AB.2003.00009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 13. Juni 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn D.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___ geboren 1922, meldete sich mit Formular, ausgefüllt durch ihren Ehegatten W.___, am 6. Juni 2002 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (Urk. 6/8 und 6/9). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) holte in der Folge zu den Angaben im Formular die Stellungnahme der letztbehandelnden Ärztin Z.___ ein (Urk. 6/6 und 6/7) und führte am 10. September 2002 eine Abklärung über die Hilflosigkeit der Versicherten durch (Urk. 6/5). Mit Vorbescheid vom 8. November 2002 teilte sie der Versicherten mit, dass der erforderliche Grad einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit nicht gegeben sei, da sie lediglich bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, im übrigen aber eine dauernde persönliche Überwachung nicht erforderlich sei (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2) lehnte die SVA, Ausgleichskasse, das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Sohn D.___, am 6. Januar 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2003 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Versicherte liess mit Replik vom 13. März 2003 sinngemäss an ihren Ausführungen festhalten (Urk. 9). Nachdem die SVA auf Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 13), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Mai 2003 geschlossen (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben gemäss Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung besitzen. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar (Abs. 5).
2.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a.
2.3 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 Erw. 3 mit Hinweisen).
Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 107 V 149 Erw. 1c und 139 Erw. 1b, 105 V 52; ZAK 1990 S 45 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.5 Bei schwerer Hilflosigkeit ist die (direkte bzw. indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren - gemäss Art. 36 Abs. 1 IVV kumulativ notwendigen - Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann und dass im Rahmen der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse genügen muss (BGE 106 V 158, 105 V 56 Erw. 4b). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht unbesehen für die mittelschwere Hilflosigkeit übernommen werden, soweit in Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV eine dauernde persönliche Überwachung verlangt wird; denn die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen sind weit weniger umfassend, weshalb der dauernden persönlichen Überwachung ein grösseres Gewicht beizumessen ist und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 36 Abs. 1 IVV (BGE 107 V 150 Erw. 1d mit Hinweisen).
2.6 Die nach Art. 36 Abs. 2 lit. b IVV vorausgesetzte Bedürftigkeit der dauernden persönlichen Überwachung ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn die versicherte Person nicht allein gelassen werden kann, ohne Gefahr zu laufen, sich selbst oder Dritte zu gefährden, z.B. wegen geistiger Absenzen (BGE 105 V 52, Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH gültig ab 1. Januar 2000, Rz 8029 mit Hinweisen). Der Begriff "dauernd" hat dabei indessen nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz von "vorübergehend" zu verstehen.
3.
3.1 Die mit der Durchführung der Abklärung betraute Mitarbeiterin der IV-Stelle erachtete die Versicherte nur in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege" und "Fortbewegung" als seit 1998 in relevantem Mass hilfsbedürftig und verneinte, dass die Versicherte der dauernden Überwachung bedürfe (Bericht vom 8. Oktober 2002, Urk. 6/5). Demgegenüber wird sowohl in der Anmeldung vom 6. Juni 2002 (Urk. 6/8) als auch im Begleitschreiben vom 2. Juni 2002 (Urk. 6/9) dargetan, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe und dass sie - nebst den Bereichen "Körperpflege" und "Fortbewegung" - auch bei den Lebensverrichtungen "Essen" und "An-/Auskleiden" zumindest indirekte Hilfestellungen benötige (vgl. Beschrieb der Hilfeleistungen zu den Fragen 3.1.1 und 3.1.3, Antwort zu Frage 3.3 sowie Urk. 9). Die behandelnde Hausärztin Z.___ bestätigte, dass diese Angaben mit den von ihr erhobenen Befunden vereinbar seien (Urk. 6/7 Ziff. 1 und 5.1), verzichtete jedoch darauf, zur Hilfsbedürftigkeit der Versicherten bei den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen beziehungsweise zur Frage der Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung einlässlich Stellung zu beziehen. Sie attestierte der Beschwerdeführerin indes unter anderem eine dementielle Entwicklung sowie eine zunehmende Abnahme der Initiative und des Kurzzeitgedächtnisses (Urk. 6/7 S. 1).
3.2 Der Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 8. Oktober 2002, welcher der Begründung der angefochtenen Verfügung wesentlich zugrunde liegt, stützt sich gemäss Anmerkungen der zuständigen Sachbearbeiterin (vgl. Urk. 6/5 S. 1) hauptsächlich auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Diese bejahte ihre Hilfsbedürftigkeit offenbar lediglich in bezug auf die zwei alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege" und "Fortbewegung" eindeutig (Urk. 6/5 S. 2). In diesem Zusammenhang ist indes der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass es für betroffene Personen oft schwierig ist, sich mit der wachsenden Abhängigkeit von Drittpersonen abzufinden, und sie daher das volle Ausmass ihrer Hilfsbedürftigkeit häufig weder richtig erkennen noch gegenüber Dritten wahrhaben wollen. Angesichts der von der behandelnden Ärztin diagnostizierten dementiellen Entwicklung stellt sich vorliegend überdies die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin das Ausmass ihrer Hilfsbedürftigkeit überhaupt zutreffend wahrnehmen kann. Schliesslich ist auch festzustellen, dass der bei der Befragung anwesende Ehegatte die Aussagen der Beschwerdeführerin offenbar teilweise korrigiert hat (vgl. einleitende Anmerkung der Sachbearbeiterin Urk. 6/5, S. 1). Aus dem Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2002 ist indes nicht ersichtlich, inwieweit und bezüglich welcher Vorbringen diese Einwendungen erfolgten und letztlich Eingang in den Bericht fanden.
Bei dieser Sachlage kann nicht massgeblich auf das Ergebnis dieser Abklärung abgestellt werden. Aufgrund der auch von der behandelnden Ärztin bestätigten Darlegungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen und eingereichten weiteren Unterlagen (vgl. Urk. 1, 9 und 10/1-2) sind zusätzliche Abklärungen zur Frage vorzunehmen, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin (namentlich aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes) einer dauernden persönlichen Überwachung im Sinne der Rechtsprechung bedurfte oder allenfalls bei welchen weiteren Lebensverrichtungen sie in erheblichem Masse direkte oder insbesondere indirekte Hilfe benötigte. Dies gilt um so mehr, als sich auch aus den Antworten der Beschwerdeführerin Hinweise auf die vom Ehegatten geltend gemachten erheblichen Gedächtnisschwächen und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Vornahme weiterer alltäglicher Lebensverrichtungen ergeben (vgl. Antworten zu den Lebensverrichtungen "Ankleiden/Auskleiden", "Essen", "dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe", Urk. 6/5). Bei der von der Verwaltung zu veranlassenden Neuabklärung wird vor allem Gewicht auf die Angaben der die Beschwerdeführerin betreuenden Personen sowie auf eine - nunmehr einlässliche - hausärztliche Stellungnahme zu legen sein.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 11. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).