AB.2003.00061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 5. Mai 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Janutin
Baldernstrasse 10, 8134 Adliswil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 3/1B) W.___ zur Zahlung von Fr. 10'625.80 (Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997) verpflichtet und mit Entscheid vom 20. März 2003 (Urk. 2) seine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache abgewiesen hatte;
         nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 17. April 2003, mit welcher der Versicherte unter anderem beantragen liess, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, in seinem individuellen Konto diverse Buchungen zu seinen Gunsten vorzunehmen (Urk. 1),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 29. August 2003 (Urk. 8),
         die Replik des Versicherten vom 30. September 2003 (Urk. 12), mit welcher er an den gestellten Anträgen festhalten liess,
         sowie in die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]),
die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto eingetragen werden, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG, welcher der bis Ende 1996 gütig gewesenen Fassung von Art. 138 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] wörtlich entspricht),
Einkommen, von denen einem Arbeitnehmer Beiträge abgezogen wurden oder für die ein Nettolohn vereinbart war, auch dann im individuellen Konto eingetragen werden, wenn die darauf vom Arbeitgeber gesetzlich zu leistenden Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben wurden (Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [VA/IK] Rz. 2332; vgl. auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, Rz. 2020 mit Hinweisen),
nach der Praxis eine Nettolohnvereinbarung vom Versicherten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden muss (WBB, Rz. 2019 mit Hinweisen),
der Eintrag des Einkommens ausserdem zulässig ist, wenn ausnahmsweise der Arbeitnehmerbeitrag wegen eines rechtserheblichen Ausfalls des Arbeitgebers direkt vom Arbeitnehmer eingefordert und entrichtet wurde (VA/IK Rz. 2332),
die Ausgleichskassen nach der Rechtsprechung ausnahmsweise befugt sind, die Arbeitnehmerbeiträge vom Arbeitnehmer selbst einzufordern, wenn der Arbeitgeber in rechtserheblicher Weise für die Bezahlung des Arbeitnehmerbeitrages ausfällt und diesen nicht vom Lohn des betreffenden Versicherten abgezogen hat (ZAK 1970 S. 107 Erw. 3 mit Hinweis),
vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung bestand und deshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die entsprechenden Einkommen im individuellen Konto des Beschwerdeführers zu verbuchen, und zwar ungeachtet dessen, dass von seinem ehemaligen Arbeitgeber keine Beiträge geleistet worden sind, oder ob die entsprechenden Einträge erst zu erfolgen haben, wenn der Beschwerdeführer die von ihm mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 3/1B) eingeforderten Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 in der Höhe von Fr. 10'625.80 beglichen haben wird,
vorweg festzuhalten ist, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 beim Beschwerdeführer selbst einzufordern, im Lichte der zitierten Praxis grundsätzlich rechtens ist, falls die Frage nach dem Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu verneinen ist,
der Beschwerdeführer zur Untermauerung der von ihm behaupteten Nettolohnvereinbarung vorbringen liess, dass nicht nur das Arbeitsgericht Zürich, das für seinen ehemaligen Arbeitgeber zuständige Konkursamt und der BVG-Versicherungsträger, sondern auch die Beschwerdegegnerin von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen seien, denn letztere habe - wie bereits in den Nachzahlungsverfügungen vom 10. August 1998 - auch in der Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 3/1B) die Nettolohnsumme um die Sozialabgaben erhöht, um die Bruttolohnsumme zu errechnen (vgl. Urk. 1 S. 7),
diesbezüglich dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten ist, dass für die Beantwortung der im vorliegenden Verfahren streitentscheidenden Frage, ob eine Nettolohnvereinbarung vorliegt beziehungsweise eine solche nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden kann, den (mutmasslichen) Auffassungen des Arbeitsgerichtes Zürich (das nicht einmal materiell in der Sache entschieden hat), des Konkursamtes und des BVG-Versicherers keine massgebende Bedeutung zukommt, weshalb sie nicht weiter exploriert werden müssen,
auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zur Beitragsfestsetzung die vom Beschwerdeführer gemeldeten Nettolöhne in Bruttolöhne umrechnete (vgl. dazu Urk. 9/1, 9/3 und 9/5), nicht abgeleitet werden kann, dass tatsächlich eine Nettolohnvereinbarung vorgelegen hätte,
zwar die in Urk. 9/3 von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Umrechnung der angeblichen Netto- in Bruttolöhne darauf schliessen lässt, sie sei der Ansicht gewesen, die gemeldeten Summen seien Nettolöhne, andererseits aber ausdrücklich vermerkt wurde, dass die Verbuchung im individuellen Konto des Beschwerdeführers noch nicht erfolgen dürfe, weil der Beweis eines Arbeitnehmerabzuges nicht erbracht worden sei, was einzig zeigt, dass Urk. 9/3 bereits in sich selbst widersprüchlich ist,
entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers nicht streitentscheidend sein kann, was die Beschwerdegegnerin beziehungsweise einzelne ihrer Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt gedacht haben oder nicht, sondern ausschliesslich relevant ist, ob das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber zumindest glaubhaft gemacht werden kann oder nicht,
im Übrigen betreffend Nettolohnvereinbarung - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2003 (Urk. 8), im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2003 (Urk. 2) und in der Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 3/1B) zu verweisen ist,
somit festzuhalten ist, dass das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung vom Beschwerdeführer weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte und zudem nicht ersichtlich ist, wie der vorliegende Sachverhalt insoweit weiter abgeklärt werden könnte, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist, dass keine Nettolohnvereinbarung bestand und der Beschwerdeführer die erhaltenen Lohnzahlungen ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge erhalten hatte,
es sich mithin bereits bei den von ihm gemeldeten Summen nicht um Netto-, sondern um Bruttolöhne handelte, weshalb sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Umrechnungen (vgl. Urk. 9/3) als unkorrekt erweisen,
sich die vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2003 (Urk. 3/1B) geforderten und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Arbeitnehmerbeiträge demzufolge als (geringfügig) zu hoch erweisen, weshalb die Sache insoweit an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung zurückzuweisen, die Beschwerde jedoch im Übrigen und zur Hauptsache abzuweisen ist,
dem Beschwerdeführer, der vorliegend zum weit überwiegenden Teil unterliegt, lediglich eine stark reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen);
erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. März 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Arbeitnehmerbeiträge für die Jahre 1995 bis 1997 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine stark reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Erich Janutin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).