Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00466
AB.2002.00466

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 12. März 2003
in Sachen
W.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Nachtragsverfügungen vom 20. Dezember 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von W.___ für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 31. Januar 2000 auf insgesamt Fr. 37'800.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/16/1-5). Am 10. Mai 2002 (Urk. 7/4) stellte W.___ ein Gesuch um Herabsetzung der noch geschuldeten persönlichen Beiträge für die Jahre 1996 bis 2000 in Höhe von Fr. 23'202.45 (vgl. Kontoauszug vom 15. November 2002, Urk. 7/17). Die Ausgleichskasse wies das Herabsetzungsgesuch mit Verfügung vom 24. September 2002 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob W.___ mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 Beschwerde und erneuerte das Gesuch um Herabsetzung der Beiträge für die Jahre 1996 bis 2000 (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 16. Dezember 2002 geschlossen wurde (Urk. 8)
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG) können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag.
1.3     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gehören praxisgemäss auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 545 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.4     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (ZAK 1989 S. 11 Erw. 3b). In Bezug auf die Herabsetzung oder den Erlass von Beitragsforderungen hat das EVG indessen festgehalten, dass - da der ganze oder teilweise Erlass von Beitragsforderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetze - der endgültige Herabsetzungsentscheid - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerungen - auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen müsse, die im Zeitpunkt gegeben seien, da er bezahlen sollte. Weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse könnten entscheidend sein. Dennoch sei das im Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Gericht nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wieweit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung über das Herabsetzungsgesuch verändert habe. Es könne sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verwaltungsverfügung zur Zeit ihrer Eröffnung richtig gewesen sei, und es der Partei, die eine inzwischen eingetretene Veränderung des massgeblichen Sachverhalts behaupte, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Gericht sei es aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinen Entscheid dem neuen Sachverhalt zugrunde zu legen (ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Verfügung damit, die Bezahlung der offenen Beiträge stelle für den Beschwerdeführer keine unzumutbare Härte dar, da den verfügbaren Mitteln in Höhe von ca. Fr. 81'781.-- ein approximativer Notbedarf von Fr. 63'488.-- gegenüber stehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Berechnung des Existenzminimums und der verfügbaren Mittel entspreche nicht der Realität. Insbesondere macht er geltend, der effektive monatliche Wohnungsmietzins betrage Fr. 2'316.-- und nicht wie in der Berechnung erwähnt Fr. 2'088.--. Der Umzug in eine günstigere Wohnung würde Kosten verursachen; der Wohnungsmarkt sei überdies zur Zeit ausgetrocknet. Die laufenden Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 5'142.55  (Jahr 2002) seien in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen, da er diese Steuern bezahlen müsse. Als Angestellter der Firma DiBera GmbH im Aussendienst sei er auf ein Auto angewiesen. Die Kosten betrügen pro Monat Fr. 869.55, wovon die Hälfte vom Geschäft übernommen werde. Die monatlichen Raten von Fr. 690.-- für einen Privatkredit bei der Volksbank/Raiffeisenbank Dachau und die Schulden von rund Fr. 450'000.-- aus dem Konkurs WBV, für welchen Betrag er solidarisch hafte, seien nicht berücksichtigt worden. Im heutigen Zeitpunkt könne er einen monatlichen Betrag von Fr. 200.-- aufbringen. Es sei ihm jedoch unmöglich, die Gesamtsumme von Fr. 23'202.45 sofort zu bezahlen (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig ist, ob es dem Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zumutbar ist, die noch offenen, rechtskräftig festgesetzten persönlichen Beiträge für die Zeit von 1. Mai 1996 bis 31. Januar 2000 im Betrag von insgesamt Fr. 23'202.45 zu bezahlen. Zur Beantwortung dieser Frage ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen, wobei dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüberzustellen sind. Dabei kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abgestellt werden (vgl. Erw. 1.4 hiervor), mithin auf die Verhältnisse im September 2002.
3.2     Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Höhe des Existenzminimums, ausgehend von den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 23. Mai 2001, im Folgenden: Richtlinien), mit Fr. 63'488.-- (Urk. 2 S. 5), wogegen der Beschwerdeführer ein Existenzminimum von rund Fr. 84'864.-- geltend macht (Urk. 1, Beilage).
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin ging von einem auf ein Normalmass herabgesetzten Mietzins von jährlich Fr. 25'056.-- aus. Gemäss Mietvertrag beträgt dieser seit 1. Juli 2002 Fr. 2'316.-- monatlich (inklusive Autoeinstellplatz von Fr. 124.--, Urk. 3/1), was einem jährlichen Mietzins von Fr. 27'792.-- entspricht.
Gemäss Ziff. III/1.1 der Richtlinien ist bei der Berechnung des Existenzminimums der effektive monatliche Mietzins inklusive Nebenkosten (ausgenommen der Energiekosten, welche im Grundbetrag inbegriffen sind) anzurechnen. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung, so kann der Mietzinszuschlag spätestens nach Ablauf des nächsten gesetzlichen Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 109 III 52 f.; 119 III 73 E. 3 lit. c und d), ungeachtet, ob es sich dabei um einen Mietvertrag mit langfristiger Dauer handelt.
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner vierköpfigen Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder) eine 4 ½-Zimmer-Wohnung in Dübendorf (Urk. 3/1). Der Mietzins von Fr. 2'316.-- monatlich erscheint dabei nicht überhöht. Da, wie im Folgenden gezeigt wird, der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, ist auch der Autoabstellplatz in die Berechnung aufzunehmen. Der jährliche Wohnungsmietzins von Fr. 27'792.-- ist daher bei der Existenzminimumberechnung ungekürzt anzurechnen.
3.2.2   Sofern einem Auto Kompetenzqualität zukommt, das heisst, wenn es zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz notwendig ist, sind dafür bei der Ermittlung des Existenzminimums - je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation, BGE 104 II 73; 108 III 65) von Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- pro Monat zu berücksichtigen (Ziff. III/3.4e). Als Aussendienstmitarbeiter ist der Beschwerdeführer auf ein Auto angewiesen. Die jährlichen Kosten betragen Fr. 1'684.80.-- für Versicherung (Urk. 3/3) und Fr. 5'151.-- für Leasinggebühren (Urk. 3/4). Hinzu kommen Fr. 1'200.-- für Unterhalt und Fr. 2'400.-- für Treibstoff. In den Leasinggebühren sind regelmässig Amortisationsbeiträge enthalten, welche grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die Prüfung der Höhe derselben erübrigt sich indessen, da, wie noch gezeigt wird, aus der Gegenüberstellung von verfügbaren Mitteln und Existenzminimum ohnehin ein Einnahmenüberschuss resultiert. Von den Aufwendungen für das Auto wird gemäss Angaben des Beschwerdeführers die Hälfte vom Arbeitgeber übernommen, so dass in der Existenzminimumberechnung Ausgaben von Fr. 5'217.90 jährlich anzurechnen sind.


3.2.3   Was die Privatschulden des Beschwerdeführers betrifft, werden in der Existenzminimumberechnung weder die vom Gläubiger erhobenen Zinsen noch die Rückzahlungsraten berücksichtigt. Sie gehören wie Steuerschulden nicht zu den Verpflichtungen des täglichen Lebens.
3.2.4   Die Höhe des Grundbetrags (insgesamt Fr. 28'800.--) und der Sozialbeiträge (in Höhe von Fr. 9'632.--) blieb unbestritten und ist gemäss den Akten zu bestätigen. Damit ist das Existenzminimum mit rund Fr. 71'442.-- zu veranschlagen.
3.3     Als verfügbare Mittel hat die Beschwerdegegnerin Fr. 81'781.-- angenommen. Der Beschwerdeführer erzielt laut eigenen Angaben ein Einkommen Fr. 7'000.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 84'000.-- im Jahr als Unselbständigerwerbender (Urk. 1, Beilage). Dazu kommen Kinderzulagen für zwei Kinder von Fr. 4'080.-- (Fr. 170.-- monatlich pro Kind, § 8 des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer). Der Saldo des Privatkontos bei der Züricher Kantonalbank von Fr. 1'124.70, Wert 31. Mai 2002 (Urk. 7/13) ist vernachlässigbar. Auch der gemäss Steuererklärung im Jahre 2001 erzielte Wertschriftenertrag von Fr. 57.-- (Urk. 7/8) kann unberücksichtigt bleiben. Damit verfügt der Beschwerdeführer über jährliche Mittel von approximativ Fr. 88'080.--.
3.4     Stellt man die verfügbaren Mittel von Fr. 88'080.-- dem Existenzminimum von Fr. 71'442.-- gegenüber, bleibt dem Beschwerdeführer ein Überschuss von Fr. 16'638.--. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit zur Begleichung der Beitragsschuld ohne weiteres zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat daher die noch offenen Beiträge in Höhe von Fr. 23'202.45 zu bezahlen, wobei die Möglichkeit von Ratenzahlungen besteht, sollte er nicht in der Lage sein, die in Rechnung gestellten Beiträge auf einmal zu bezahlen (Art. 38bis Abs. 1 AHVV).

4.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).