AB.2002.00591
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. April 2004
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
(Nachträgliche Begründung des Urteils aufgrund der Begehren der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2004 und vom 10. September 2010; Urk. 20, Urk. 22.)
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Ehegatten Y.___, geboren 1939, und X.___, geboren 1937, erreichten am 4. Januar 2002 (Y.___; Urk. 7/8 S. 2) beziehungsweise am 15. März 2002 (X.___; Urk. 7/5) das ordentliche Rentenalter.
X.___ meldete sich am 9. März 2002 zum Bezug der Altersrente an (Urk. 7/8). Mit Verfügungen vom 12. April 2002 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Ehegatten mit Wirkung ab 1. April 2002 plafonierte Altersrenten in der Höhe von Fr. 1'557.-- (X.___) respektive Fr. 1'463.-- (Y.___; Urk. 7/14-15).
1.2 Die Versicherten meldeten der Ausgleichskasse daraufhin weitere, noch nicht abgerechnete Einkommen und verlangten eine Bereinigung der Einträge in ihren individuellen Konti (Urk. 7/16).
Nach ergänzenden Abklärungen (Urk. 7/17-26) hielt die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 15. November 2002 fest, der Gesamtbetrag der Altersrenten bleibe unverändert bei Fr. 3'020.-- (Fr. 1'557.-- + Fr. 1'463.--); wegen der Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes sei seine Rente indes auf Fr. 1'563.-- zu erhöhen und jene der Ehefrau auf Fr. 1'457.-- zu reduzieren (Urk. 7/28-29 = Urk. 2/1-2).
2.
2.1 Hiegegen erhoben X.__ und Y.___ mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 Beschwerde und ersuchten im Wesentlichen um Überprüfung der Rentenbetreffnisse. Weiter beantragten sie, die beanstandeten Punkte seien nicht nur ihnen, sondern bei allen Rentenbezügern wie auch bei der nächsten Gesetzes- oder Verordnungsrevision zu berücksichtigen. Schliesslich seien die Acor-Blätter in Zukunft kundenfreundlicher zu gestalten und vollständig auszudrucken (Urk. 1 S. 3 unten).
Die Ausgleichskasse schloss in der Vernehmlassung vom 10. Februar 2003 unter ausführlicher Begründung ihres Entscheids auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 6).
2.2 In der Stellungnahme vom 15. März 2003 erneuerten die Beschwerdeführenden ihre Anträge unter dem Hinweis, dass bei der Beschwerdeschrift die Seite 4 durch die neu eingereichte Seite zu ersetzen sei (Urk. 10-12). Die Ausgleichskasse liess die angesetzte Frist zur Duplik (Urk. 13-14) unbenutzt verstreichen, worauf mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 15).
2.3 Am 21. April 2004 führte das Gericht eine Referentenaudienz durch und erläuterte den Beschwerdeführenden die Rechts- und Sachlage (Protokoll S. 6). In der Folge erliess es am 27. April 2004 unter Beilage verschiedener Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ein unbegründetes Urteil (Urk. 18).
Fristgereicht ersuchten die Ansprecher am 29. Mai 2004 um die Begründung des Entscheids (Urk. 20). Wegen eines kanzleitechnischen Versehens wurde die Begründung nicht umgehend verfasst, wie bedauerlicherweise erst vor Kurzem festgestellt wurde. Auf Anfrage seitens des Gerichts hielten die Beschwerdeführenden an ihrem seinerzeit gestellten Begründungsgesuch fest (Urk. 21-22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Rentenberechnungen, insbesondere betreffend die Übergangsbestimmung der 10. AHV-Revision (Schlussbestimmungen der 10. AHV-Revision lit. c), betreffend Voll- und Teilrenten beziehungsweise Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 1-2 AHVG, Art. 29ter AHVG, Art. 38 AHVG), betreffend die Erwerbseinkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Splitting und Aufwertung der Erwerbseinkommen (Art. 29quater-30 AHVG, Art. 33ter AHVG), sowie betreffend die Plafonierung der Summe der Renten eines Ehepaares (Art. 35 Abs. 1 AHVG), sind in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 6).
Darauf wird mit folgender Ergänzung verwiesen.
1.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 571; 131 II 562 E. 3.2 S. 566; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte vernehmlassungsweise aus, dass die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene 10. AHV-Revision auch auf die Berechnung laufender Renten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine Altersrente erwirbt, anzuwenden sei. Bei unvollständiger Beitragsdauer seien lediglich Teil- und keine Vollrenten auszurichten. Das Splitting sei korrekt durchgeführt und die Einkommen, namentlich die Erziehungsgutschriften, seien auch richtig berechnet worden. In Bezug auf die Rente des Beschwerdeführers sei die Rentenskala 44 und bezüglich der Rente der Beschwerdeführerin die Rentenskala 41 zu berücksichtigen, und angesichts der resultierenden Rentenhöhe seien die Einzelrenten der Ehegatten zu plafonieren. Wegen der unvollständigen Beitragsdauer der Beschwerdeführerin und der deswegen unterschiedlichen Rentenskala der Beschwerdeführenden betrage die Plafonierungsgrenze Fr. 3'020.--. Die beiden Einzelrenten seien richtig plafoniert worden, so dass sich die verfügten Rentenbetreffnisse als zutreffend erweisen.
Insoweit mit der Beschwerde Kritik an den im Konkreten korrekt angewendeten gesetzlichen Bestimmungen geübt werde, sei zu unterstreichen, dass die Kasse wie auch die Gerichte daran gebunden seien, weshalb auf die entsprechenden Begehren nicht eingetreten werden könne (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführenden machten beschwerdeweise geltend, zu Unrecht sei ihre „Ehepaar-Rente“ nicht auf das vor dem In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision von ihnen problemlos erreichte Rentenmaximum von Fr. 3'090.--, sondern nur auf Fr. 3'020.-- festgesetzt worden. Dabei sei namentlich die Rente der Ehefrau zu tief. Diese werde durch das Splitting, das mit der 10. AHV-Revision zum Wohle der Frau eingeführt worden sei, gegenüber dem alten Recht diskriminiert. Die Acor-Berechnungsblätter seien für die Versicherten kaum verständlich und im Konkreten auch nicht vollständig (Urk. 1).
Sie beanstandeten zudem im Wesentlichen, die Aufrechnung der Einkommen nach statt vor dem Splitting führe wegen des meist kleineren Aufwertungsfaktors zu einer Benachteilung der Frau. Bei der Beschwerdeführerin sei zudem die Beitragsdauer um ¾ Jahre abgerundet worden, was aus mathematischer Sicht wohl ein böser Scherz sei und lediglich das Sparen auf Kosten der Rentenberechtigten zum Ziel habe. Weiter beriefen sie sich auf die Besitzstandswahrung der Ehefrau sowie auf deren Diskriminierung als ehemalige Ausländerin, da sie als 20-Jährige noch gar nicht in der Schweiz gewesen sei und nicht hier gearbeitet habe. Wegen ihrer fehlenden Beitragszeit werde auch die Rente des Schweizer Ehemanns um Fr. 70.-- gekürzt. Obwohl der Ehemann während 20 weiteren, nicht in seine Rentenberechnung eingeflossenen Monaten Beiträge geleistet habe, seien diese Monate nicht der Ehefrau zugeschlagen worden. Deswegen erreiche diese bloss die Rentenskala 41, weshalb für das Ehepaar nicht die Rentenskala 44 resultiere (Urk. 1).
Replicando präzisierten die Beschwerdeführenden, dass sie nie bezweifelt hätten, dass ihre Renten buchstabengetreu berechnet worden seien. Sie seien jedoch erbost darüber, dass sie als Ehepaar zu Gunsten der sozial Schwächeren eine weit überdurchschnittliche Beitragssumme einbezahlt, Kinder vorbildlich gross gezogen und damit dem Staat hohe Folgekosten erspart hätten und nun durch die 10. AHV-Revision und durch Berechnungstricks abgestraft würden (Urk. 11).
2.3 Zu prüfen sind somit die Betreffnisse der den Beschwerdeführenden zugesprochenen Altersrenten, wobei insbesondere die Frage des Rentenmaximums, die Aufrechnung der Einkommen der Ehefrau und deren Beitragsdauer strittig sind.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legte die unbestritten gebliebene Altersrente des Beschwerdeführers aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 65'508.-- und der Rentenskala 44 fest (Urk. 7/27-28).
Die strittige Rente der Beschwerdeführerin stützte sich auf das nämliche durchschnittliche Einkommen und wegen der unvollständiger Beitragsdauer von 39.09 Jahren auf die Rentenskala 41 (Urk. 7/29).
Aufgrund den anwendbaren Rentenskalen ermittelte die Beschwerdegegnerin die gewichtete Rentenskala 43 und daraus die Plafonierungsgrenze von Fr. 3'020.--. Bei entsprechender Kürzung resultierten die Einzelrenten von Fr. 1'563.-- und Fr. 1'457.-- (Urk. 6 S. 4 f. und Urk. 7/27 S. 10).
3.2 Mit Blick auf die Rente der Beschwerdeführerin blieben die angerechneten eigenen Einkommen sowie die zugesplitteten Einkommen in masslicher Hinsicht unbeanstandet. Die Beschwerdeführenden rügten jedoch den Zeitpunkt der Aufwertung der Einkommen, welche nach ihrer Ansicht vor und nicht erst nach dem Splitting zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 2 oben).
Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 25. März 2003 in Sachen K. H 350/00, Erw. 3.2, dieses von den Beschwerdeführenden postulierte Vorgehen verworfen und die Aufwertung erst nach dem Splitting bestätigt. Dies entspricht im Übrigen der Gesetzessystematik, die vorab die Einkommensermittlung und dabei auch das Splitting für jede Einkommensart regelt (Art. 29 quinquies-septies AHVG) und erst hernach bestimmt, dass die Summe der Erwerbseinkommen aufgewertet werde (Art. 30 AHVG). Die Beschwerdegegnerin hat somit gesetzes- und rechtsprechungskonform vorgegangen.
Die Beschwerdeführenden vermögen angesichts dieser Rechtslage aus dem Hinweis, dieses Vorgehen benachteilige den Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen und damit üblicherweise die Frau, was Sinn und Zweck der 10. AHV-Revision entgegen stehe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal in den heutigen Ehen mit vermehrter Übernahme von Kinderbetreuungsaufgaben durch den Ehemann nicht ohne weiteres die Frauen das geringere eheliche Einkommen erzielen.
3.3 Der Gesetzgeber hat die Kompetenz, die Regelung der Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre an den Bundesrat delegiert (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Dieser hat gestützt auf diese Delegationsnorm Art. 50 und Art. 52a-d AHVV erlassen.
Gemäss Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person länger als elf Monate versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat.
Die Beschwerdeführerin weist unstreitig eine Beitragsdauer von 39 Jahren und 9 Monaten auf (Urk. 7/27 S. 9), was für die Bestimmung des ihre (Teil-)Rente bestimmenden Bruchteils (Art. 52 Abs. 1 AHVV) 39 volle Beitragsjahre ergibt (Art. 50 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3). Eine Aufrundung von übrig bleibenden Beitragsmonaten, wie sie die Beschwerdeführenden aus mathematischer Sicht verlangen, ist in der Verordnung nicht vorgesehen, was nicht im Widerspruch zum übergeordneten Gesetz steht. Dass das von den Beschwerdeführenden kritisierte stetige Abrunden für die Versicherung einen Spareffekt zur Folge hat, mag zwar zutreffen, doch kann allein deshalb der bundesrätlichen Anordnung die Anwendung nicht versagt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
3.4 Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, bei der Berechnung der Rente der Ehefrau seien die bei der Rentenberechnung des Ehemanns „übrig“ gebliebenen Beitragszeiten mitzuberücksichtigen und dadurch die Beitragszeit der Beschwerdeführerin zu erhöhen.
Dabei übersehen die Beschwerdeführenden, dass die Versicherteneigenschaft auch nach dem In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision persönlich ist und daher von jeder Person persönlich erfüllt werden muss, soweit das Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren nach Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision gewährleistet worden. Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes würde dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen (BGE 126 V 220 Erw. 3).
Das Heranziehen von Beitragsmonaten des Beschwerdeführers zum Erhöhen der Beitragsdauer der Ehefrau fällt daher von Vornherein ausser Betracht.
3.5 Schliesslich bemängelten die Beschwerdeführenden die Plafonierung der Ehegattenrente in dem Sinne, dass ihre Renten nicht bei Fr. 3'020.--, sondern bei der Maximalrente von Fr. 3'090.-- zu plafonieren seien.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 1 AHVG).
Aufgrund dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Folgendes bestimmt: Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52 AHVV) durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV in Kraft seit 1. Januar 1997). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Plafonierung der Renten der Ehegatten bei nicht vollständiger Beitragsdauer nach Art. 53bis AHVV als gesetzmässig bezeichnet (AHI-Praxis 2001 S. 71 Erw. 3a-b).
Die Beschwerdeführenden beanstandeten denn zu Recht auch nicht, dass ihre Renten rechnerisch nicht entsprechend diesen Vorschriften plafoniert worden wären. Vielmehr vertraten sie die Auffassung, vor In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision hätten sie ohne Weiteres die Maximalrente von Fr. 3'090.-- erreicht. Durch die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen würden sie unrechtmässig diskriminiert und es werde in ihren Besitzstand eingegriffen.
Mit dieser Kritik übersehen die Beschwerdeführenden, dass sich nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln der Leistungsanspruch aufgrund der bei Verwirklichung des relevanten Sachverhalts geltenden Rechtssätzen zu beurteilen ist (BGE 125 V 128 Erw. 1 mit Hinweisen). Dementsprechend hat der Gesetzgeber in den Übergangsbestimmungen (lit. c Abs. 1) legiferiert und eine Änderung der Leistungsansprüche gegenüber den unter dem alten Recht entstandenen Rentenansprüchen in Kauf genommen respektive angeordnet.
Der Anspruch der Beschwerdeführenden ist unstreitig und ausgewiesenermassen im Jahr 2002 und somit lange nach In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 entstanden. Somit bleibt hier von vornherein kein Raum, um früher geltendes Recht anzuwenden. Mit einer Gesetzesrevision gehen zweifelsohne Anspruchsänderungen gegenüber der vormaligen Rechtslage und damit in gewissem Sinne eine rechtsungleiche Behandlung der Bezüger einher. Doch vermögen weder das Rechtsgleichheitsgebot noch der Grundsatz der Besitzstandswahrung die Anwendbarkeit des geltenden Rechts zu verbieten. Die geltenden Bundesgesetze sind für die rechtsanwendenden Behörden, mithin die Gerichte, bindend und stets anzuwenden, dies selbst dann, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten. Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte (Art. 190 der Bundesverfassung).
Insoweit sich die Beschwerdeführenden zur Geltendmachung ihres Anspruches auf ihre „überdurchschnittliche Beitragssumme“ beriefen, die sie zu Gunsten von sozial Schwächeren einbezahlt hätten (Urk. 11), bleibt schliesslich zu bemerken, dass die Beitragszahlung und der Rentenanspruch nicht zwingend korrelieren, denn die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob die Beiträge überhaupt rentenbildend sind (BGE 118 V 134 unten, 107 V 195).
3.6 Insoweit die Beschwerdeführenden verlangten, die Acor-Blätter seien inskünftig vollständig ausgedruckt und kundenfreundlich gestaltet werden, ist festzuhalten, dass nicht gesagt werden kann, die Akten in ihrer Angelegenheit seien unvollständig. Die zugegebenermassen nicht einfach verständlichen Acor-Blätter bilden im Rahmen der Rentenberechnung nur, aber immerhin ein taugliches Hilfsmittel zum Vollzug von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Diese allein und nicht die Acor-Blätter sind für die Festsetzung der Renten massgeblich, weshalb das Gericht - dem keine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen zufallen - keine allgemein gültigen Anweisungen über Gestaltung und Ausdruck von Acor-Blättern zu fassen hat.
3.7 Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass im Konkreten die Renten der Beschwerdeführenden richtig berechnet wurden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).