Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00561
AB.2002.00561

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 12. Mai 2003
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Caisse AVS de la fédération patronale Vaudoise
rue du Lac 2, 1094 Paudex
Postadresse: Case postale 1215, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1967, stellte bei der Ausgleichskasse der Fédération Patronale Vaudoise, Lausanne (nachfolgend: Ausgleichskasse), am 28. Oktober 2002 (Eingangsstempel) ein Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 12. November 2002 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Versicherten auf eine Witwenrente, da sie keine Kinder habe und beim Tode des Ehegatten das 45. Altersjahr noch nicht erreicht habe (Urk. 2 =  Urk. 9/3).

2. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und auf Zusprechung einer Witwenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. März 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:


a.         Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 AHVG aufgenommen werden;
b.         Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Abs. 2).
Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
2.2     Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG haben Witwen überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
2.3     Laut Art. 46 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.

3.
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass sich die am 9. September 1967 geborene Beschwerdeführerin am 10. März 1989 verheiratete. Ihr Ehegatte verstarb alsdann am 11. Oktober 2002 (Urk. 9/1). Zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehemannes hatte die Beschwerdeführerin ihr 45. Altersjahr somit noch nicht erreicht.
3.2     Es ist unbestritten (Urk. 1) und aus den Akten ersichtlich (Urk. 9/1; Urk. 9/2 Ziff. 3), dass aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem verstorbenen Ehegatten keine gemeinsamen Nachkommen hervorgingen. Sodann lebten die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann zum Zeitpunkt von dessen Ableben nicht mit Pflegekindern im gemeinsamen Haushalt. Des Weiteren fehlen in den Akten Hinweise auf eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Verwitwung.

4.       Unter diesen Umständen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente nicht gegeben. Insofern ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2002 daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Caisse AVS de la fédération patronale Vaudoise
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).