AB.2003.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
Z.___AG
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch U.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

E.___
 
Beigeladene

Sachverhalt:
1.
1.1     Die Z.___AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 1997 als Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 11/81).
Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 28. Mai 2002 (Urk. 11/50 und 11/52) stellte die Kasse fest, dass die Firma 1997/98 auf einer Lohnsumme von Fr. 14'937.- (1997) und Fr. 1'200.- (1998) die Lohnbeiträge nicht abgerechnet und bezahlt hatte. Nachdem die Ausgleichskasse diese Lohnbeiträge gemahnt und betrieben und die Z.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 25. November 2002 die betriebenen Beiträge - unter Berücksichtigung einer Mahngebühr von Fr. 20.- - auf insgesamt Fr. 2'424.90 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 2'162.85 seit 25. Juli 2002 und hob den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes ___ für die betriebene Forderung auf (Urk. 2/2).
1.2     Ebenfalls stellte die Kasse anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 28. Mai 2002 (Urk. 11/50) aufgrund der an dieser Kontrolle eingeholten Lohnbescheinigungen der Firma folgende beitragspflichtige Lohnsummen für die Jahre 1999 bis 2001 fest: Fr. 115'981.65 (1999), Fr. 127'500.60 (2000) und Fr. 50'000.- (2001). Nachdem die Ausgleichskasse die entsprechenden Schlussbeiträge für die Jahre 1999 bis 2001 gemahnt und betrieben und die Z.___AG dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, setzte die Ausgleichskasse mit Veranlagungsverfügung vom 25. November 2002 die betriebenen Beiträge - unter Berücksichtigung einer Mahngebühr von Fr. 20.-, aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 1'250.40, zu viel  bezogener Kinderzulagen von Fr. 6'150.- sowie abzüglich bereits in Rechnung gestellter Beiträge von Fr. 21'996.60 sowie einer Gutschrift von Fr. 4'506.45 - auf insgesamt Fr. 24'654.95 und die Veranlagungskosten auf Fr. 50.- fest. Gleichzeitig forderte sie Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr auf Fr. 15'046.35  seit 24. September 2002 und hob den Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes ___ für die betriebene Forderung auf (Urk. 2/1).

2.       Gegen die beiden Veranlagungsverfügungen vom 25. November 2002 erhob die Z.___AG am 19. und 20. Januar 2003 Beschwerde mit den Anträgen, die festgesetzten Beiträge seien herabzusetzen, die Beseitigung der Rechtsvor-     schläge gemäss Ziff. 3 der Verfügungen sei als nichtig zu erklären, und der Zinssatz betreffend Verzugszinsen sei auf maximal 3 % festzusetzen (Urk. 1 und Urk. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2003 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde und Aufhebung der Rechtsvorschläge für die betriebenen Forderungen in den laufenden Betreibungen (Urk. 10). In der Replik vom 27. Mai 2003 hielt die Z.___AG an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem die Kasse auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde mit Verfügung vom 22. September 2003 der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 7. Juni 2004 wurde die vom Prozess mitbetroffene E.___ beigeladen und der Z.___AG Gelegenheit geboten, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen und Ergänzungen zu machen (Urk. 19). In der Folge verzichteten E.___ und die Z.___AG auf eine Eingabe.
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). In materieller Hinsicht sind daher vorliegend grundsätzlich die in den Jahren 1997 bis 2002 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend, welche nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1
2.1.1   Bis Ende 2000 galten hinsichtlich der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Arbeitgebern unter anderem folgende Bestimmungen:
Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn sie nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Die Ausgleichskasse kann dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. In diesem Falle hat der Ausgleich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert zehn Tagen zu zahlen (Art. 34 Abs. 4 AHVV). Der Arbeitgeber hat die Lohnabrechnung innert eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu liefern (Art. 35 Abs. 3 AHVV).
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder über die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10-20 Tagen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 10-200 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen (Art. 37 Abs. 1 und 2 AHVV). Werden nach Ablauf der gemäss Artikel 37 Absatz 1 AHVV festgesetzten Frist Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt oder die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge nötigenfalls durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen. Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 1 und 3 AHVV).
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
2.1.2   Ab 1. Januar 2001 galten hinsichtlich der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht von Arbeitgebern neu unter anderem folgende Bestimmungen:
         Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200'000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).
         Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge zu entrichten (Art. 35 Abs. 3 AHVV).
         Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV).
         Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 20 - 200 Franken (Art. 34a AHVV). Werden innert Frist die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV).
Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Weg der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG).
2.2
2.2.1   Bis Ende 2000 galten hinsichtlich der Verzugszinsen unter anderem folgende Bestimmungen:
Nach Art. 41bis Abs. 1 Satz 1 AHVV sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn der Beitragspflichtige betrieben wird oder in Konkurs fällt.
Der Zinsenlauf beginnt nach Art. 41bis Abs. 2 lit. a AHVV im allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode. Bei Beiträgen aufgrund von Jahresabrechnungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 beginnt der Zinsenlauf mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt (Art. 41 Absatz 2 lit. d AHVV). Verzögert sich die Ausstellung der Rechnung der Kasse durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, so laufen die Zinsen vom Ablauf des Kalenderjahres an, für das die Beiträge geschuldet sind (Randziffer 1034 des Kreissschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Verzugs- und Vergütungszinsen in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung).
Der Verzugszinsenlauf endet gemäss Art. 41bis Absatz 3 AHVV unter anderem bei Betreibung mit der Bezahlung der Beiträge (lit. b). Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle der Betreibung 6 Prozent im Jahr (Art. 41bis Abs. 4 AHVV).
2.2.2   Ab 1. Januar 2001 gelten hinsichtlich der Verzugszinsen unter anderem folgende Bestimmungen, wobei diese Bestimmungen auch nach dem 1. Januar 2003 unverändert sind:
Verzugszinsen haben nach Art. 41bis Abs. 1 AHVV unter anderem zu entrichten:
Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode (lit. a);
Arbeitgeber auf auszugleichenden Lohnbeiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (lit. c);
Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, für die sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung einreichen, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode (lit. d).
Der Verzugszinsenlauf endet gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV unter anderem mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Kasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz für die Verzugszinsen und die Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet, wobei ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV).
Für den Übergang zu den ab 1. Januar 2001 gültigen Bestimmungen halten die Schlussbestimmungen unter anderem fest, dass Art. 41bis Abs. 1 lit. a-e, Abs. 2 und Art. 42 AHVV ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden Beiträge Anwendung finden; wird die versicherte Person betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde (Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 Abs. 4 und 7).
2.3     Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG).
Daraus ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 Erw. 2b mit Hinweisen).

3.
3.1     Gegen die angefochtene Verfügung betreffend die Jahre 1997/98 erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Einwände, worauf im Folgenden, soweit erforderlich, einzugehen ist.
         Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kasse gemäss den Akten bereits mit den der Firma eingeschrieben zugestellten Nachzahlungsverfügungen vom 18. Juli 2002 (Urk. 11/61-62) die gleichen Lohnbeiträge betreffend die Jahre 1997/98 wie in der angefochtenen Verfügung gefordert hat, was unbestritten blieb und worauf die Kasse in ihrer Vernehmlassung ebenfalls hingewiesen hat (Urk. 10 S. 3). Die Kasse durfte nicht ein zweites Mal über die gleichen Lohnbeiträge verfügen. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung daher nichtig - auch bezüglich der Veranlagungskosten von Fr. 50.- und soweit der Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung hinsichtlich dieser Beiträge beseitigt wird -, und es kann auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden (ZAK 1986 S. 544 Erw. 4). Von der Rechtskraft der Nachzahlungsverfügungen vom 18. Juli 2002 betreffend die Jahre 1997/98 ist jedoch Vormerk zu nehmen.
3.2
3.2.1   Die mit derselben Verfügung betreffend die Jahre 1997/98 festgesetzten Mahngebühren von Fr. 20.- und Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 2'162.85 seit 25. Juli 2002 blieben, abgesehen vom Zinssatz von 5 %, unbestritten und sind aufgrund der Rechts- und Aktenlage grundsätzlich zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, ein Zinssatz von über 3 % sei in der heutigen Wirtschaftslage nicht vertretbar und rechtsmissbräuchlich.
         Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 128 II 40 Erw. 3b, 252 Erw. 3.3, 128 IV 180 Erw. 2.1, 128 V 98 Erw. 5a, 105 Erw. 6a, je mit Hinweisen).
         Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Verzugszinssatzes findet sich bis Ende des Jahres 2002 in Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, wonach der Bundesrat Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen erlässt. Ab 1. Januar 2003 wurde diese Bestimmung ersetzt durch Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG), wonach für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten sind, wobei der Bundesrat dazu die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 81 ATSG; Anhang Ziff. 7 ATSG zu Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG). Bis Ende des Jahres 2000 betrug der vom Bundesrat festgesetzte Verzugszinssatz 6 % pro Jahr und ab 1. Januar 2001 5 % pro Jahr (Erw. 2.2). Den Verzugszinssatz von 6 % pro Jahr betrachtete das Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzeskonform (ZAK 1990 S. 284). Die Herabsetzung des Verzugszinssatzes auf 5 Prozent pro Jahr ab 1. Januar 2001 wurde in der bundesamtlichen Erläuterung damit begründet (AHI 2000 S. 132 f.), dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr im Vergleich zum Obligationenrecht (OR; üblicher Zinssatz gemäss Art. 104 OR: 5 Prozent) sowie zu den damaligen Zinsverhältnissen zu hoch sei und auch bei den direkten Steuern die üblichen Zinssätze durchwegs tiefer seien. Der entsprechend dem Gedanken der Ausgleichszinsen für Verzugs- und Vergütungszinsen einheitliche Satz werde daher auf 5 Prozent herabgesetzt. Damit bestehe genügend Druck zur pünktlichen Zahlung für die Beitragspflichtigen. Ein tieferer Zinssatz wäre insbesondere deshalb nicht befriedigend, weil die neue Zinsregelung nuancierter sei.
         Diese Erwägungen zeigen, dass der Verzugszinssatz letztmals am 1. Januar 2001 und damit erst vor verhältnismässig kurzer Zeit an die tatsächlichen Verhältnisse durch Herabsetzung des Satzes von 6 Prozent auf 5 Prozent pro Jahr angepasst wurde. Eine weitere Anpassung an die geltenden Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt drängt sich daher erst wieder auf, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Zudem spielen nach dem Gesagten bei der Höhe des Verzugszinssatzes neben der Anpassung an die geltenden Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt noch weitere Gesichtspunkte eine Rolle: die Koordination zu anderen Zinssätzen - wie insbesondere dem Verzugzinssatz nach Art. 104 Abs. 1 OR, dem Satz für die Vergütungszinsen nach Art. 42 Abs. 2 AHVV (5 Prozent pro Jahr) und dem Zinssatz betreffend Verzugszinsen auf Leistungen der Sozialversicherung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 (5 Prozent pro Jahr) -, ein genügender Druck zur pünktlichen Bezahlung der Beiträge sowie der administrative Aufwand für die Berechnung der Verzugszinsen. In Anbetracht dieser Umstände und des Ermessensspielraums, welcher dem Bundesrat bei der Festsetzung des Verzugszinssatzes zusteht, ist davon auszugehen, dass der geltende Verzugszinssatz von 5 Prozent pro Jahr gesetzmässig ist. Der sinngemäss gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen.
3.2.2   Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die gleiche Behörde, welche die Beiträge festsetze, verstosse gegen das rechtliche Gehör und den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
         Die gesetzliche Grundlage für die Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Ausgleichskasse ist gemäss den Erwägungen (Erw. 2.3) gegeben. Sie steht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, auch nicht in Widerspruch zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher anerkanntermassen auch bei Beitragsstreitigkeiten im Sozialversicherungsbereich anwendbar ist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert den Zugang zu einem unabhängigen und unbefangenen Gericht, wenn solche Ansprüche streitig sind. Er schliesst nicht aus, dass eine Verwaltungsbehörde zunächst entscheidet, deren Verfügung dann vor einem Gericht angefochten werden kann (vgl. BGE 121 V 109). 
         Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, die streitigen Verfügungen der Ausgleichskasse über die gleichzeitige Beitragsfestsetzung und Beseitigung des Rechtsvorschlages vor dem Sozialversicherungsgericht anzufechten, und sie hat dies auch getan. Damit wurde ihrem Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen und unbefangenen Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Genüge getan. Es kann auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht abgeleitet werden, dass die Ausgleichskasse nicht gleichzeitig die Festsetzung der Beiträge und die Beseitigung des Rechtsvorschlages verfügen dürfe (BGE 121 V 109). Nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich im vorliegenden Verfahren mehrmals hat Stellung nehmen können, ist auch das rechtliche Gehör gewahrt.
3.2.3   Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung betreffend die Jahre 1997/98 - soweit darauf einzutreten ist - unbegründet. In diesem Umfang ist diese Verfügung daher zu bestätigen und der Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung zu beseitigen.

4.
4.1     Gegen die angefochtene Verfügung betreffend die Jahre 1999-2001 erhebt die Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere Einwände, auf welche im Folgenden einzugehen ist.
4.2
4.2.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss einem vom Arbeitsgericht des Kantons A.___ am 23. August 2001 bestätigten Vergleich habe E.___ der Beschwerdeführerin Lohn von Fr. 4'500.- zurückzahlen müssen. Aus zeitlichen Gründen habe dieser Umstand bei der massgebenden Lohnbescheinigung betreffend das Jahr 2000 nicht mehr berücksichtigt werden können, weshalb die Lohnsumme von E.___ betreffend das Jahr 2000 um Fr. 4'500.- zu reduzieren sei.
         Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Akten (Kontoauszug vom 16. Mai 2003, Urk. 11/82) ihre Beitrags- und Abrechnungspflicht schon verschiedentlich verletzt, wobei sie insbesondere auch die Lohnbescheinigungen für die Jahre 1999-2001 nicht rechtzeitig eingereicht hat. Aus diesem Grund fanden am 1. Februar 2002 sowie am 28. Mai 2002 zwei Arbeitgeberkontrollen statt, und zwar nicht zuletzt auch zur Feststellung der Lohnsumme von E.___ betreffend das Jahr 2000 (Urk. 11/50). Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 28. Mai 2002 wurde dabei von der Firma die der angefochtenen Verfügung zugrundegelegte Lohnbescheinigung betreffend das Jahr 2000 eingeholt, welche für E.___ für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2000 einen Lohn von Fr. 19'518.90 ausweist (Urk. 11/50). Diese Lohnbescheinigung und damit auch die erwähnte Lohnsumme von Fr. 19'518.90 wurden bei dieser Arbeitgeberkontrolle aufgrund der Lohnbuchhaltungsunterlagen und weiterer Akten sowie aufgrund von Auskünften des Rechtsvertreters der Firma geprüft und bestätigt, was unbestritten ist (Urk. 11/50 und Urk. 10 S. 3 in Verbindung mit Urk. 14). Unter diesen Umständen ist der blosse Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Verfügung vom 23. August 2001 aus zeitlichen Gründen noch nicht habe berücksichtigt werden können, nicht stichhaltig. Vielmehr verfügte die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2002 schon seit längerer Zeit über alle für die Lohnbescheinigung des Jahres 2000 relevanten Daten, was von ihr selber eingeräumt wird (Urk. 14 S. 4). Nachdem somit die Lohnsummen betreffend das Jahr 2000 erst verspätet aufgrund von zwei Arbeitgeberkontrollen, einer nachgereichten Lohnbescheinigung sowie aufgrund von Auskünften des Vertreters der Beschwerdeführerin bei diesen Arbeitgeberkontrollen festgestellt werden konnten, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, allfällige Einwände einwandfrei zu belegen und darüber erschöpfend Auskunft zu geben. Trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin jedoch auch im vorliegenden Verfahren keine Buchhaltungsunterlagen oder sonstigen Beweismittel ein, aufgrund derer sich konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der erwähnten Lohnsumme von Fr. 19'518.90 ergeben würden. Auch einen allfälligen Zusammenhang der Vergleichszahlung von Fr. 4'500.- mit dieser Lohnsumme hat sie in keiner Weise näher erhärtet. Vielmehr liess sie es bei blossen Behauptungen bewenden. Ihr Einwand, wonach diese Lohnsumme von Fr. 19'518.90 zu hoch sei, ist daher nicht substantiiert, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.2.2   Mit der angefochtenen Verfügung betreffend die Jahre 1999-2001 fordert die Kasse Verzugszinsen von 5 % seit 24. September 2002 auf Fr. 15'046.35. Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 % ist gemäss Erwägung 3.2.1 unbegründet. Die Festsetzung dieser Verzugszinsen entspricht im Übrigen der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen.
4.2.3   Gemäss dem Kontoauszug vom 16. Mai 2003 (Urk. 11/82) wurden der Beschwerdeführerin bei den Akontozahlungen für die Jahre 1999-2001 FAK-Pauschalen von insgesamt Fr. 24'600.- gutgeschrieben. Gemäss den Lohnbescheinigungen für diese Jahre hat die Firma jedoch bloss Fr. 18'450.- an Kinderzulagen ausbezahlt (Urk. 11/50). Im Umfang der Differenz dieser Beträge von Fr. 6'150.- erfolgte somit eine zu hohe Gutschrift. Die Kasse hat daher zu Recht in der angefochtenen Verfügung den Betrag von Fr. 6'150.- wieder aufgerechnet. Diese Aufrechnung betrifft somit entgegen der Angabe in der angefochtenen Verfügung nicht bloss das Jahr 2001, sondern die Jahre 1999 bis 2001.
         Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach diese Aufrechnung zu hoch sei (Urk. 5), ist indessen im Ergebnis dennoch unbegründet.
4.2.4   Der grundsätzliche Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlages durch die Kasse ist aufgrund der obigen Erwägungen (Erw. 3.2.2) unbegründet.
4.2.5   Im Übrigen blieb die angefochtene Verfügung betreffend die Jahre 1999-2001 unbestritten. Sie ist daher mangels klarer Anhaltspunkte für Mängel bei der Beitragsfestsetzung zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der laufenden Betreibung für die geforderten Beiträge und Nebenkosten ist zu beseitigen. Hinsichtlich der Betreibungskosten ist auf Art. 68 SchKG hinzuweisen.
5.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Veranlagungsverfügung vom 25. November 2002 betreffend die Jahre 1997/98 wird hinsichtlich der Mahngebühren von Fr. 20.- und der Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 2'162.85 seit 25. Juli 2002 bestätigt, und es wird festgestellt, dass diese Verfügung im weitergehenden Umfang nichtig ist.
2.         Die Rechtsvorschläge in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungsamtes ___ werden im folgenden Umfang aufgehoben:
           in der Betreibung Nr. ___ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2002) für den Betrag von Fr. 20.- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2'162.85 seit 25. Juli 2002,
           in der Betreibung Nr. ___ (Zahlungsbefehl vom 25. September 2002) für den Betrag von Fr. 24'654.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 15'046.35 seit 24. September 2002.
3.         Es wird davon Vormerk genommen, dass die Nachzahlungsverfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 18. Juli 2002 betreffend die Jahre 1997/98 in Rechtskraft erwachsen sind.
4.         Das Verfahren ist kostenlos.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- E.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.