- : 2) anzurechnen. Die Summe aus Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften von Fr. 2'890'601.-- (Fr. 2'464'181.-- + Fr. 426'420.--) ist durch die 44 Beitragsjahre zu dividieren, woraus ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 65'695.-- resultiert, welches einem Tabellenwert von Fr. 66'744.-- entspricht und in Anwendung der Rentenskala 44 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'961.-- ergibt (Rententabellen 2001, S. 24).
4. Aufgrund obiger Erwägungen ist die angefochtene Rentenverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2002 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'961.-- monatlich hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Juli 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2002 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 66'744.-- und der Rentenskala 44 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'961.-- monatlich hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).