Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Verfügung und Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
1. S.___
2. Konkursmasse der D.___AG
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 7337, 8023 Zürich
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch das Konkursamt Riesbach-Zürich
Kreuzstrasse 42, Postfach 821, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Nachzahlungsverfügungen vom 3. und 4. Oktober 2002 (Urk. 13/33-42) von der D.___AG paritätische und FAK-Beiträge (zuzüglich Nebenkosten) auf nicht abgerechneten Entgelten für die Jahre 1997 bis 2001 eingefordert hatte (vgl. auch die Forderungseingabe im Konkurs der D.___AG und Verfügung der Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2002 [Urk. 15/2]),
nach Einsicht in
die Beschwerdeschriften vom 4. November 2002 (Urk. 1), vom 5. November 2002 (Urk. 6/1) sowie vom 12. Dezember 2002 (Urk. 15/1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 17. Dezember 2002 (Urk. 12),
die Eingabe des Konkursamtes Riesbach-Zürich vom 16. Juli 2003 (Urk. 16), mit welcher es die von der D.___beziehungsweise ihrer Konkursmasse erhobenen Beschwerden zurückzog,
die Replik des Beschwerdeführers 2 vom 22. November 2003 (Urk. 21)
sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass am 1. Januar 2003 zwar das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), weshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen nicht zur Anwendung kommen;
in Erwägung, dass
die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 (ursprüngliche Prozessnummern AB.2002.00501 und AB.2002.00582) - wie bereits erwähnt - zurückgezogen wurden (vgl. Urk. 16 und 17), weshalb einzig noch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 einzugehen ist, welcher folgenden Antrag stellen liess (Urk. 1 S. 2):
Es seien die angefochtenen Betragsverfügungen vom 4.10.2002 aufzuheben und der beitragspflichtige Lohn (und damit die entsprechenden Beiträge) des Beschwerdeführers bei der D.___AG für jedes der Beitragsjahre 1997-2001 um mindestens je 20 % (oder einen höheren Betrag nach Ermessen der Beschwerdeinstanz) zu senken, d.h. für 1997 um Fr. 33'032.--, für 1998 um Fr. 43'357.--, für 1999 um Fr. 50'322.--, für 2000 um Fr. 43'189.-- und für 2001 um Fr. 44'505.--. Unter E.f. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
nach Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Spesenersatz nicht massgebenden Lohn darstellt,
Art. 9 Abs. 1 AHVV sodann bestimmt, dass bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, die Unkosten in Abzug gebracht werden können, sofern nachgewiesen wird, dass sie mindestens 10 % des ausbezahlten Lohnes betragen (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AHVV); nicht unter diese Bestimmung fallen jene Unkosten, die der Arbeitgeber getrennt vom Lohn vergütet (Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AHVV); diese sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als 10 % des massgebenden Lohnes ausmachen (BGE 104 V 59 Erw. 2; AHI 1996 S. 248 Erw. 3a mit Hinweisen),
nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen haben, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind,
die Unkosten - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer - zu schätzen sind, wenn sie mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist (AHI 1996 S. 249 Erw. 3b mit Hinweisen),
der Beschwerdeführer 1 ausführen liess, dass mindestens 20 % der Entgelte, die er von der D.___AG in den Jahren 1997 bis 2001 erhalten habe, nicht Lohn, sondern Spesenersatz gewesen sei (etwa für die Anschaffung von Computern und Programmen), was bereits aus dem ihm vergüteten Stundenansatz ersichtlich sei (vgl. Urk. 1 S. 3),
er diese Spesen jedoch nicht belegen könne, weil er wegen Depressionen nach der Ehescheidung einfach nichts [unternommen habe], um seiner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht zu genügen (Urk. 21 S. 2),
die Steuerbehörden - im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - die Deklarationen des Beschwerdeführers 1 akzeptiert hätten (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 21 S. 2 f.),
diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass die bei der Steuerveranlagung gewährten Unkostenabzüge gemäss ständiger Praxis für die Ausgleichskassen (und auch für das hiesige Gericht) zwar nicht verbindlich sind, sie jedoch übernommen werden können, wenn die Steuerbehörde im Einzelfall die Unkosten auf Grund besonderer Untersuchungen festgestellt hat (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Rz. 3005; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 168, je mit Hinweisen),
die Steuerbehörden - wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 selbst zu entnehmen ist - im vorliegenden Fall die Unkostenabzüge nicht auf Grund von irgendwelchen Untersuchungen (geschweige denn, auf Grund von besonderen Untersuchungen) feststellten, sondern es sich vielmehr um reine Ermessens-Entscheide handelte, denen im vorliegenden Kontext keine präjudizierende Wirkung zukommen kann,
der Beschwerdeführer 1 seine (unsubstantiiert und unspezifiziert vorgetragene) Behauptung, dass er in den Jahren 1997 bis 2001 mindestens 20 % seiner von der D.___AG erhaltenen Bezüge für Computer, Programme und weitere Unkosten verwendet habe, weder belegt noch auch nur glaubhaft gemacht hat,
vielmehr die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er habe für in den Jahren 1997 bis 2001 angefallene jährliche Unkosten in der Höhe von mindestens Fr. 33'032.-- bis mindestens Fr. 50'322.-- keinen einzigen Beleg und keine einzige Unterlage, unglaubhaft erscheint,
daran auch die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe keine Belege aufbewahrt, weil er sich in einer depressiven Phase befunden habe (vgl. Urk. 1 S. 4), nichts zu ändern vermag,
nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der vorliegende Sachverhalt noch weiter abgeklärt werden könnte, weshalb festzuhalten ist, dass weder erstellt noch auch nur glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer 1 nennenswerte Unkosten erwachsen sind,
überdies nach der Aktenlage noch unwahrscheinlicher erscheint, dass diese Unkosten (sollten überhaupt nennenswerte Unkosten angefallen sein) die vorliegend zu beachtende 10 %-Grenze von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AHVV überschritten hätten,
nach dem Gesagten die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 kosten- und entschädigungslos abzuweisen ist;
verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 werden als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
und erkennt das Gericht sodann:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Konkursamt Riesbach-Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).