AB.2002.00442
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Juni 2003
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren am ___.Juli 1939, reiste 1973 zum ersten Mal in die Schweiz ein. Am .___ Juni 1973 heiratete sie A.___. Dieser adoptierte die von Z.___ in die Ehe gebrachten Kinder B.___, geboren am ___. November 1961, C.___, geboren am ___. Juni 1965, sowie E.___, geboren am ___. Februar 1967. Am ___. Dezember 1976 kam D.___ zur Welt. Von 1977 bis 1979 lebte Z.___ in den USA und von 1982 bis 1992 in Holland (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 5. September 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Z.___ mit Wirkung ab 1. August 2002 eine Altersrente von monatlich Fr. 503.-- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 17 Jahren und 11 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 18'540.-- sowie der Teilrentenskala 19 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob Z.___ mit Eingaben vom 1. Oktober und 8. Oktober 2002 Beschwerde und beantragte, es seien ihr 31 Erziehungsgutschriften anzurechnen und es sei ihr eine Minimalrente von Fr. 1'200.-- monatlich auszurichten (Urk. 1, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 30. Dezember 2002 erweiterte Z.___ ihre Anträge, indem sie die Anrechnung von nur noch 30 Erziehungsgutschriften, die Anrechnung von Beitragszeiten für die Jahre 1982 bis 1992 sowie eine höhere Rente als die Minimalrente beantragte (Urk. 16, Urk. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 24. Februar 2003 geschlossen (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung, AHVG).
2.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Zur Auffüllung von Beitragslücken können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
2.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung bei Verheirateten erst dann vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG).
Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Ehepaaren jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahre 2002 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente Fr. 1'030.-- im Monat (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV), woraus sich eine ganze Erziehungsgutschrift von Fr. 37'080.-- (Fr. 1'030.-- x 12 x 3) errechnet. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV).
2.4 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin reiste im Jahre 1973 in die Schweiz ein. Bis zur Ausreise nach den USA im Jahre 1977 können ihr als Beitragszeiten 4 Jahre und 4 Monate, im Jahre 1978 3 Monate und nach der Rückreise in die Schweiz im Jahre 1979 bis zur abermaligen Ausreise nach Holland 3 Jahre und 4 Monate angerechnet werden. Nach der Rückreise in die Schweiz im Jahre 1992 bis zum 31. Dezember 2001 können ihr als von der Beitragspflicht befreiten Ehefrau eines Versicherten 10 Jahre angerechnet werden. Somit weist die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 17 Jahren und 11 Monaten auf. Da ihr zur Auffüllung der Beitragslücken die 7 Monate nach dem 31. Dezember 2001 bis zur Vollendung des 63. Altersjahres angerechnet werden, weist sie somit eine für die Wahl der Rentenskala anrechenbare Beitragsdauer von 18 Jahren und 6 Monaten beziehungsweise 18 vollen Jahren auf (Urk. 3/1). Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 42 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 19 (Rententabellen 2002 S. 10).
Für den Zeitraum September 1982 bis 1992 können der Beschwerdeführerin keine Beitragszeiten angerechnet werden, da sie während dieser Zeit im Ausland weilend weder dem Versicherungsobligatorium unterstand noch sich freiwillig hatte versichern können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Oktober 1986, Urk. 18/3).
3.2 Das ungesplittete Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 137'688.-- (Urk. 3/1). Dieses wird mit dem Aufwertungsfaktor 1,189 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1973 multipliziert (Rententabellen 2002 S. 14). Daraus resultiert ein aufgerundetes Erwerbseinkommen von Fr. 163'712.--.
Zwischen den Jahren 1973 (Einreise in die Schweiz) bis 1992 (Vollendung des 16. Altersjahres ihres jüngsten Kindes) sind der Beschwerdeführerin insgesamt 1 ganze (1973) und 7 halbe (1974 bis und mit 1976, 1980/81, teilweise 1977 bis 1979 und 1982; vgl. Urk. 11/3 S. 2) Erziehungsgutschriften von Fr. 166'860.-- (1 x Fr. 37'080.-- + 7 x Fr. 37'080.-- : 2) anzurechnen. Für die übrigen Jahre, in welchen ihr die elterliche Sorge über ihre Kinder zustand, können ihr keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden, da sie während diesen nicht in der schweizerischen AHV versichert war.
Die Summe aus Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften ergibt ein Gesamteinkommen von Fr. 330'572.--. Dieses wird schliesslich geteilt durch die Beitragszeit von 17 Jahren und 11 Monaten, woraus ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'450.-- resultiert, welches einem Tabellenwert von aufgerundet Fr. 18'540.-- entspricht und in Anwendung der Rentenskala 19 eine monatliche Altersrente von Fr. 503.-- ergibt (Rententabellen 2001 S. 74).
4. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, die Minimalrente betrage Fr. 1'200.--, ist ihr entgegenzuhalten, dass die minimale Vollrente im Jahre 2002 Fr. 1'030.-- betrug (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 01 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung der AHV/IV), die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beitragslücken jedoch keinen Anspruch auf eine Voll-, sondern nur auf eine Teilrente hat (vgl. Erw. 4.1). Die Frage, ob die monatliche Teilrente von Fr. 503.-- dem Verfassungsauftrag, Massnahmen für eine ausreichende Altersvorsorge zu treffen, widerspricht, kann offen bleiben, da Bundesgesetze nicht auf die Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (Art. 191 der Bundesverfassung, BV).
5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angefochtene Rentenverfügung als rechtmässig, und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).