AB.2002.00410
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Beschluss vom 9. Juli 2003
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann A.___
gegen
AHV-Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes am 2. September 2002 die von K.___, geboren 1941, für die Jahre 1998 bis 2002 zu entrichtenden Akontobeiträge (inklusive Verwaltungskosten) als Nichterwerbstätige gestützt auf Selbstangaben der Versicherten (Urk. 2/1-5) sowie ebenfalls mit Verfügung vom 2. September 2002 die Zinsen auf den persönlichen Beiträgen für die Beitragsjahre 1998 bis 2001 (Urk. 2/6) festgesetzt hat,
dass die Versicherte, vertreten durch den Ehemann A.___, mit Eingabe vom 9. September 2002 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es seien keine Verwaltungskosten und Zinsen zu erheben (Urk. 1),
dass die Ausgleichskasse neu mit Verfügungen vom 27. September 2002 die Akontobeiträge von K.___ als Nichterwerbstätige (inklusive Verwaltungskosten) aufgrund von weiteren Angaben der Versicherten für das Jahr 1998 auf Fr. 6'973.95 (Urk. 6/3), für 1999 auf Fr. 7'908.10 (Urk. 6/4), für 2000 auf Fr. 7'847.90 (Urk. 6/5), für 2001 auf Fr. 9'936.-- (Urk. 6/6) und für 2002 auf Fr. 9'996.20 (Urk. 6/7) und ebenfalls mit Verfügung vom 27. September 2002 die Zinsen auf den persönlichen Beiträgen für die Beitragsperiode vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 auf Fr. 3'659.15 (Urk. 6/2) festgesetzt hat,
dass die Versicherte mit Ergänzung der Beschwerde vom 4. Oktober 2002 sinngemäss an ihren Anträgen festhielt (Urk. 6/0), die Ausgleichskasse in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 10) und die Parteien in der Replik vom 31. Dezember 2002 (Urk. 15) und der Ergänzung vom 8. Januar 2003 (Urk. 16) sowie der Duplik vom 24. Januar 2003 (Urk. 19) an ihren Anträgen festhielten,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat; insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand; umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
dass eine Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt ist, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 477),
dass die Beitragspflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben und es sich dabei um provisorisch festgesetzte Beiträge handelt (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV, und EO, WSN, Rz 1134),
dass die Ausgleichskassen erst die definitive Festsetzung der Beiträge, welche aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember bemessen werden (Art. 29 Abs. 2 AHVV), mittels Verfügung festzusetzen - und den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vorzunehmen - haben (Art. 25 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 6 AHVV),
dass die Ausgleichskasse die von ihr vorliegend festgesetzten Beiträge denn auch nur als Aufforderung zur Akontozahlung verstanden haben will (vgl. Urk. 10 S. 3 lit. C),
dass die blosse Bezeichnung der mit einer (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung versehenen Dokumente als "Persönliche Beiträge Nichterwerbstätige (Akontobeiträge)" diese noch nicht zu einer anfechtbaren Verfügung macht (ZAK 1988 S. 510),
dass es damit an einer rechtsgestaltenden und verbindlichen Verfügung beziehungsweise am Anfechtungsobjekt als Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass aber die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuständigkeitshalber an die Verwaltung zu überweisen sind;
beschliesst das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- AHV-Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.