AB.2002.00505
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 19. August 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 6. November 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, L.___, geboren 1939, per 1. November 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'566.-- basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 37'080.--, einer Beitragsdauer von 42 Jahren und der Rentenskala 44 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2002 und Ergänzung vom 22. November 2002 Beschwerde und beantragte die Überprüfung der Rentenberechnung (Urk. 1, Urk. 5). Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2002 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Gemäss den Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision (SchlB 10. AHV-Revision) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Kraft seit 1. Januar 1997, gelten die revidierten Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Schlussbestimmungen lit. c Abs. 1).
Für die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin, auf die der Anspruch am 1. November 2002 entstanden ist, kommen daher grundsätzlich die Berechnungsvorschriften in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung zum Zug.
2.
2.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt des Lohnindizes aller Kalenderjahre vor der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei Vollständiger Beitragsdauer wird der erste IK-Eintrag nach Vollendung des 20. Altersjahres vorgenommen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung, Randziffer (Rz) 5202).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Rentenberechnung dahingehend, dass der massgebende erste IK-Eintrag 1955 und nicht 1960 erfolgt sei, der Aufwertungsfaktor somit 1,643 und nicht 1,528 betrage.
3.2 Bei der von der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 6. November 2002 mit Wirkung ab 1. November 2002 bezogenen Rente handelt es sich um eine ordentliche Altersrente gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG. Sie beruht auf einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 37'080.--, einer Beitragsdauer von 42 Jahren und der anwendbaren Rentenskala 44, was zu Recht nicht bestritten ist.
Bei der Rentenberechnung werden die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr zurückgelegt wurden, können lediglich zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden (Art. 52b AHVV).
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin lückenlos Beiträge geleistet hat. Somit sind für die Rentenberechnung die Beitragsjahre ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr massgebend. Als erster Eintrag in das individuelle Konto gilt demnach der Eintrag nach dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs (vgl. auch vorstehend Erw. 2.3). Für die Ermittlung des Aufwertungsfaktors ist somit der im Jahre 1960 erfolgte IK-Eintrag massgebend. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Aufwertungsfaktor von 1,528 ausging (Rententabellen, gültig ab 1. Juni 2002, Aufwertungsfaktoren, S. 14).
3.3 Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten blieb und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).