Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2003.00042
AB.2003.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin i.V. Fehr


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber
General Guisan-Quai 36, 8002 Zürich

gegen

AHV-Ausgleichskasse EXFOUR
Malzgasse 16, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdegegnerin


Nachdem die AHV-Ausgleichskasse EXFOUR mit Verfügungen vom 30. Dezember 2002 die persönlichen Beiträge von G.___ auf jährlich Fr. 55'052.40 (1996 und 1997), Fr. 55'603.20 (1998 und 1999) und auf Fr. 56'163.60 (vom 1. bis 18. Januar 2000), jeweils zuzüglich Verwaltungskosten, festgelegt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Januar 2003, mit welcher G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber, Zürich, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Festsetzung der Beiträge gemäss den Bundessteuerveranlagungen beantragt hat (Urk. 1),
unter Hinweis auf die Vernehmlassung der AHV-Ausgleichskasse EXFOUR vom 14. März 2003 mit dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit (Urk. 7),

in Erwägung,
         dass nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger eine Verfügung oder  einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt,
dass die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid den Streit insoweit beendet, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird,
dass - insoweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird - der Rechtsstreit weiterbesteht und in diesem Fall die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten muss, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237),
dass einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zukommt, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310),
dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben haben, dass die für die Beitragsbemessung massgebenden Bundessteuerperioden noch nicht rechtskräftig veranlagt wurden (vgl. Urk. 7),
dass die Beschwerdegegnerin während der Frist zur Vernehmlassung die angefochtenen Verfügungen nicht aufgehoben und damit nicht förmlich in Wiedererwägung gezogen, sondern lediglich in Aussicht gestellt hat, sie werde nach der rechtskräftigen Steuerveranlagung aufgrund der rektifizierten Steuermeldung die Beiträge neu verfügen (Urk. 7),
dass mangels Wiedererwägungsverfügung dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden kann,
dass indes die beschwerdegegnerischen Ausführungen als Antrag an das Gericht zu betrachten sind, wie zu entscheiden sei,
dass die Anträge der Parteien, die Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagungen später festzusetzen, übereinstimmen und in Einklang mit der Rechtslage stehen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung),
dass demnach in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen betreffend die Beitragsjahre 1996 bis 1999 und die Beitragszeit vom 1. bis 18. Januar 2000 aufzuheben sind und die Sache zur verfügungsweisen Neufestsetzung der Beiträge nach Massgabe der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch haben auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, welcher ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen wird,
dass vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der AHV-Ausgleichskasse EXFOUR vom 30. Dezember 2002 betreffend die persönlichen Beiträge von G.___ für die Beitragsjahre 1996 bis 1999 sowie die Beitragszeit vom 1. bis 18. Januar 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese aufgrund der rechtskräftigen Bundessteuerveranlagung über die Beiträge neu verfüge. 

2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pius M. Huber, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- AHV-Ausgleichskasse EXFOUR
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.