Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00500
AB.2002.00500

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 23. Mai 2003
in Sachen
1. S.___
 

2. R.___
 

3. M.___
 


Beschwerdeführende

alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Harmann
Alte Landstrasse 74, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       Mit Feststellungsverfügung vom 4. April 2000 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, fest, dass die von ihnen am 5. August 1998 erlassenen Nachzahlungsverfügungen betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 2/2).
         Die dagegen am 3. Mai 2000 gerichtete Beschwerde der S.___ sowie von R.___ und M.___ (Urk. 2/1) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, mit Urteil vom 24. Januar 2002 in dem Sinne gut, als es den "Nichteintretensentscheid vom 4. April 2000" aufhob und die Ausgleichskasse verpflichtete, auf das "Wiedererwägungsgesuch betreffend die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 betreffend die Lohnbeiträge 1995 bis 1997" einzutreten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Prozess-Nr. AB 2000.00262, Urk. 2/15).
2.       Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 25. September 2002 den Entscheid des hiesigen Gerichts auf und wies die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Beurteilung zurück (Prozess H 48/02, Urk. 1).
         Am 21. Januar 2003 legte die Beschwerdegegnerin dar, ob und wie die einzelnen Punkte der Vereinbarung vom 4./8. Juni 1999 vollzogen worden sind (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2003 dazu Einwände erhoben hatten (Urk. 11), nahm die Beschwerdegegnerin am 20. März 2003 dazu Stellung, zu welcher sich die Beschwerdeführer am 4. April 2003 vernehmen liessen (Urk. 22). Mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Gemäss Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 25. September 2002 (Prozess H 48/02) ist die Beschwerde gegen die (Feststellungs-) Verfügung vom 4. April 2000 materiell zu prüfen und darüber zu befinden, ob eine Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der Ausgleichskasse zu Stande gekommen ist und gegebenenfalls welche Wirkungen diese - auch in Bezug auf die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 - entfaltet (Urk. 1, Erw. Ziff. 3.3, S. 4).

3.
3.1     Mit Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle zur Entrichtung von paritätischen und FAK-Beiträgen zuzüglich Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 43'857.05 für das Jahr 1995, Fr. 51'800.65 für das Jahr 1996 und Fr. 73'964.45 für das Jahr 1997 jeweils inklusive Verzugszinsen (Urk. 2/14/2/1-3). Die Beiträge wurden auf Entgelten berechnet, die die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 1995 bis und mit 1997 an die Beschwerdeführer 2 und 3 ausbezahlt hatte. Mit Eingaben vom 4. und 17. September 1998 liessen die Beschwerdeführer 1 - 3 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügungen seien aufzuheben (Urk. 2/14/1 und Urk. 2/14/7). Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 1999 die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hatten, da sich die Prozessparteien aussergerichtlich hätten einigen können, wurde der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Verfügung vom 14. Juni 1999, Prozess Nr. AB.1998.00569; Urk. 2/14/24).
In der Folge entstand zwischen den Beschwerdeführern 1 - 3 und der Beschwerdegegnerin Uneinigkeit über den Inhalt der Vereinbarung vom 4. Juni 1999, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2000 feststellte, die Nachtragsverfügungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 seien in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2/2).
3.2     Das Sozialversichersicherungsrecht ist vom Gesetzmässigkeitsprinzip geprägt. Dies schliesst im Verwaltungsverfahren eine vergleichsweise Regelung in Abweichung von Sachverhalt und Rechtslage aus. Die versicherte oder beitragspflichtige Person kann sich aber mit dem Organ der Sozialversicherung einigen, von welchem Sachverhalt auszugehen ist, dies vor allem dann, wenn zusätzliche Abklärungen mit unverhältnismässigem Aufwand durchzuführen wären und voraussichtlich keine wesentlichen Veränderungen des massgebenden Sachverhaltes bewirken würden (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, zweite Auflage, Bern 1997 S. 358 N 39).
Nach der Rechtsprechung des EVG ist für die Behandlung des Vergleichs im Sozialversicherungsrecht zwischen dem gerichtlichen Vergleich und dem aussergerichtlichen Vergleich zu unterscheiden. Kommt es im (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren zu einem Vergleich, so hat die Verwaltung auch im Anschluss an eine solche vergleichsweise Einigung stets eine Verfügung zu erlassen, und zwar nicht nur im Sinne einer blossen Bestätigung des Vergleichs, sondern als eigenständiger Verwaltungsakt, der - wenn angefochten - vom Sozialversicherungsrichter in einem begründeten Urteil auf seine materielle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen ist (BGE 104 V 165 Erw. 1 in fine). Will der Versicherte die aufgrund des im Administrativverfahren ausgehandelten Vergleichs ergangene Verfügung anfechten, so braucht er nicht darzulegen, warum er sich nicht an den Vergleich halten will. Insbesondere braucht kein Willensmangel vorzuliegen. Es genügt, dass er die Verfügung aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten als unrichtig rügt. Bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat sich die Rekursinstanz nicht damit zu befassen, ob der Vergleich als übereinstimmende Willenserklärung richtig abgeschlossen worden sei, sondern einzig damit, ob die Verfügung den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen entspricht (Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in BJM 1989 S. 27).
3.3     Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer betreffend Prozess Nr. AB.1998.00569 die zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin telefonisch getroffene Vereinbarung über die Prozesserledigung mit folgendem Inhalt fest (Urk. 2/3/5):
"1.   Die Jahresabschlüsse der R.___ EDV-Beratung bis inkl. Geschäftsjahr 1997 werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich beförderlich eingereicht, und die AHV-Beiträge von Herrn R.___ werden den Beitragspflichtigen entsprechend den Jahresabschlusszahlen in Rechnung gestellt.
 2.   Soweit die Herren R.___ und M.___ irgendwelche Tätigkeiten als VR-Mitglieder dieser Gesellschaft der S.___ in Rechnung gestellt haben, welche nicht mit der AHV als unselbständiges Erwerbseinkommen abgerechnet worden sind, werden diese von der S.___ nachbezahlt.
(Wie mir Herr A.___ von der B.___ soeben mitgeteilt hat, gibt es allerdings keine solche Einkommensteile, welche nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen abgerechnet worden sind, da der Treuhänder die in Rechnung gestellten Honorare rechtlich korrekt i.S. des einschlägigen Merkblattes / AHI-Praxis 2 / 1995 S. 51 abgerechnet hat. Herr A.___ wird Ihnen den diesbezüglichen Nachweis noch leisten.)
 3.   Ab 1.1.1998 werden die Entgelte für die Herren R.___ und M.___ bezüglich ihrer Tätigkeiten bei der S.___ als unselbständiges Erwerbseinkommen erfasst.
 4.   Die Beschwerdeführer Nr. 1 bis 3 ziehen ihre Beschwerden am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vorbehaltlos zurück."
Die Parteien schlossen die Vereinbarung, während am hiesigen Gericht die Beschwerde gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis 1997 hängig war. Die Vereinbarung wurde weder auf Anregung noch unter Mithilfe des Gerichts geschlossen, noch lag sie dem Gericht vor und fand eine gerichtliche Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den zwingenden Vorschriften des anwendbaren Rechts statt. Sie ist daher als aussergerichtlicher Vergleich zu qualifizieren. Dieser wurde, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin (Urk. 15 S. 2), von beiden Parteien unterzeichnet (Urk. 8/5). Indes ist der Inhalt des Vergleichs hinsichtlich des Schicksals der Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 strittig.
3.4     Mit dem EVG ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer angenommen haben, die Nachzahlungsverfügungen seien mit der Vereinbarung aufgehoben worden, andernfalls liesse sich nicht erklären, weshalb sie ihre Beschwerden anschliessend an die Unterzeichnung vorbehaltlos zurückgezogen haben. Fraglich ist jedoch, ob sie davon ausgehen durften. In der vom Vertreter der Beschwerdeführer aufgesetzten Vereinbarung vom 4. Juni 1999 wird nicht erwähnt, was mit den Verfügungen vom 5. August 1998 betreffend Beitragsjahre 1995 bis 1997 nach Unterzeichnung der Vereinbarung geschehen wird, besagte Verfügungen werden in der Vereinbarung nicht einmal genannt.
Punkt 1 der Vereinbarung regelt lediglich, dass der Beschwerdeführer 2 seine Geschäftsabschlüsse bis inklusive Geschäftsjahr 1997 beförderlich einreiche, damit seine AHV-Beiträge in Rechnung gestellt werden können. Dieser Punkt betrifft nur den Beschwerdeführer 2, weshalb darin keine Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen gesehen werden kann. In Punkt 2 verpflichtet sich die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung von Beiträgen auf den den Beschwerdeführern 2 und 3 entrichteten Verwaltungsratshonoraren. In Klammern ist hinzugefügt, dass es jedoch keiner solchen Nachzahlung bedarf, weil die Honorare von der Beschwerdeführerin 1 als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet worden seien. Daraus kann allenfalls gefolgert werden, dass die Verwaltungsratshonorare nicht Gegenstand der Verfügungen vom 5. August 1998 waren. Eine formelle Aufhebung oder Abänderung der Verfügungen lässt sich daraus jedenfalls nicht entnehmen. Punkt 3 der Vereinbarung sodann regelt, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 ab dem 1. Januar 1998 als Unselbständigerwerbende qualifiziert werden sollen. Diese Frage war nicht Gegenstand der Verfügungen, mit welchen die Beiträge für die Jahre 1995 bis und mit 1997 erhoben worden sind, weshalb aus Punkt 3 ebenfalls keine Aufhebung der Verfügungen geschlossen werden kann.
Die Abklärungen hinsichtlich des Vollzugs dieses Vergleichs ergaben, dass anschliessend an die Vereinbarung die Beschwerdegegnerin keine neuen Verfügungen erlassen hat. Zudem ist zu bemerken, dass es sich bei der Frage, ob die Beschwerdeführer 2 und 3 als Selbständig- oder Unselbständigerwerbende zu qualifizieren sind, um eine Rechtsfrage handelt, die nicht vergleichsweise geregelt werden kann, weshalb eine derartige Regelung von vornherein keine Wirkung entfalten würde.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Nachtragsverfügungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 durch die Vereinbarung vom 4./8. Juni 1999 nicht aufgehoben worden sind, noch im Anschluss daran bis zur Feststellungsverfügung vom 4. April 2000 aufgehoben wurden.

4.       Hebt die Vereinbarung vom 4./8. Juni 1999 die Nachzahlungsverfügungen vom 5. August 1998 betreffend die Beitragsjahre 1995 bis und mit 1997 nicht auf, sind diese nach erfolgtem vorbehaltlosem Beschwerderückzug in Rechtskraft erwachsen, was bereits im Urteil vom 24. Januar 2002 festgestellt worden war. Damit erweist sich die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2000 als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Robert Harmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.