Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00520
AB.2002.00520

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 8. Mai 2003
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, L.___ mit, in Würdigung der von der kantonalen Steuerverwaltung Zürich, Direkte Bundessteuer, gemachten Angaben habe er sich als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber bei ihr anzumelden (Urk. 4/9-10). Der Versicherte hat daraufhin den entsprechenden Fragebogen am 11. Juli 2001 ausgefüllt (Urk. 4/12-15). Gestützt auf eine Kasseneinschätzung für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 sowie aufgrund der Steuermeldung vom 28. Februar 2001 betreffend die direkte Bundessteuer 1999/2000 (Urk. 4/2) setzte die Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 sowie für die Jahre 1997 bis 2000 mit Verfügungen vom 26. Juli 2001, basierend auf einem beitragspflichtigen jährlichen Einkommen von je Fr. 134'400.--, auf Fr. 2'128.-- für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996 (Urk. 2/1 = Urk. 4/19) sowie auf je Fr. 12'768.-- für die Jahre 1997 bis 2000 (Urk. 2/2-5 = Urk. 4/20-23) fest.

2.
2.1     Gegen diese Verfügungen erhob L.___ am 5. August 2001 bei der Ausgleichskasse Einwendungen (Urk. 1 = Urk. 4/25-26). Diese überwies seine Eingabe als Beschwerde an das hiesige Gericht (vgl. Urk. 4/32). Der Versicherte machte darin geltend, dass er als Generaldirektor für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber gearbeitet habe und nicht selbständigerwerbend gewesen sei, wie dies in den angefochtenen Beitragsverfügungen stehe. Sodann seien die Voraussetzungen des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt, weshalb er nicht obligatorisch versichert sei. Eventuell sei es denkbar, dass er die Voraussetzungen des Beitritts zur freiwilligen Versicherung erfülle. Zudem sei die Bemessung der Beiträge fraglich. Aufgrund der Verjährungsbestimmungen könnten sodann lediglich noch für die Jahre 1999 und 2000 Beiträge in Rechnung gestellt werden. Eventualiter beantrage er die Herabsetzung der Beiträge auf den Mindestbeitrag (Urk. 1).
         Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 3).
2.2     Mit Replik vom 24. Dezember 2002 hielt der Versicherte an seinem Antrag, es bestehe für die fragliche Zeit keine Versicherungspflicht, fest. Eventualiter sei davon auszugehen, dass die betreffenden Einkommen aus einer Organtätigkeit für eine ausländische Gesellschaft stammten und daher aus der Beitragsbemessung auszuschliessen seien. Sodann bestritt er die Höhe des beitragspflichtigen jährlichen Einkommens und machte Ausführungen zur Höhe der Arbeitslosenentschädigung im Jahre 2001 (Urk. 7).
         Nachdem die Ausgleichskasse die ihr angesetzte Frist zur Duplik (vgl. Urk. 9) nicht wahrgenommen hatte, wurde am 25. Februar 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungs-bestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2000 in Kraft gewesen sind.

2.       Der Beschwerdeführer bestreitet, Wohnsitz in der Schweiz zu haben, weshalb er nicht obligatorisch AHV-versichert sei. Vorab ist darauf einzugehen.
2.1     Gemäss Art. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch nach diesem Gesetz versichert.
         Als Wohnsitz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG gilt derjenige des Zivilgesetzbuches (Art. 95a AHVG). Als Wohnsitz gilt demnach der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Vorausgesetzt wird somit einerseits subjektiv ein Wille, an einem Ort dauernd zu verbleiben, und andererseits objektiv ein tatsächlicher Aufenthalt an diesem Ort. Weil das subjektive Erfordernis streng genommen nicht messbar ist, anerkennt die Rechtsprechung objektiv durch Dritte feststellbare Umstände als Hinweise für das Vorliegen eines bestimmten Willens. Danach ist bei der Ergründung der Absicht jeweils auf die für Dritte erkennbaren Tatsachen abzustellen, und der Betroffene muss sich bei dem von ihm geschaffenen Rechtsschein behaften lassen. Als Hinweise für einen bestimmten Willen können beispielsweise die Erwirkung der Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme durch die Steuerhoheit, die Registrierung durch die Einwohnerkontrolle oder der Abschluss eines Mietvertrages für eine Wohnung dienen. Durch alle Umstände und Handlungen wird kein Wohnsitz begründet, wenn sie nicht darauf gerichtet sind, einen längerdauernden Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern, S. 13 ff. Rz 1.16-1.20). Hat jemand zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen, so gilt als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestehen (ZAK 1982 S. 180 Erw. 2a). Der Wohnsitz wird nicht dadurch aufgehoben, dass jemand denselben immer wieder aus geschäftlichen Gründen verlässt (ZAK 1968 S. 548). Behält ein Ehepaar seine Wohnung in der Schweiz bei, obwohl der eine Teil im Ausland arbeitet, so ist für beide Teile schweizerischer Wohnsitz anzunehmen, sofern die Wohnung durch den anderen Teil und allenfalls durch die Kinder bewohnt wird und der gemeinsame Haushalt nicht aufgehoben wurde (Rz 1030 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV; WVP).
2.2 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 1996 bis 6. Januar 2001 für die A.___ mit Hauptsitz in Oman tätig, zuerst offenbar als Consultant und seit Januar 1997 als Generaldirektor, befristet auf zwei Jahre (vgl. Urk. 7 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 4/12 Ziff. 2). Seinen eigenen Schilderungen vom 28. März 1999 zuhanden der Fremdenpolizei bezüglich seines Aufenthaltes im Kanton Zürich ist zu entnehmen, dass es sich bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen um die Restrukturierung der Rückversicherungsverträge der Gesellschaft sowie um den Aufbau des Auslandsgeschäfts, vor allem aus Europa, handelte. Diese Aufgabe erfordere eine rege Reisetätigkeit. Sein Arbeitsvertrag sei verlängert worden, da sie jetzt dabei seien, Tochtergesellschaften in Europa zu kaufen und neu zu gründen. Allenfalls sei seine Tätigkeit dann zu 100 % in Europa. Sein Haus in B.___ bezeichnete der Beschwerdeführer als seinen Hauptwohnsitz, seinen "Europastützpunkt", während er in Oman eine Zweitwohnung gemietet habe, um den Teil seiner Arbeit zu erledigen, der seine Anwesenheit im Oman erfordere. Seine Frau habe sich mit den beiden Kindern hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten. Die von der Fremdenpolizei gestellte Frage, in welchem Umfang er sich seit seiner Tätigkeit für die A.___ in der Schweiz aufgehalten habe, sei schwierig zu beantworten. Wahrscheinlich sei er während der letzten zwei Jahre etwas mehr im Oman und im sonstigen Ausland gewesen als in der Schweiz. Er wohne aber seit 1981 in der Schweiz und habe schon immer eine rege Auslandsreisetätigkeit gehabt. Nie sei in Frage gestellt worden, dass sein Hauptwohnsitz in der Schweiz sei. Er habe auch die ganze Zeit Steuern in der Schweiz bezahlt. Nun sei es einfach so, dass sein derzeitiger Arbeitgeber seinen Hauptsitz im Ausland habe und er proportional mehr Zeit im Ausland verbringe als vorher. Da er zeitlich befristete Arbeitsverträge nicht gern habe und ihm die Reisetätigkeit langsam zu viel werde, habe er sich für eine Stelle in der Schweiz beworben, für welche er gute Chancen habe (Urk. 8/2). Am 28. April 2000 sei er eingebürgert worden (Urk. 7 S. 1 Ziff. 1.3).
2.3     Nach Gesagtem ist mit der Ausgleichskasse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Urk. 3 S. 2 Ziff. 3). So bezeichnete der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. März 1999 selber B.___ als seinen Hauptwohnsitz. Der Familienwohnsitz befand sich in der Schweiz. Auch der Umstand, dass er sich für eine Stelle in der Schweiz beworben hat, ist Hinweis auf seine Absicht, dauernd in der Schweiz zu verbleiben. Falls er nunmehr etwas anderes geltend machen möchte, ist auf die praxisgemäss geltende Regel der „Aussagen der ersten Stunde“ hinzuweisen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Sodann haben die für Dritte erkennbaren Tatsachen der unangefochtenen Inanspruchnahme durch die Steuerhoheit, der Erwirkung der Niederlassungsbewilligung sowie des Erwerbs des Schweizerbürgerrechts am 28. April 2000, wobei grundsätzlich gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nur der Ausländer das Gesuch um Einbürgerungsbewilligung stellen kann, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches, Hinweiswert. Aus obgenannten Gründen ist zu schliessen, dass sich der längerdauernde Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz befand, woran auch der Umstand nichts ändert, dass er diese immer wieder aus geschäftlichen Gründen verlassen hat (vgl. ZAK 1968 S. 548; ZAK 1978 S. 57 ff.).
2.4     Da der Beschwerdeführer den Wohnsitztatbestand für die fragliche Zeit erfüllt und damit gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch versichert ist, ist - entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2; Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.1) - die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG nicht anwendbar. Gemäss genannter, einschränkend auszulegender Bestimmung sind diejenigen Personen nicht versichert, welche die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Das kurzzeitige Erfüllen der Versicherungsvoraussetzungen bezieht sich auf alle in Art. 1 Abs. 1 AHVG genannten Tatbestände. Es ist jedoch offenkundig, dass das Erfüllen des Wohnsitztatbestandes eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetzt, wodurch Kurzzeitigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG auf die Wohnsitzvoraussetzung bezogen ganz generell kaum je in Frage kommt. Die Bedeutung der Ausnahmebestimmung liegt offensichtlich im Bereiche der kurzzeitigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Mangels Anwendbarkeit erübrigen sich aber weitere Ausführungen hierüber.

3.
3.1     Die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG Versicherten sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Beschwerdeführer war in der hier fraglichen Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 2000 bei der A.___ beschäftigt, weshalb seine Beitragspficht grundsätzlich zu bejahen ist. Für die Beitragspflicht von Unselbständigerwerbenden, deren Arbeitgeber aufgrund des Territorialitätsprinzips (keine Betriebsstätte in der Schweiz), aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder aufgrund völkerrechtlicher Übung (beispielsweise diplomatische Vertretungen ausländischer Staaten, internationale zwischenstaatliche Organisationen) nicht beitragspflichtig sind (Art. 12 Abs. 2 und 3 AHVG e contrario), musste eine besondere Regelung vorgesehen werden. Dem Grundsatz nach bezahlen diese Versicherten die Beiträge in gleicher Weise wie die Selbständigerwerbenden (BGE 110 V 71), mit dem Unterschied, dass sie auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten. Zwischen Oman und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers Beiträge zu entrichten, die sich nach Art. 6 Abs. 1 AHVG richten. Angesichts dessen, dass die Beiträge analog denjenigen von Selbständigerwerbenden erhoben werden, ist der Umstand, dass auf den angefochtenen Verfügungen fälschlicherweise der Titel "Selbständigerwerbende" erscheint, für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtlich, zumal die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Abzug für die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung vorgenommen hat (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 1; Urk. 2/1-5; Urk. 3 S. 3 Ziff. 4 und Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.3).
3.2
3.2.1   Die Beitragspflicht entfällt vorliegendfalls nur, wenn und insoweit die Ausnahmeregelung gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG gegeben ist. Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG sieht vor, dass der Bundesrat von der Beitragsbemessung das Erwerbsein-kommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit ausnehmen kann. Darauf gestützt bestimmt Art. 6ter lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), dass von der Beitragserhebung das Erwerbsein-kommen ausgenommen ist, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Organen einer juristischen Person im Ausland zufliesst. Die Regelung von Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG wurde mit der achten AHV-Revision auf den 1. Januar 1973 in das Gesetz eingefügt, da die bisherige generelle Erfassung der Auslandeinkommen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der Durchführung teilweise auf unüberwindbare Schwierigkeiten stiess und andererseits die meisten zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen für die Unterstellung auf den Erwerbsort abstellten und sich daraus im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten stossende Ungleichheiten ergaben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 1971 zur achten AHV-Revision, BBl 1971 II 1122 f.; ZAK 1972 S. 365). Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 6ter lit. b AHVV auf ihn anzuwenden sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4; Urk. 7 S. 2 Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 3.2).
3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 3 S. 3 Ziff. 4) kann nicht ohne nähere Prüfung des geltend gemachten Einwandes entschieden werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ersten beiden Monate, mithin vom 1. November bis 31. Dezember 1996, als Consultant und ab Januar 1997 bis 6. Januar 2001 als Generaldirektor und damit als Organ für die A.___ tätig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4; Urk. 7 S. 1 Ziff. 1.1). In den Akten finden sich keine Belege hiefür. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der A.___ tatsächlich um eine juristische Person handelt, was nicht ausgeschlossen werden kann. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als deren Organ zu betrachten ist. War er tatsächlich Generaldirektor, so liegt die Annahme nahe, dass er als Organ zu qualifizieren wäre. Denn im schweizerischen Gesellschaftsrecht gilt ein Direktor als Exekutivorgan, mithin als eine Person, die für eine Gesellschaft nach aussen handelnd auftritt - wie etwa auch das Verwaltungsratsmitglied oder der Prokurist. Wer (Exekutiv-)Organ ist, bestimmen zunächst Gesetz und Statuten. Die Grösse der heutigen Gesellschaften, die sich hieraus ergebende räumliche und hierarchische Dezentralisation wichtiger Entscheidungen sowie die Vervielfachung der sozialen Kontakte lassen indes eine formale Umschreibung der Organqualität nicht genügen. Als Organ hat vielmehr zu gelten, wer effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem er in einem wesentlichen Aufgabenbereich der juristischen Person selbständige Entscheidungsbefugnisse besitzt. Ob seine Stellung sich aus der autonomen Satzung oder lediglich aus der tatsächlichen Organisationsstruktur einer Gesellschaft ergibt, ist dabei ohne Belang (sogenannt faktisches Organ; vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, § 2 N 23 und 24).
3.2.3 Aufgrund vorliegender Akten kann daher nicht entschieden werden, ob das bei der A.___ erzielte Erwerbseinkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, weshalb die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung im Sinne von Erw. 3.2.2 und zum Erlass neuer Verfügungen zurückzuweisen ist. Aufzuheben ist auch die Verfügung betreffend die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1996, obschon der Beschwerdeführer in dieser Zeit nach eigenen Angaben als Consultant tätig gewesen sei und daher nicht als Organ betrachtet werden könnte. Die Beiträge für die genannte Periode wurden nämlich provisorisch aufgrund einer Kassenschätzung, die sich an den von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen der Jahre 1997 und 1998 richtete, festgesetzt. Provisorische Beitragsverfügungen sind grundsätzlich unzulässig, ausser allenfalls, wenn sie zur Abwendung der unmittelbar bevorstehenden Festsetzungsverjährung dienten.
Vorliegend ist sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) festzuhalten, dass für sämtliche strittigen Beiträge rechtzeitig verfügt wurde. Es ist hierbei auf Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verweisen. Gemäss Satz 1 dieser Bestimmung können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welche sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach Art. 6 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 1997 in Kraft und gilt gemäss lit. b der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 nur für Beiträge, die bei Inkrafttreten noch nicht verjährt waren, mithin vorliegend auch für die Beiträge betreffend das Jahr 1996.

4.
4.1 Abschliessend ist der Beschwerdeführer bezüglich der Berechnung der Beiträge generell darauf hinzuweisen, dass, da bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber grundsätzlich das gleiche Beitragsfestsetzungsverfahren wie für Selbständigerwerbende gilt, also nach Art. 22 ff. AHVV vorzugehen ist, die praktischen Erfordernisse es nahelegen, dass die Ausgleichskasse sich bei der Bemessung des Einkommens auf die Angaben der Steuerverwaltung stützt und von einer eigenen Ermittlung des Einkommens absieht (BGE 110 V 71 f. Erw. 2b in fine). Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Von rechtskräftigen Steuertaxationen darf bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f. mit Hinweisen; AHI 1993 S. 222 Erw. 4b).
4.2     Es bleibt noch der Hinweis darauf, dass ein allfälliges Gesuch um Herabsetzung der Beiträge im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 31 AHVV bei der Ausgleichskasse zu stellen wäre, die darüber zu verfügen hätte.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.