Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00478
AB.2002.00478

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse), mit Verfügung vom 26. September 2002 (Urk. 2), das Gesuch von G.___ um Herabsetzung der persönlichen Beiträge vom 30. August 2002 (Urk. 3/9) abgewiesen hatte,

nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2002, mit welcher G.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Festsetzung tieferer Sozialversicherungsbeiträge beantragt hat (Urk. 1),
in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 21. November 2002 (Urk. 6) sowie
in die übrigen Verfahrensakten,

in Erwägung, dass
die mit "Herabsetzungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 30. August 2002 an die Ausgleichskasse sowohl aufgrund ihrer Bezeichnung als auch angesichts der darin angeführten Begründung als Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu qualifizieren ist, zumal der in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte Umstand, wonach damit eine Berichtigung der für die Bemessung der persönlichen Beiträge massgebenden Faktoren angestrebt worden sei, aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist,
im vorliegenden Verfahren daher lediglich zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2002 um Herabsetzung der persönlichen Beiträge zu Recht abgewiesen hat,
nach Art. 11 Abs. 1 AHVG, worauf in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) hinsichtlich der entsprechenden Beiträge verwiesen wird, Beiträge nach Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden können,
nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt ist, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte, wobei darunter das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen ist,
aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen ist, ob eine Notlage besteht, weshalb zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse praxisgemäss auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder gehören (ZAK 1989 S. 111 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1981 S. 545 Erw. 2a mit Hinweisen),
sich die Herabsetzung geschuldeter Beiträge - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt beurteilt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 Erw. 4a),
sich aufgrund der Akten ergibt, dass von einem Notbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie in Höhe von rund Fr. 63'500.-- auszugehen ist (errechnet aufgrund eines Grundbetrages für die Eheleute von Fr. 18'600.-- sowie Fr. 6'000.-- für das Kind [vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. Mai 2001 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II], Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 22'500.-- [Urk. 7/18], Liegenschaftsunterhalt von Fr. 5'543.-- [Urk. 7/20], Prämien für die Gebäudeversicherung Fr. 308.-- [Urk. 7/13] sowie Fr. 121.-- (Urk. 7/21), Kranken- und Unfallversicherung nach KVG nach Abzug der Individuellen Prämienverbilligung Fr. 2'922.-- [Urk. 7/9 und 7/16], Haftpflicht- und Hausratversicherung Fr. 622.-- [Urk. 7/14], Kollektivkrankenversicherung Fr. 2'132.-- [Urk. 7/8], Sachversicherung KMU Fr. 231.-- (Urk. 7/15), sowie der Prämien für die Lebensversicherungen Fr. 4'534.-- [Urk. 7/11 und 7/12]),
dem Notbedarf gemäss Angaben des Beschwerdeführers ein Einkommen von Fr. 118'890.-- (Fr. 75'000.-- des Beschwerdeführers sowie Fr. 40'000.-- seiner Ehegattin [vgl. Urk. 7/4] und Fr. 3'890.-- Vermögensertrag [vgl. Urk. 7/5]) sowie gemäss Steuererklärung 2001 ein Vermögen von Fr. 261'076.-- [Urk. 7/5]) gegenüberstehen,
die Ausgleichskasse damit im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer und seine Familie über Mittel verfügen, die über ihrem gemeinsamen Existenzminimum liegen, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe denn auch nicht bestritten hat,
praxisgemäss für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung alleine entscheidend ist, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum die verfügbaren Mittel übersteigt, und die pflichtige Person andernfalls die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen hat, wobei es nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht von Bedeutung ist, wie lange die pflichtige Person benötigt, um die Beitragsschuld zu tilgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. gegen W. vom 26. Juli 2002, H 395/01),
eine Beitragsherabsetzung somit nur dann zu gewähren ist, wenn die vollständige Bezahlung der Beiträge auch auf dem Wege der Stundung oder mittels eines Zahlungsplanes (vgl. Art. 34b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) nicht zumutbar ist (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz 11.4),
dem Beschwerdeführer indessen angesichts eines über dem Existenzminimum liegenden Freibetrages von mehr als Fr. 300'000.-- zumutbar ist, die gesamten Ausstände (Fr. 51'420.60, vgl. Urk. 2) zu bezahlen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Herabsetzungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat;

unter dem Hinweis an den Beschwerdeführer, dass
selbst wenn mit der Eingabe vom 30. August 2002 die Berichtigung der massgebenden Faktoren im Sinne der Festsetzung der Beiträge 1998 bis 2000 im ausserordentlichen Verfahren der Gegenwartsbemessung verlangt worden wäre (vgl. Urk. 1), diesem Begehren mangels Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 4 AHVV kein Erfolg beschieden gewesen wäre,


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.