AB.2002.00385
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 2. Juli 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die deutsche Staatsangehörige L.___, geboren 1934, meldete sich am 8. Dezember 2001 zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 3/3 und 10/1). Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse) in der Folge eine ausserordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'030.-- zu. Zusätzlich wurden ihr für die Zeit ab 1. Dezember 1996 Renten im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 61'330.-- nachgezahlt (Urk. 10/2 und 10/3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 forderte die Ausgleichskasse von der Beschwerdeführerin die ausbezahlten Rentenbeträge in Höhe von nunmehr insgesamt Fr. 68'540.-- zurück. Die Ausgleichskasse begründete ihren Entscheid im wesentlichen damit, dass sie nachträglich festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Rentenzusprache die Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von 10 Jahren - was gemäss den bis zum 31. Dezember 1997 (recte: 1996) geltenden Bestimmungen für deutsche Staatsangehörige Anspruchsvoraussetzung gewesen sei - nicht aufgewiesen habe. Da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Altersrente mithin nicht vorgelegen hätten, sei die Auszahlung zu Unrecht erfolgt (Urk. 2 und 10/4).
3. Dagegen liess L.___ am 19. August 2002 Beschwerde erheben und die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2002 sowie die Feststellung des Bestehens eines Rentenanspruchs beantragen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zur Begründung liess sie im wesentlichen anführen, dass die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Verfügung vom 25. Januar 2002 und damit auch die Voraussetzung für eine Rückforderung gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht gegeben seien. Da der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich vorgängig zur geplanten Rückforderungsverfügung zu äussern, sei ihr zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewährt worden (Urk. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2002 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie im wesentlichen daran festhielt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben seien, da die Verfügung unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (Urk. 9).
Mit Replik vom 26. März 2003 hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Vorbringen fest und liess im wesentlichen ergänzend ausführen, dass sich eine Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Januar 2002 auch aufgrund des in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatzes von Treu und Glaube verbiete. Alsdann rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Verwaltung es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Rückforderungsverfügung namentlich zu den von ihr bezüglich der ausbezahlten Rentenbeträge bereits getätigten Dispositionen anzuhören (Urk. 15).
Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Mai 2002 geschlossen (Urk. 18).
Auf weitere Vorbringen und Anträge der Parteien und auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin lässt im Zusammenhang mit der am 24. Juli 2002 verfügten Rentenrückforderung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, welche Rüge zufolge ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen ist.
3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV hat im Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen jede Partei Anspruch auf das rechtliche Gehör. Dieser verfassungsmässige Anspruch umfasst insbesondere im Rahmen eines Verfahrens, welches in die Rechtsstellung des Bürgers eingreift, den Anspruch auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung, weshalb die Behörde, bevor sie in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben hat, sich vorgängig zu äussern (BGE 126 V 131 Erw. 2b).
Weiter garantiert das rechtliche Gehör dem betroffenen Bürger, dass seine allfälligen Beweisanträge und Beweise entgegengenommen, ihm Einsicht in die Akten gewährt sowie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den für die Entscheidfindung wesentlichen Beweismitteln gegeben wird (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, N 13 der Vorbemerkungen zu §§ 13-28 mit zahlreichen Hinweisen).
Damit stellt das rechtliche Gehör auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht eines von einem staatlichen Handeln betroffenen Bürgers oder einer Bürgerin dar, das zugleich der Sachaufklärung dient (vgl. BGE 112 Ia 3 Erw. 3c zu Art. 4 aBV).
Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ergänzt und unterstützt das rechtliche Gehör den Untersuchungsgrundsatz, welcher das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren beherrscht. Nach diesem Grundsatz haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und zusätzliche Abklärungen insbesondere dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hierfür hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 f. Erw. 4a zu Art. 4 aBV).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst dem betroffenen Bürger oder der betroffenen Bürgerin zu gewähren (BGE 126 V 132 Erw. 2b).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer wiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Es finden sich denn auch in den gesamten Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin vor Erlass der sie belastenden Rückforderungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt worden wäre.
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 126 V 130 zum Anspruch auf rechtliches Gehör bei arbeitslosenversicherungsrechtlichen Einstellungstatbeständen wie folgt geäussert:
"Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion (..), die erheblich in die Rechtsstellung der versicherten Person eingreift. Ob vor einer solchen Sanktion das rechtliche Gehör zu gewähren ist, regelt das AVIG nicht. Immerhin schreibt Art. 16 Abs. 2 AVIV der zuständigen Amtsstelle vor, der versicherten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn sie abklärt, ob ein Einstellungsgrund in den in Art. 16 Abs. 1 AVIV genannten Fällen im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit vorliegt. Diese Vorschrift bezieht sich indessen lediglich auf einzelne Einstellungstatbestände. Die Arbeitslosenversicherung kennt im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen auch nicht ein Vorbescheid- oder ein Einspracheverfahren. Das Verwaltungsverfahren findet direkt mit dem Erlass einer (förmlichen) Verfügung seinen Abschluss (Art. 100 AVIG), so dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht in einem vorgeschalteten Verfahren erfolgen kann. Angesichts dieser verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens in der Arbeitslosenversicherung gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör, dass einer betroffenen Person vor Erlass der Verfügung Gelegenheit gegeben wird, sich zur beabsichtigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu äussern. Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ist denn auch einer versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren (nicht veröffentlichte Urteile P. vom 27. Juni 1996 und G. vom 9. Oktober 1985). Im Schrifttum wird der Anspruch auf rechtliches Gehör angesichts des erheblichen Eingriffs in die Rechtsstellung der versicherten Person ebenfalls generell bei allen Einstellungstatbeständen bejaht"(BGE 126 V 133 Erw. 3b).
4.3 Entsprechendes muss bei einer altrechtlich (vgl. Erw. 1) - ohne Einspracheverfahren beziehungsweise ohne Vorbescheid - verfügten Rückforderung einer Altersrente gelten, zumal dann, wenn es sich wie hier, um einen Rückforderungsbetrag in beträchtlicher Höhe (Fr. 68'540.--) handelt (vgl. ebenso Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen B. vom 2. Juli 2001, AL.1999.00629 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung). Bevor die Verwaltung einen Entscheid trifft, der in solcher Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, hat sie diese davon in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (vgl. BGE 126 V 131 Erw. 2b). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin, wie in der Replik zutreffend geltend gemacht wird (Urk. 15. S. 11 ff.), bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs Ausführungen zu allfälligen in Treu und Glauben getroffenen Dispositionen hätte machen können, die nach der Rechtsprechung bei der Festlegung der Rückforderung berücksichtigt werden müssen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 7. Mai 2001, C27/01).
5. Demnach hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Rückforderungsverfügung das verfassungsmässige Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Da die Verletzung erheblich ist, kann sie nicht im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Verfügung vom 24. Juli 2002 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Verfahrensschritte insbesondere zur Wahrung der Gehörsrechte der Beschwerdeführerin vornehme und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.
6. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, wobei angesichts des Streitgegenstandes, der Aktenlage und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen eine solche von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2002 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).