Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2003.00057
AB.2003.00057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil und Beschluss vom 13. Juli 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Treuhandgesellschaft Altorfer Duss & Beilstein
Seefeldstrasse 40, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die SVA, Ausgleichskasse, mit Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2002 gestützt auf die Steuermeldungen (Z-Meldungen) des kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, AHV-Taxationen, vom 30. April 2001 (Urk. 4/8-10) persönliche Beiträge von B.___ (als Selbständigerwerbender) für die Beitragsjahre 1994 (pro rata) bis 2001 im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 753'974.-- (inkl. Verwaltungskosten) erhoben hatte (Urk. 2/1-7), basierend auf den von der Kommanditaktiengesellschaft A.___, an B.___ im massgebenden Zeitraum  ausgerichteten Entschädigungen (Komplementärgewinnanteile und Komplementärkommissionen),

nach Einsicht in  
         die am 21. Februar 2002 bei der Ausgleichskasse eingereichte und am 26. März 2003 an das hiesige Gericht weitergeleitete Beschwerde, ebenso wie in die Replik vom 28. November 2003, mit welcher B.___ die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügungen beantragt hat (Urk. 1 und 14), dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die den Beitragsverfügungen zu Grunde gelegten Vergütungen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellten,
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessenden Ausführungen der Ausgleichskasse (Beschwerdeantwort vom 26. März 2003, Urk. 3, sowie Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 17. September 2003, Urk. 9),
         das Gesuch vom 10. Juni 2004, mit welchem der Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung der Kommanditaktiengesellschaft A.___, für die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 1999 und 2000 ersuchen liess (Urk. 24),
         sowie die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

in Erwägung, dass
die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger sich unter anderem danach richtet, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]),
         nach Art. 5 Abs. 2 AHVG als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gilt; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG hingegen jedes Einkommen gilt, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt,
der Beschwerdeführer nach Lage der Akten unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und als solcher (einziger) Verwaltungsrat der Kommanditaktiengesellschaft A.___ ist,
ihm in den Jahren 1994 bis 1998 - als Komplementärgewinnanteile und Komplementärkommissionen bezeichnete (Urk. 4/11) - Entgelte ausgerichtet wurden, welche die meldende Steuerbehörde als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte (Urk. 4/8-10),
die Beschwerdegegnerin in der Folge auf den entsprechenden Entgelten wie erwähnt persönliche Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat,
in der Beschwerdeantwort (Urk. 3) hiezu geltend gemacht wird, dass Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit erwerblicher Zweckverfolgung als Selbständigerwerbende zu betrachten seien (Art. 20 Abs. 3 AHVV) beziehungsweise das Einkommen der Komplementäre (bestehend aus einem Anteil am Geschäftsergebnis, einem Zins für den Gesellschaftsanteil und für allfällige weitere Kapitaleinlagen sowie aus einem Arbeitsentgelt) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelte, soweit es den Zins für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital übersteige (Rz 1027 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen),
dieser beitragsrechtlichen Qualifikation allerdings entgegensteht, dass die A.___ unstreitig die Rechtsform einer Kommanditaktiengesellschaft aufweist und als solche - im Unterschied zur Kollektiv- und Kommanditgesellschaft - eine Körperschaft beziehungsweise eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. etwa Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl. 2004, § 17 N 10 mit Hinweis auf das zur Aktiengesellschaft Ausgeführte), worauf der Beschwerdeführer insoweit zutreffend hinweisen lässt,
mithin eine beitragsrechtliche Erfassung der fraglichen Entgelte (jedenfalls) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entfällt,
die abweichenden Steuermeldungen nichts ändern, da deren Bindungswirkung nicht die beitragsrechtliche Qualifikation betrifft und daher die Frage nicht beschlägt, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c, 114 V 75 Erw. 2 mit Hinweisen),
die angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2002 betreffend persönliche Beiträge für die Jahre 1994 (pro rata) bis 2001 demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind,
die Kommanditaktiengesellschaft A.___ nicht der Beschwerdegegnerin, sondern einer anderen Ausgleichskasse (C.___) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ist,
daher über die zusätzliche Frage, inwieweit die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Entgelte - etwa analog der AHV-rechtlichen Situation bei an Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft ausgerichteten Entschädigungen - als (beitragspflichtiger) massgebender Lohn nachzuerfassen oder aber als verdeckte Gewinnausschüttungen beziehungsweise reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist,
         bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

in weiterer Erwägung, dass
         nach dem vorstehend Gesagten das Sistierungsgesuch vom 10. Juni 2004 abzuweisen ist,
 


beschliesst das Gericht:

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen,


und erkennt sodann:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2002 betreffend persönliche Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1994 (pro rata) bis 2001 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Treuhandgesellschaft Altorfer Duss & Beilstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.