Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2002.00592
AB.2002.00592

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 8. Juli 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AHV-Ausgleichskasse 'Versicherung'
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 28. November 2002 sprach die Ausgleichskasse "Versicherung" S.___, geboren 1937, verheiratet mit A.___, geboren 1944, und Vater dreier Kinder, geboren 1968, 1971 und 1976 (Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 2 und 3), mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'685.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 86'520.-- und der Rentenskala 36 (Urk. 2 = Urk. 7/7).
2.       Gegen die Rentenverfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anrechnung einer Beitragsdauer von 36 Jahren und 11 Monaten sowie die Berücksichtigung von drei Kindern bei der Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2003 schloss die Ausgleichskasse "Versicherung" auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In seiner Replik vom 5. März 2003 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest, ohne sich inhaltlich zur Beschwerde zu äussern (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 7. März 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
2.2     Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.3     Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen sind vorliegend die Beitragsdauer und die Erziehungsgutschriften.
3.2     Was die Beitragsdauer anbelangt, beanstandet der Beschwerdeführer dass ihm eine Beitragsdauer von 36 Jahren (1. Januar 1966 bis 31. Dezember 2001) angerechnet wurde, ohne Berücksichtigung der von Januar bis November 2002 während 11 Monaten geleisteten Beiträge (Urk. 1). Wie vorstehend erwähnt (vgl. Erw. 2.2) werden jedoch für die Rentenberechnung nur die Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter) berücksichtigt. Die Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1966 lückenlos Beiträge geleistet hat. Sodann steht fest, dass beim Beschwerdeführer das Rentenalter am 28. November 2002 eingetreten ist und er mithin ab dem 1. Dezember 2002 Anspruch auf eine Altersrente hatte (Art. 21 AHVG). Somit sind für die Rentenberechnung die Beitragsjahre bis 31. Dezember 2001 massgebend. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Beitragsdauer von 36 Jahren ausging.
3.3     Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er nicht zwei, sondern drei Kinder grossgezogen habe. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nicht von der Anzahl der Kinder abhängig ist. Vielmehr ist massgebend, während welchen Jahren dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zustand, welches das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 6 S. 2). Das älteste Kind des Beschwerdeführers wurde 1968 geboren. Da während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, noch keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden (Art. 52f Abs. 1 AHVV), hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf Erziehungsgutschriften ab 1969. Das jüngste Kind des Beschwerdeführers wurde 1976 geboren und erreichte 1992 das 16. Altersjahr. Mithin hat der Beschwerdeführer während den Jahren 1969 bis 1992 Anspruch auf Anrechnung der hälftigen Erziehungsgutschriften, da diese bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt werden (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung der Erziehungsgutschriften korrekt (Urk. 2 S. 4).
3.4     Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht jugoslawischer Staatsangehöriger (Urk. 1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass einerseits unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (Urk. 3/1-2, Urk. 6 S. 2), und er andererseits aus dem Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin eine Broschüre zur Geltendmachung von Leistungen bei der jugoslawischen Versicherung als Information beigelegt hatte, für die vorliegende Rentenberechnung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.5     Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 28. November 2002 (Urk. 2) als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- AHV-Ausgleichskasse 'Versicherung'
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).