Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1946, ist Rechtsanwalt und der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 28. November 2002 (Urk. 2/1 bis 2/4) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von F.___ für die Jahre 1997 bis 2000 neu fest. Der Beitragsberechnung zugrunde lag die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vom 22. Oktober 2002, welche die massgebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 288'004.-- (1997) bzw. Fr. 233'722.-- (1998) sowie das per 1. Januar 1999 im Betrieb investierte eigene Kapital auf Fr. 0.-- beziffert hatte (Urk. 11/5).
2. Gegen diese Nachtragsverfügungen erhob F.___ am 3. Januar 2003 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:
"Es seien die Nachtragsverfügungen für die Jahre 1997, 1998, 1999 sowie 2000 den effektiven Verhältnissen d.h. den entsprechenden effektiven steuerbaren Einkommenszahlen anzupassen
- für das Jahr 1997
- für das Jahr 1998 mit CHF 157'00.--
- für das Jahr 1999 mit CHF 117'000.--
- für das Jahr 2000 was sich dann effektiv ergeben wird."
Auf Antrag der Ausgleichskasse wurde das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 17. Februar 2003 sistiert (Urk. 8). Mit Vernehmlassung vom 18. August 2003 schloss die Ausgleichskasse nach erfolgten Abklärungen bei der kantonalen Steuerbehörde auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdeführer präzisierte mit Replik vom 12. Januar 2003 (Urk. 20) seine Rechtsbegehren wie folgt:
"1. Die AHV-Beiträge für das Beitragsjahr 1997 seien aufgrund des im Geschäftsjahr 1997 erzielten betrieblichen Ergebnisses von CHF. 192'661.-- zu berechnen;
2. Die AHV-Beiträge für das Beitragsjahr 1998 seien aufgrund des im Geschäftsjahr 1998 erzielten betrieblichen Ergebnisses vom CHF 236'950.-- zu berechnen;
3. Die AHV-Beiträge für die Beitragsjahre 1999/2000 seien aufgrund der durchschnittlichen betrieblichen Ergebnisse der Geschäftsjahre 1997/1998, also von Fr. 214'805.--((Fr. 192'661.-- + Fr. 236'950.--) :2), zu berechnen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SVA."
Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der ihr mit Verfügung vom 14. Januar 2004 (Urk. 21) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel am 2. März 2004 geschlossen (Urk. 23). Mit Verfügung vom 15. März 2004 zog das hiesige Gericht die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 1996 bis 2000 bei (Urk. 24), welche als [Sammel-]Urkunde 26 zu den Akten genommen wurden.
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Urteilsfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV erfuhr die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Aenderungen (vgl. auch AHI 2000 S. 97). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügungen vom 28. November 2002 betreffend die Beitragsperioden (Beitragsjahre) 1997 bis 2000 ist demnach anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis f AHVG aufgeführten Abzüge vermindert wird. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
2.2 Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
Nimmt die beitragspflichtige Person eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Als nächste ordentliche Beitragsperiode gilt jene, für welche das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Teil der nach Art. 22 Abs. 2 AHVV massgebenden Berechnungsperiode bildet, wobei mindestens zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit in diese Berechnungsperiode fallen müssen (BGE 113 V 177 mit Hinweisen). Die Beiträge sind dabei aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge auf Grund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Ergibt sich später aus den Meldungen der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV).
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer entnommen, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Veranlagung für die direkte Bundessteuer, andernfalls der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 2 AHVV). Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet replicando die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens des Jahres 1998 nicht mehr (vgl. Urk. 20 S. 2), welches die Ausgleichskasse gestützt auf das von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie unter Aufrechnung der in diesem Jahr verfügten Sozialversicherungsbeiträge ermittelt hat (vgl. hiezu Urk. 2/2 sowie Urk. 10). Ebenso unbestritten ist die Höhe des im Betrieb eingesetzten Kapitals. Streitig ist einzig noch die Höhe des im Jahr 1997 erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer macht hiezu in seiner Replik im Wesentlichen geltend, gemäss Einschätzungsvorschlag für Staats- und Gemeindesteuern 1998 der kantonalen Steuerbehörde würden die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 1997 Fr. 192'661.-- (Fr. 152'661.-- + Fr. 40'000.-- Debitoren) betragen. Es sei daher nicht ersichtlich, wie die Verwaltung einen Betrag von Fr. 288'000.-- errechnet habe (vgl. Urk. 20 S. 2).
3.2 Die Verwaltung verweist in ihrer Beschwerdeantwort demgegenüber im Wesentlichen auf die Verbindlichkeit der Meldung der kantonalen Steuerbehörde und darauf, dass diese die Richtigkeit der gemeldeten Angaben auf Rückfrage hin bestätigt habe (vgl. Urk. 10).
4.
4.1 Der Kanton Zürich wechselte per 1. Januar 1999 das System für die Festlegung der direkten Bundessteuer: Anstelle des bisherigen Praenumerando-Systems (zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung nach Art. 40 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] führte es das Postnumerando-System ein (einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung nach Art. 41 DBG) ein (§1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Die direkte Bundessteuer wird somit seit dem Jahre 1999 nicht mehr für eine Steuerperiode von jeweils zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren gestützt auf dem durchschnittlichen Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahre erhoben, sondern für eine einjährige, einem Kalenderjahr entsprechende Steuerperiode gestützt auf die in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommen. Der Übergang von der sogenannten Praenumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung hat zur Folge, dass das Einkommen der dem Übergang vorangehenden Steuerperiode nie Steuerberechnungsgrundlage bildet (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Auflage., Bern, Stuttgart, Wien 2001, Rz 151 zu § 14). Vorliegend bildete das Einkommen der Steuerperiode 1997/1998 deshalb nie Berechnungsgrundlage für die direkte Bundessteuer (sog. Bemessungslücke), weshalb eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer, in welcher die in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkommen Berechnungsgrundlage bilden, nicht vorliegt. Indessen liegt für das (Bemessungs-) Jahr 1997 eine rechtskräftige kantonale Veranlagung vor (vgl. Steuererklärung 1998, [Sammel-]Urk. 26), weshalb die für die Beitragsfestsetzung massgebenden Steuerfaktoren dieser zu entnehmen sind (vgl. hiezu Erw. 2.3).
4.2 Der meldende Steuerkommissär der kantonalen Steuerbehörde, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxation, hatte am 7. Februar 2003 gegenüber der Ausgleichskasse die Korrektheit der Steuermeldung vom 22. Oktober 2002 bestätigt und auf der Rückseite des entsprechenden Formulars die Berechnung der gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erläutert. Daraus ergibt sich in Bezug auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 1997 folgende Berechnung: Geschäftseinkommen aus der Anwaltskanzlei in A.___ in Höhe von Fr. 152'661.-- (zuzüglich Fr. 40'000.-- Debitoren, verschoben von 1998 auf 1997) plus Einkünfte aus selbständiger (anwaltlicher) Erwerbstätigkeit in B.___ (Fr. 95'150.--) plus Ertrag aus den Geschäftswertschriften beider Geschäftsstellen (Fr. 193.--), d.h. total Fr. 288'004.-- (vgl. Urk. 11/7 S. 2).
Diese Angaben entsprechen denn auch der rechtskräftigen kantonalen Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern 1998 beziehungsweise dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Einschätzungsvorschlag der kantonalen Steuerbehörde für Staats- und Gemeindesteuern 1998 (vgl. Urk. 3/4) sowie den Angaben in der Steuererklärung 1998 (vgl. Steuererklärung 1998, [Sammel-] Urk. 26). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gemäss Einschätzungsvorschlag der kantonalen Steuerbehörde für das Jahr 1998 würden die selbständigen Erwerbseinkünfte des Jahres 1997 lediglich Fr. 192'661.-- betragen, ist daher anzumerken, dass dieser Betrag lediglich die im Kanton A.___ erzielten betrieblichen Ergebnisse seiner Anwaltspraxis beziffert, während der Betriebsgewinn der Filiale in B.___ sowie die separat ausgewiesenen Erträge der Geschäftswertschriften beider Geschäftsstellen bei der (nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer vorzunehmenden) beitragsrechtlichen Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls zu berücksichtigen sind. Analog wurde denn auch das Einkommen des (Bemessungs-)Jahres 1998 errechnet, welches vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist (vgl. Urk. 11/7 S. 2).
Damit erweist sich das von der Beschwerdegegnerin der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 1997 als rechtens. Nachdem die Verfügungen im Übrigen nicht beanstandet worden sind und sich aufgrund der Akten auch als zutreffend erweisen, sind diese zu bestätigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.