Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00454
AB.2002.00454

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 19. Mai 2003
in Sachen
B.___,

Beschwerdeführer

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Zürich

Beschwerdegegnerin


Nachdem die AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (nachfolgend Ausgleichskasse) die Altersrente von B.___ nach dem Hinschied seiner Ehegattin mit Verfügung vom 30. September 2002 (Urk. 2) per 1. Oktober 2002 neu auf Fr. 1'958.-- festgesetzt hatte, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'024.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren (Rentenskala 44) sowie unter Anrechnung des Zuschlags für verwitwete Bezüger von Altersrenten,

nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 9. Oktober 2002 (Urk. 1), mit welcher B.___ sinngemäss die Erhöhung der zugesprochenen Rente sowie die nochmalige Überprüfung der neu festgesetzten Rente beantragt,
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 8. November 2002 (Urk. 6) sowie
die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;

in Erwägung, dass
         im Zuge der Anpassung der laufenden Ehepaar-Altersrenten an die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) die Ausgleichskasse für die Eheleute B.___ Einzelrenten in der Höhe von je Fr. 1'632.-- errechnet hatte, basierend auf einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 42'024.-- sowie einer Beitragsdauer von 38 Jahren (Vollrentenskala 44),
         gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente beträgt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, wobei dieser Höchstbetrag seit 1. Januar 2001 bei Fr. 3'090.-- liegt,
         die Ausgleichskasse die Einzelrenten in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG entsprechend kürzte (plafonierte) und mit Verfügungen vom 30. Dezember 2000 mit Wirkung per 1. Januar 2001 auf je Fr. 1'545.-- festsetzte (vgl. Urk. 7/35 und 7/36), womit die Summe der an die Eheleute B.___ ausbezahlten Renten dem Höchstbetrag von Fr. 3'090.-- entsprach,
         die Ehegattin des Beschwerdeführers am 17. September 2002 verstorben ist,
sich dieser Umstand auf die Altersrente des Beschwerdeführers insoweit auswirkt, als die Plafonierung entfällt und er Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente erhält, weshalb der Rentenanspruch mit Wirkung ab demjenigen Monat, der dem Hinschied seiner Ehegattin folgt, mithin ab 1. Oktober 2002, neu zu berechnen ist (vgl. Ziffer 5516 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]),
gemäss Art. 35bis AHVG für verwitwete Rentenbezüger zudem ein Rentenzuschlag von 20 Prozent zu gewähren ist, wobei Rente und Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen dürfen,
         sich aus der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2002 (Urk. 2) sowie der Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse (Urk. 6 S. 3) ergibt, dass die Ausgleichskasse die ab 1. Oktober 2002 massgebende Altersrente errechnete, indem sie zu der ungekürzten, im übrigen auf unveränderten Berechnungsgrundlagen beruhenden Einzelrente in Höhe von Fr. 1'632.-- einen Verwitwetenzuschlag von Fr. 326.-- (= 20 Prozent von Fr. 1'632.--) hinzuzählte, woraus sich eine neue Rente von insgesamt Fr. 1'958.-- ergibt,
         sich diese Berechnung als rechtens erweist,
         der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht entgegen steht, dass die neu festgesetzte Einzelrente einen tieferen Betrag ergibt als die Summe der zuvor an beide Eheleute ausgerichteten Renten,
         die Verfügung im übrigen - gemäss bestehender Aktenlage zu Recht -unbestritten geblieben ist,
die Beschwerde daher abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.__
- AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).