AB.2002.00522
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. August 2003
in Sachen
1. S.___
2. V.___
Beschwerdeführende
gegen
AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
Kirchenweg 8, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bezog S.___, geboren 1933, eine ordentliche Altersrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau V.___, geboren 1939, auf den Grundlagen der Rentenskala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 85'626.-- (Urk. 7/12). Infolge Eintritt der Ehefrau ins Rentenalter berechnete die AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie die Rente neu. Mit Verfügungen vom 30. Oktober 2002 sprach sie den Ehegatten mit Wirkung ab 1. November 2002 je eine plafonierte ordentliche Altersrente zu, S.___ eine Rente von monatlich Fr. 1'591.-- auf der Grundlage der Skala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'968.-- (Urk. 2/1 = Urk. 7/28), V.___ eine Rente von monatlich Fr. 1'499.-- auf der Grundlage der Skala 44 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'552.-- (Urk. 2/2 = Urk. 7/27).
2. Dagegen erhoben die Versicherten am 17. November 2002 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Neuberechnung der Renten unter Berücksichtigung der Übergangsgutschriften als Bestandteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2002 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In ihrer Replik vom 27. Januar 2003 hielten die Versicherten an ihrem Antrag fest und machten zudem sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Übergangsgutschriften sei festzustellen (Urk. 10). Die Ausgleichskasse verzichtete am 5. Februar 2003 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14), weshalb mit Verfügung vom 10. Februar 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Ausgleichskasse hat in der Vernehmlassung vom 27. Dezember 2002 die massgeblichen Gesetzes- und Verordungsbestimmungen betreffend die Berechnung der ordentlichen Renten zutreffend dargelegt (Urk. 6 S. 2). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt Folgendes:
Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Letzteres setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG).
2.2 Unbestrittenermassen verfügen beide Versicherte über eine vollständige Beitragsdauer. Die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens lässt sich sodann aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung (Urk. 6 S. 3) sowie zusammen mit den Berechnungsblättern (7/22-25) und den Auszügen aus den individuellen Konti (7/19-21; Urk. 7/7-9) genau nachvollziehen. Strittig ist diesbezüglich einzig, ob Übergangsgutschriften gemäss den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision zu berücksichtigen sind.
Lit. c Abs. 2 der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt wird, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Eheleute S.___ sind vor dem 1. Januar 1953 geboren (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 1.3 und Ziff. 2.3; Urk. 7/4; Urk 7/15 Ziff. 1.3 und Ziff. 2.3). Sie blieben kinderlos (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 3; Urk. 7/15 Ziff. 3), weshalb ihnen keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. Art. 29sexies AHVG). Auch erfüllen sie nicht die Voraussetzungen zur Anrechnung von Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29septies AHVG). Nach dem klaren Wortlaut von lit. c Abs. 2 der Übergangsbestimmungen sind Übergangsgutschriften indes einzig bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, nicht aber bei verheirateten Personen allenfalls zu berücksichtigen. Daran vermögen die Vorbringen der Eheleute S.___ nichts zu ändern. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht bei der Berechnung ihrer Altersrenten keine Übergangsgutschriften berücksichtigt. Sodann nahm sie die Plafonierung der Renten in Anwendung der gesetztlichen Bestimmungen in korrekter Weise vor (Urk. 6 S. 3). Die Berechnung der beiden Renten der Beschwerdeführenden ist somit nicht zu beanstanden.
3. Die Beschwerdeführenden machen sodann sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Übergangsgutschriften sei festzustellen (Urk. 10).
3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines Anspruchs auf Übergangsgutschriften im Falle der Verwitwung oder Scheidung gemäss lit. c Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision haben.
3.2 Mit den angefochtenen, rechtsgestaltenden Rentenverfügungen wurde ein Anspruch auf Übergangsgutschriften für den Zeitpunkt deren Zusprache verneint. Die Beschwerdeführenden beantragen denn auch vielmehr die Feststellung einer zukünftigen, möglichen Leistung, deren Voraussetzungen sie im Falle einer Verwitwung oder Scheidung erfüllen. Es liegt daher kein unmittelbares und aktuelles schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid vor. Trotz der verlangten Feststellung könnten aktuell keine weiteren Ansprüche auf Leistung gegenüber der Ausgleichskasse gestellt werden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Falle der Verwitwung oder Scheidung die Altersrente einzig nach den gesetzlichen Regeln festzusetzen hat. Das den Beschwerdeführern zugestellte Merkblatt (Urk. 3/4), das keinen Hinweis auf die Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision enthält, vermittelt denn auch ausdrücklich nur eine Übersicht (Urk. 3/4 S. 9).
4. Nach dem Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- V.___
- AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).