Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00473
AB.2002.00473

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Malnati Burkhardt

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger
Huttenstrasse 36, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Z.___
 
Beigeladener

Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1937, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Juli 1984 als Selbstständigerwerbender im Nebenerwerb und ab 1. Oktober 1995 als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen (Urk. 5/6-11). Mit Nachtragsverfügungen vom 10. Mai 2001 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die Jahre 1996 bis 1999 je auf Fr. 8'268.60 fest (Urk. 2/1-4), wobei sie sich auf Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) stützte, wonach Zuwendungen an Empfänger von Forschungsbeiträgen des Schweizerischen Nationalfonds in Einzelfällen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten seien (vgl. Urk. 5/5, Urk. 5/12).

2.      
2.1     Gegen die Nachtragsverfügungen betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 1996 bis 1999 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2001 an die Ausgleichskasse Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügungen und die Neuberechnung der persönlichen Beiträge unter Berücksichtigung der beruflich notwendigen Aufwendungen (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2002 überwies die Ausgleichskasse dem Sozialversicherungsgericht die Beschwerdeakten und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Bestätigung der pendente lite erlassenen Verfügungen vom 6. Juni 2001 (Urk. 4, vgl. insbesondere Urk. 5/14-17). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 (Urk. 6) überwies die Ausgleichskasse die vom Versicherten gegen die Nachtragsverfügungen vom 6. Juni 2001 direkt bei ihr erhobene weitere Beschwerde vom 6. Juli 2001 (Urk. 7) dem hiesigen Gericht. Nach Eingang der Replik vom 25. November 2002 (Urk. 11) und nachdem die Ausgleichskasse am 16. Dezember 2002 (Urk. 17) auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
2.2     Am 2. September 2003 fand eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2003 beantragte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger, Zürich, die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm aufgrund unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen des Nationalfondsprojekts der Jahre 1995 bis 1999 die bereits bezahlten Sozialbeiträge von insgesamt Fr. 18'787.20 samt Vergütungszins von 5 % je ab Belastung der Quartalszahlungen, beginnend am 1. Oktober 1995, zurückzuerstatten, eventualiter sei die Ausgleichskasse anzuweisen, die Sozialbeiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 1996 bis 1999 auf den Mindestbetrag herabzusetzen und den Differenzbetrag samt Vergütungszins zurückzuerstatten, subeventualiter sei die Ausgleichskasse anzuweisen, den Betrag von Fr. 2'439.-- samt Vergütungszins von 5 % seit der letzten Quartalszahlung im Jahre 1999 zurückzuerstatten, subeventualiter sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen. Sodann stellte er das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 4'825.85, eventualiter sei für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Betrag von Fr. 4'825.85 zuzusprechen (Urk. 27 S. 2). Der Versicherte zog am 5. Juni 2004 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 31). Die Ausgleichskasse verzichtete am 17. Juni 2004 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Versicherten vom 20. Dezember 2003 (Urk. 32).
2.3     Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 wurde die Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 33). Die Z.___ nahm am 1. November 2004 zur Frage der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei Forschungsbeiträgen des schweizerischen Nationalfonds Stellung (Urk. 36). Dazu nahm der Versicherte am 8. November 2004 (Urk. 39) Stellung.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer für die Jahre 1996 bis 1999 zu Recht als Selbstständigerwerbenden qualifiziert hat. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Frage nach dem Beitragsfestsetzungsverfahren (Art. 22 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, vgl. Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000) nachzugehen.
2.2     Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).


3.
3.1 Im Jahre 1995 stellte der Beschwerdeführer beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) ein Forschungsgesuch für das Projekt „A.___“ (Urk. 28/1). Der Forschungsrat des SNF sprach am 25. August 1995 ab 1. Oktober 1995 für 24 Monate einen Forschungsbeitrag von insgesamt Fr. 216'583.-- zu (Urk. 28/4 S. 1-2). Dieser setzte sich zusammen aus einer Pauschale für Apparate und Verbrauchsmaterial sowie einem Beitrag für Reisen, diversen Ausgaben, Sozialabgaben und für Saläre, wovon ein Betrag von Fr. 80'000.-- pro Jahr als persönlicher Beitrag an den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zugesprochen wurde (Urk. 28/4 S. 2). Am 17. Februar 1997 und 28. Februar 1998 stellte der Beschwerdeführer je ein Gesuch um Fortsetzung des Nationalfondsprojektes (Urk. 28/2, Urk. 28/3). Der Forschungsrat sprach am 25. August 1997 ab 1. Oktober 1997 einen Forschungsbeitrag von Fr. 101'055.-- und am 24. August 1998 ab 1. Oktober 1998 einen Forschungsbeitrag von Fr. 117'054.--, jeweils für 12 Monate zu (Urk. 28/5 S. 1-2, Urk. 28/6 S. 1-2). Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer wiederum ein Betrag als persönlicher Beitrag an den Lebensunterhalt zugesprochen (Urk. 28/5 S. 2, Urk. 28/6 S. 2). Damit geht aus den drei Bewilligungsbeschlüssen unmissverständlich hervor, dass ein Teil der Forschungsbeiträge als persönlicher Beitrag an den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zugesprochen wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Zusprache eines persönlichen Beitrag an den Lebensunterhalt missverständlich sei, weil er unter der Rubrik Saläre aufgeführt worden sei (Urk. 27 S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, worin der Widerspruch zum Hinweisblatt für Empfänger von Beiträgen an den eigenen Lebensunterhalt (vgl. Urk. 28/8) bestehen soll. Es stellt sich somit die Frage, was unter einem persönlichen Beitrag an den Lebensunterhalt zu verstehen ist.
3.2 Beiträge an den Lebensunterhalt eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin können im Rahmen der Projektförderung beziehungsweise der von der Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften zugesprochenen Beiträge an Forschungsprojekte bewilligt werden. Entsprechende Gesuche werden somit nach demselben Verfahren evaluiert wie Gesuche um Gewährung eines Forschungsbeitrags, die von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen üblicherweise zur Durchführung eines Projekts zusammen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingereicht werden. Beiträge an den Lebensunterhalt weisen die Besonderheit auf, dass sie in der Forschung ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zugute kommen, die als Einzelpersonen in Einzelverantwortung ein Projekt in der Schweiz durchführen (Reisen ins Ausland sind möglich, aber keine langen Aufenthalte in andern Ländern). Die gesuchstellende Person muss sich über eine mehrjährige, erfolgreiche Forschungstätigkeit ausweisen und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung den Doktortitel besitzen; das Vorliegen der publizierten Dissertation und anderer hochrangiger Publikationen wird vorausgesetzt (Beiträge an den Lebensunterhalt, zugesprochen von der Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften, Bern, Juni 2002; Urk. 42).
3.3     In den Bewilligungsschreiben vom 25. August 1995 (Urk. 28/4), 25. August 1997 (Urk. 28/5) und 24. August 1998 (Urk. 28/6) machte die Abteilung Geistes- und Sozialwissenschaften den Beschwerdeführer auf Weisungen zur Verwaltung der Beiträge aufmerksam, und legte Formulare, Weisungen, Merkblätter, Regelungen und Orientierungen bei.
         Der Beschwerdeführer räumt ein, die Weisung, wonach er sich als Selbststän-digerwerbender anzumelden habe, sei nicht in den Beilagen enthalten gewesen, welche das Bewilligungsschreiben des SNF begleitet hätten. Vielmehr sei die Anweisung auf einem Einzelblatt erfolgt, das mit dem SNF-Kopf versehen worden sei, vom 1. September 1988 und 2. August 1994 datiere und als Hinweis für Empfänger von Beiträgen an den eigenen Lebensunterhalt (Hinweisblatt) betitelt sei (Urk. 28/8). Das Hinweisblatt führe aus, dass Forscher, die einen NF-Beitrag an den eigenen Lebensunterhalt zugesprochen bekämen, als Selbststän-digerwerbende gelten würden. Dieses Hinweisblatt sei nicht dem ersten Bewil-ligungsschreiben des SNF beigefügt worden und bilde somit nicht eine mit der Zusprache verbundene Bedingung. Es sei erst - aber nur möglicherweise - den Bewilligungsschreiben vom 1997 und 1998 als das jeweils auf der Seite 2 genannte Merkblatt beigelegt worden. Es bilde daher nicht von Anfang an eine Bedingung der SNF-Zusprache (Urk. 27 S. 6).
         Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 26. September 1995 als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse angemeldet hat (Urk. 28/15 Ziff. 12). Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zusprache eines Beitrags an den eigenen Lebensunterhalt am 25. August 1995 wissen musste, dass Forscher, die einen Beitrag an den Lebensunterhalt zugesprochen bekommen, als Selbstständigerwerbende gelten. Die beitragsrechtliche Behandlung für Empfänger von Beiträgen an den eigenen Lebensunterhalt war somit von Anfang an bekannt und war Bestandteil und Bedingung des Beschlusses vom 25. August 1995 (vgl. Urk. 28/4).


4.
4.1         Gemäss Randziffer (Rz) 2012, in der hier massgebenden, in den Jahren 1995 bis 1999 geltenden Fassung, der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO gelten Forscher, die vom Nationalfonds einen Beitrag an ihren Lebensunterhalt erhalten, als Selbstständigerwerbende. Diese Weisung wurde erlassen, weil sich im Zusammenhang mit Stipendien des SNF immer wieder Beurteilungsfragen stellten und die Verhältnisse besonders in Situationen, die sich im Ausland abspielten, schwierig abzuklären waren. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erliess das BSV die Weisung, dass die Empfänger von Stipendien in der Regel als Studenten den Mindestbeitrag bezahlen müssen (vgl. auch AHI 1994 S. 54, 1994 S. 84). Von den Stipendienempfängern zu unterscheiden sind jedoch die Empfänger von Forschungsbeiträgen des Nationalfonds. Sie gelten als Selbstständigerwerbende (vgl. auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 10.24).
4.2 Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht aber insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 118 V 131 Erw. 3a, 210 Erw. 4c, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen).

5.
5.1     Es fragt sich somit, ob eine Bindung an die erwähnte Weisung besteht. Im Lichte der eben dargelegten Rechtsprechung (vorstehend Erw. 4.2) ist davon nur abzuweichen, wenn stichhaltige Gesichtspunkte ins Feld geführt werden können, welche die von der Aufsichtsbehörde vertretene Auffassung als rechtlich nicht überzeugend erscheinen lassen.
5.2     Aus der AHV-Mitteilung Nr. 158 vom 14. Juli 1988 (vgl. Urk. 28/9) geht hervor, dass der SNF zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung folgende Arten von Stipendien und Beiträgen unterscheidet:
-   Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt der SNF Stipendien an junge Forscher.
-   Mit Forschungsbeiträgen unterstützt der SNF Einzelforscher oder Forschergruppen bei der Verwirklichung von Einzelprojekten. Diese Forschungsbeiträge dienen in der Regel der Entlöhnung von Mitarbeitern des Forschers und der Anschaffung von Material und Einrichtungen. In Einzelfällen wird mit solchen Beiträgen auch der Lebensaufwand des Forschers teilweise mitfinanziert.
-   Mit Publikationsbeiträgen unterstützt der SNF die Veröffentlichung wertvoller wissenschaftlicher Arbeiten.
-     Letztlich kann der SNF auch längerfristig die Forschungstätigkeit von Einzelpersonen unterstützen. Es ist in diesem Zusammenhang etwa von „Forschungsprofessuren“ die Rede.
         Gemäss Beschluss vom 25. August 1995 (Urk. 28/4), 25. August 1997 (Urk. 28/5) und 24. August 1998 (Urk. 28/6) wurde dem Beschwerdeführer ein Forschungsbeitrag zugesprochen, mit welchem unter anderem auch sein Lebensaufwand mitfinanziert wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 27 S. 9) wurde ihm keine Forschungsprofessur zugesprochen. Dies ergibt sich auch aus der erwähnten AHV-Mitteilung Nr. 158 vom 14. Juli 1988 (Urk. 28/9) und den Forschungsgesuchen (Urk. 28/1-3), zumal der SNF die Verwirklichung eines Einzelprojektes und nicht eine längerfristige Forschungstätigkeit unterstützte, bei welcher die entsprechenden Beiträge direkt an die Kantone (Erziehungsdirektionen) beziehungsweise an die Hochschulen oder Z.___en ausgerichtet werden und zur Finanzierung der Löhne solcher Forscher dienen.
         Nach Art. 12 des Reglements für die Gesuchsteller und Stipendiaten und Beitragsempfänger (Reglement; Urk. 43), in der hier massgebenden, in den Jahren 1995 bis 1999 geltenden Fassung, verpflichtet sich der Empfänger eines Forschungsbeitrages, die ihm zugesprochenen Beiträge zweckmässig zu verwenden, den Forschungsplan einzuhalten, das Reglement und die vom Forschungsrat erlassenen „Weisungen für die Verwaltung der bewilligten Beiträge“ zu befolgen und die Ergebnisse seiner Arbeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Beiträge sind getrennt vom Privatvermögen oder von anderen Fonds zu verwalten. Der Beitragsempfänger hat den Beitrag durch die Administration seiner Hochschule oder eine andere öffentlich-rechtliche Institution verwalten zu lassen (Art. 13 des Reglements). Der Empfänger eines Forschungsbeitrages hat die Geschäftsstelle des Nationalfonds unverzüglich über jede wesentliche Änderung zu informieren, die er an seinem Forschungsprojekt vornehmen möchte oder zu der er sich gezwungen sieht; darunter fallen insbesondere Modifikationen des Forschungsplans, Umstellungen im Budget und Mutationen im Mitarbeiterstab. Die Geschäftsstelle überweist die Angelegenheit zum Entscheid an den Forschungsrat (Art. 16 des Reglements). Der Empfänger eines Forschungsbeitrags erstattet dem Forschungsrat in der Regel nach Ablauf einer Periode von zwölf Monaten, vom Datum der Krediteröffnung an gerechnet, einen wissenschaftlichen Bericht; gegebenenfalls kann der Forschungsrat einen anderen Termin festsetzen. Der Beitragsempfänger erstattet nach Ablauf einer Periode von zwölf Monaten, vom Datum der Krediteröffnung an gerechnet, einen finanziellen Bericht. Beide Berichte sind auf besondern Formularen einzureichen, die von der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt werden. Der finanzielle Bericht ist durch die kreditverwaltende Stelle oder durch den Beitragsempfänger gemäss den „Weisungen für die Verwaltung der bewilligten Beiträge“ zu erstatten (Art. 23 des Reglements).
5.3     Die vorstehenden Bestimmungen des Reglements und die Bewilligungsbeschlüsse machen deutlich, dass der Beschwerdeführer als Einzelperson in Eigenverantwortung ein Projekt durchführte. Der Beschwerdeführer reichte sein Forschungsgesuch in eigenem Namen, somit weder als Hilfsperson noch als Organ der Z.___ ein, und er verpflichtete sich als Einzelperson in Eigenverantwortung zur Durchführung seines Projekts (vgl. Urk. 28/1-6). Eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zur Z.___ für sein Forschungsprojekts ist zu verneinen, denn der Beschwerdeführer verpflichtete sich dem SNF gegenüber zur zweckmässigen Verwendung der ihm zugesprochenen Beiträge, zur Einhaltung des Forschungsplanes, zur Befolgung der Weisungen und zur Information über die Ergebnisse seiner Arbeit. Eine Weisungsgebundenheit zur Z.___ geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht behauptet.
         Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Z.___ ist ebenfalls zu verneinen. Wohl gab der Beschwerdeführer Zahlungsbelege und Abrechnungen für die Projektgelder an die Z.___ ab, folgte Weisungen der Z.___ betreffend Rechnungsführung sowie des SNF betreffend Beitragsverwaltung (vgl. Urk. 27 S. 11). Jedoch ist zu beachten, dass die Z.___ lediglich als Verwalterin der zugesprochenen Beiträge auftrat (vgl. Urk. 36 und Art. 13 des Reglements). Die Z.___ übte daher lediglich eine treuhänderische Funktion aus. Gegenüber dem Beschwerdeführer hatte sie keine Weisungsbefugnis. Gegenüber dem SNF blieb allein der Beschwerdeführer für eine mit der Zusprache konforme Verwendung der Beiträge verantwortlich (Art. 12 des Reglements).
         Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Antworten im Fragebogen, insbesondere der Umstand, dass er gegenüber den Kunden nicht im eigenen Namen auftrete, keine Offerten erstelle und keine Rechnungen erstelle, würden keineswegs auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten (vgl. Urk. 27 S. 7), lässt für die vorliegend entscheidende Frage, ob er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, schon deshalb keine Rückschlüsse zu, weil die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person stets unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Dasselbe gilt für die geltend gemachte Selbsteinschätzung für die Berechnung des persönlichen AHV-Beitrages vom 28. September 1995 (vgl. Urk. 5/10) als auch für den Hinweis auf die Teilnahe am Wirtschaftsverkehr (vgl. Urk. 27 S. 8).
         Der Beschwerdeführer kann sodann aus den heute geltenden Bestimmungen im Reglement über die Gewährung von Beiträgen und in der Weisung für die Verwendung von Beiträgen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 28/11-12). Zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung werden sowohl Beiträge an den Lebensunterhalt gemäss Art. 6 Abs. 1 der Weisung über die Verwendung von Beiträgen als auch Beiträge zur Finanzierung des eigenen Gehalts gemäss Art. 19 Abs. 3 des Beitragsreglements in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Weisung über die Verwendung von Beiträgen gewährt. Die persönlichen Beiträge an den Lebensunterhalt sind somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht identisch mit den Beiträgen zur Finanzierung des eigenen Gehalts. Nicht von Bedeutung ist schliesslich, ob die Z.___ heute gehalten wäre, mit dem Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, zumal die Sachlage nicht identisch ist, wenn die Z.___ ab 1. Januar 2004 als Eigentümerin der Gelder selbst berechtigt und verpflichtet wird und die Drittmittelgelder nicht nur lediglich verwaltet (vgl. Urk. 36 S. 2).
         Unerheblich ist, ob der SNF die Einstufung des Beschwerdeführers als Unselbstständigerwerbender für vertretbar erachtete und ob das BSV diese Einstufung als nachvollziehbar erachtete (vgl. Urk. 27 S. 12), da keine individuell-konkrete Zusicherung geltend gemacht wird. Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
5.4     Unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit gegenüber der Z.___, hat der Beschwerdeführer als Empfänger eines Beitrages an den eigenen Lebensunterhalt als Selbstständigerwerbender zu gelten. Es besteht somit kein Anlass, von der Verwaltungsweisung abzuweichen.



6.
6.1     Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 6. Juni 2001 betreffend die Beitragsperioden (Beitragsjahre) 1996 bis 1999 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
6.2     Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
6.3     Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen). Die Beiträge sind dabei aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen  Beitragsperiode sind die Beiträge auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Ergibt sich später aus den Meldungen der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV).
6.4     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer entnommen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Veranlagung für die direkte Bundessteuer, andernfalls der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 2 AHVV). Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).

7.
7.1     Der SNF sprach ab 1. Oktober 1995 einen Forschungsbeitrag zu. Demnach nahm der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1995 die selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Die erste ordentliche Beitragsperiode umfasste somit die Jahre 1998/99, die erste ordentliche Berechnungsperiode die Jahre 1995/96. Die Beiträge für das Jahr 1995 (1. Oktober bis 31. Dezember) waren damit aufgrund des in diesem Jahr erzielten, auf ein Jahr umgerechneten Einkommens, die Beiträge für das Jahr 1996 aufgrund des 1996 erzielten Einkommens festzusetzen. Die Beiträge für das Jahr 1997, dem Vorjahr zur ersten ordentlichen Beitragperiode 1998/99 waren gleich wie die Beiträge für diese Periode aufgrund des in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 erzielten, auf ein Jahr umgerechneten Einkommens festzusetzen.
7.2     Streitig ist einzig die Höhe des der Beitragsfestsetzung zugrunde zu legende Erwerbeinkommens des Jahres 1996. Gemäss Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 31. Mai 2001 erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1996 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 67'375.-- (Urk. 5/13), wovon die Beschwerdegegnerin ausging.
         Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass von seinem Salär keine Abzüge vorgenommen werden könnten. Die Anforderungen des Projekts einerseits und seine finanzielle Dotierung würden eine Verwendung von Salärteilen für Unkosten im Gegenteil notwendig machen. Selbstständigkeit korreliere mit einem Risiko, dieses mit Investitionen, und dieses wiederum bedinge Abzüge vom Ertrag für Gewinnungskosten. Würden Abzüge von einem Selbstständigeneinkommen nicht zugelassen, so werde der selbstständige Handlungsspielraum weisungsmässig verneint und der Empfänger als Unselbstständigerwerbender taxiert. Werde kein Geschäftsaufwand anerkannt, so laufe dies auf den Unselbstständigenstatus hinaus. Ein Selbstständiger trage ein Risiko und müsse demgemäss kalkulieren und vorsehen können. Er habe in der fraglichen Zeit als Lehrbeauftragter und Projektleiter gearbeitet. Eine Trennung der beiden Tätigkeiten sei weder wünschbar noch möglich gewesen. Auslagen für die eine Tätigkeit seien zugleich für die andere fruchtbar gewesen. Eine Aufteilung der Auslagen zwecks Zuordnung zum - hypothetisch angenommenen - Selbstständigenerwerb im Rahmen des SNF-Projekts oder aber zur unselbstständigen Lehrauftragstätigkeit sei einzig prozentual machbar. Nämlich so wie er sie in seinen Einsprachen vom 2. Juni 2001 und 6. Juli 2001 vorgenommen habe. Auf der gleichen prozentualen Aufteilung basiere auch sein im Rahmen des SNF-Projekts bezogenes Salär. Ein allfälliges diesbezügliches Beweisverfahren könne deshalb sinnvollerweise nicht die Zuordnung der detaillierten Einzelausgaben zum einen oder anderen Tätigkeitsbereich betreffen (Urk. 27 S. 15-16).
7.3     Aus der Steuererklärung 1997 geht hervor, dass der Beschwerdeführer Berufsauslagen für seine unselbstständige Erwerbstätigkeit für das Jahr 1995 von Fr. 18'050.-- und für das Jahr 1996 von Fr. 22'148.-- geltend gemacht hat (Urk. 28/23 S. 3 Ziff. 14). Die Berufsauslagen setzen sich zusammen aus Personalkosten, EDV, Fachtagungen, Fachliteratur, Abonnemente und Fachzeitschriften, Mitgliedschaften in Fachvereinigungen sowie Bürobedarf (vgl. Urk. 12/4/1-2). Die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Forschungsbeiträge setzten sich zusammen aus einer Pauschale für Apparate und Verbrauchsmaterial sowie einem Beitrag für Reisen, diversen Ausgaben, Sozialabgaben und für Saläre (Urk. 28/4, Urk. 28/5, Urk. 28/6, je S. 2). Im Forschungsbeitrag wurden demnach Spesen berücksichtigt. Dass erwiesenermassen mehr Auslagen im Zusammenhang mit seiner Forschungstätigkeit entstanden sind, konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Er führte vielmehr aus, dass sich die Auslagen im einzelnen nicht belegen liessen, da sie in engem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter stehen würden. Die Auslagen seien daher wegen der besonderen Verhältnisse zu schätzen (Urk. 27 S. 16).
7.4     Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten entstanden sind. Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, so sind sie - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer - zu schätzen (AHI 1994 S. 164 Erw. 3b, ZAK 1990 S. 38 Erw. 4, 1979 S. 78 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Diese Regelung gilt jedoch nur beim Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Das AHV-Recht stützt sich hinsichtlich der Bemessung des selbstständigen Erwerbseinkommens weitgehend auf die Beurteilung der direkten Bundessteuer. Soweit es sich daher um Gewinnungskosten Selbstständigerwerbender handelt, wird der Begriff der direkten Bundessteuer übernommen (Käser, a.a.O. Rz 4.142). Danach sind Gewinnungskosten Aufwendungen, die mit der Erzielung des massgebenden Erwerbseinkommens in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen (Käser, a.a.O. Rz 8.8). Gewinnungskosten dürfen daher nur in ihrem tatsächlichen (nachgewiesenen) Ausmass berücksichtigt werden. Vorliegend ist unbestritten, dass dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (BGE 115 V 142). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Auslagen gemäss Steuererklärung 1997 im Rahmen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt und auch für das Forschungsprojekt Auslagen entschädigt wurden.
7.5     Die Ermittlung des von den Steuerbehörden am 31. Mai 2001 gemeldeten Einkommens des Jahres 1996 lässt sich anhand der Steuererklärung 1997 (Urk. 28/23) und des zugesprochenen Beitrags an den eigenen Lebensunterhalts (vgl. Urk. 14, Urk. 28/4-6) genau nachvollziehen. Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 4'560.-- (vgl. Urk. 5/19, Urk. 28/23) müssen sodann zum gemeldeten Einkommen der Steuerbehörde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d 2. Satz AHVG wieder aufgerechnet werden, was ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 71'900.-- ergibt. Das Einkommen im Jahr 1995 betrug Fr. 12'625.-- (Fr. 80'000.-- minus   Fr. 67'375.--). Die Ausgleichskasse hat die Beiträge für die Jahre 1996 bis 1999 gestützt auf die Steuermeldungen und unter Beachtung der angeführten Bemessungsordnung korrekt festgesetzt, wie aus der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002 klar hervorgeht (Urk. 4 S. 2-3). Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat keine substanziierten Einwendungen erhoben und keine Unterlagen eingereicht, die die angefochtenen Verfügungen vom 6. Juni 2001 (Urk. 5/14-17) in Frage stellen würden.
         Sein Vorbringen, dass er die Beiträge nicht bezahlen könne, betrifft den Bezug der rechtskräftig verfügten Beiträge und ist im vorliegenden Verfahren, in welchem es um die Festsetzung der Beiträge geht, nicht zu prüfen. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Verwaltung ein Gesuch um Herabsetzung beziehungsweise Erlass der Beiträge zu stellen. Damit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet.
         Die pendente lite erlassenen Verfügungen vom 6. Juni 2001 betreffend die Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1996 bis 1999 erweisen sich damit als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen und die pendente lite erlassenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. Juni 2001 werden bestätigt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.