Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00370
AB.2002.00370

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Jäggi


Urteil vom 9. Juli 2003
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie K.___, geboren 1937, mit Wirkung ab 1. August 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'498.--, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 88'992.-- und der Rentenskala 32, sowie für seinen 1978 geborenen Sohn eine Kinderrente von monatlich Fr. 457.-- zu (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob K.___ mit Eingabe vom 11. August 2002 Beschwerde und beantragte, es sei eine Beitragsdauer von 36 Jahren zu berücksichtigen und die Rente dementsprechend zu erhöhen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 16. September 2002 beantragte K.___ sodann insbesondere die Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 41 Jahren und 10 Monaten (Urk. 11 S. 3). Nachdem die Ausgleichskasse auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel am 25. September 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2     Gemäss der Systematik des AHVG kann die Anrechnung von Beitragszeiten nur dann erfolgen, wenn in den betreffenden Zeiten auch die Versicherteneigenschaft gegeben war (Rz 5007 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; RWL).
Beitragszeiten, die in ausländischen Sozialversicherungen zurückgelegt wurden, sind nur anrechenbar, sofern und soweit dies in einem Sozialversicherungsabkommen mit dem betreffenden Land vorgesehen ist (Rz 5041 in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen - und neu Rz 5043 RWL entsprechenden - Fassung).
2.3     Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 können gemäss Art. 52d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zusätzlich bis zu drei Beitragsjahre angerechnet werden. Allerdings setzt diese Lückenfüllung ebenfalls die Versicherteneigenschaft in den betreffenden Jahren oder aber mindestens die Möglichkeit, sich zu versichern, voraus.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer macht zunächst hauptsächlich geltend, es seien ihm gemäss Art. 52d AHVV zusätzlich 3 Beitragsjahre anzurechnen (Urk. 1 S. 3). Diese wurden von der Beschwerdegegnerin nicht gewährt, weil er in den fehlenden Beitragsjahren von 1958 bis 1969 nicht versichert gewesen sei und auch nicht der freiwilligen Versicherung hätte beitreten können (Urk. 5 S. 2 Ziff. II.a).
3.2     Der Beschwerdeführer war ursprünglich jugoslawischer Staatsangehöriger und reiste im November 1969 in die Schweiz ein (Urk. 6/27). Sein individuelles Konto weist bis dahin keine Einträge auf (Urk. 6/9-12). Vor seiner Einreise in die Schweiz hatte der Beschwerdeführer als jugoslawischer Staatsbürger in Jugoslawien Wohnsitz, wo er offenbar für jugoslawische Unternehmen arbeitete (Urk. 6/27 Ziff. 4.3).
         Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2000 gültig gewesenen und für die Beurteilung der Versicherteneigenschaft anwendbaren Fassung waren natürliche Personen obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten (lit. a) oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten (lit. b) oder wenn sie als Schweizer Bürger - sowie als Ausländer gestützt auf ein zwischenstaatliches Abkommen - im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden (lit. c), wobei in Abs. 2 der Bestimmung Ausnahmen vorgesehen waren. Art. 2 AHVG sah zudem die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer vor.
Da er keines dieser Kriterien erfüllte, war der Beschwerdeführer somit bis Oktober 1969 weder obligatorisch versichert noch konnte er sich freiwillig in der schweizerischen AHV versichern lassen. Daraus folgt, dass für die fehlenden Zeiten vor der Einreise in die Schweiz eine Anrechnung von zusätzlichen Beitragsjahren nach Art. 52d AHVV nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht möglich ist.
3.3     Die unter Verweis auf die Berechnung der Invalidenrente seiner geschiedenen Frau geltend gemachte Anrechnung von weiteren 5 Jahren und 8 Monaten in der Replik (Urk. 11 S. 2+3) ist weder in Bezug auf die angeführte Begründung noch quantitativ in irgend einer Weise nachvollziehbar.
3.4     Weiter ist zu prüfen, ob allenfalls eine Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten möglich wäre. In den für die Angehörigen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien im Verfügungszeitpunkt weiterhin anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b und 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (mit Schlussprotokoll; SR 0.831.109.818.1) und deren Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen ist zwar die allfällige Berücksichtigung schweizerischer Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten bei der Berechnung von Leistungen der jugoslawischen Pensions- und Invalidenversicherung normiert (vgl. Art. 10 des Abkommens), indes ist daraus kein reziproker Anrechnungsanspruch betreffend die Berechnung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung abzuleiten (vgl. auch Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV betreffend jugoslawische Staatsangehörige, gültig ab dem 1. Januar 1998). Eine Anrechnung im Ausland zurückgelegter Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten kommt beim Beschwerdeführer mithin nicht in Betracht.
3.5     Die von der Beschwerdegegnerin errechnete Beitragsdauer von 32 ganzen Jahren und 2 Monaten (Urk. 6/7-8) ist somit richtig und führt gemäss Art. 52 AHVV zutreffenderweise zur Anwendung der Rentenskala 32.
3.6     Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten zudem verschiedene Beanstandungen der anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen. So wirft er die Frage auf, weshalb in der AHV für frühere Lücken keine Beitragsjahre eingekauft werden könnten (Urk. 1 S. 2). Ausserdem ist er der Ansicht, dass nicht die vollständige Beitragsdauer, sondern vor allem die einbezahlten Beiträge die Höhe der Rente bestimmen sollten (Urk. 1 S. 3). Dass seine Altersrente nur wenig höher ausfällt als die Invalidenrente seiner geschiedenen Ehefrau, empfindet er sodann als stossende Ungerechtigkeit, da sie im Gegensatz zu ihm nur wenige Jahre gearbeitet habe (Urk. 11).
         Es entspricht indes klarerweise dem Willen des Gesetzgebers, dass bei der Rentenberechnung nicht nur auf die Höhe der einbezahlten Beiträge, welche von der Einkommenshöhe abhängt, sondern auch auf die Vollständigkeit der Beitragsdauer abzustellen ist. Daran lässt sich in einem gerichtlichen Verfahren nichts ändern (vgl. Art. 191 der Bundesverfassung).
3.7     Soweit der Beschwerdeführer rügt, es würden ihm keine beziehungsweise zu wenig Erziehungsgutschriften angerechnet (Urk. 11 S. 3), sowie hinsichtlich weiterer Beanstandungen, die sich auf die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beziehen, ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von Fr. 88'992.-- ohnehin den in den Rentenskalen enthaltenen Maximalwert übersteigt und eine allfällige Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens somit auf die Rentenhöhe keinen Einfluss hätte. Auf die diesbezüglichen Beanstandungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.8     Hinsichtlich der Berechnung der Kinderrente, worauf in der Replik nicht mehr substantiiert Bezug genommen wird, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung verwiesen werden (Urk. 5 S. 3). Zur Plafonierung der Kinderrente wird insbesondere noch auf Rz 5532 PWL verwiesen.
3.9     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Altersrente von Fr. 1'498.-- sowie die plafonierte Kinderrente von Fr. 457.-- rechtmässig sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).