AB.2003.00069
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg
Poststrasse 9, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 15. April 2003 (Urk. 2) die rektifizierten Nachtragsverfügungen vom 31. März 2003 (Urk. 3/9-11), mit welchen die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des P.___ für die Jahre 1998, 1999 und 2000 festgesetzt hatte, für rechtens befunden hatte;
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 27. Mai 2003 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen liess:
„1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 sei aufzuheben.
2. Es seien die AHV-Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperioden 1998-2000 in der Weise festzusetzen, dass der Beschwerdeführer für die Beitragsperioden 1998 und 1999 zur Zahlung des Mindestbeitrages verpflichtet wird und für die Beitragsperiode 2000 zur Zahlung der AHV-Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'220'200.-- verpflichtet wird.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 26. Juni 2003 (Urk.7) sowie
die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
im Zuge des auf den 1. Januar 2001 vorgenommenen Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung im Beitragsfestsetzungsverfahren der AHV die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche, auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderungen erfuhr (vgl. auch AHI 2000 S. 97),
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, weshalb die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. April 2003 betreffend persönliche Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 anhand der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt wird - auch in dieser Fassung zitiert werden;
die persönlichen Beiträge von selbständigerwerbenden Personen - sobald gewisse Grenzen überschritten sind - auf der Grundlage ihres Einkommens festzusetzen sind (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]),
gemäss Art. 22 AHVV der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt wird, wobei die Beitragsperiode mit dem geraden Kalenderjahr beginnt (Abs. 1) und der Jahresbeitrag in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode, die das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfasst, bemessen wird (Abs. 2),
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt wird, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen, die zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b), die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c), die in lit. d und e genannten Zuwendungen beziehungsweise Einlagen sowie der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals (lit. f) abgezogen werden,
vorliegend einzig strittig ist, ob die Ausgleichkasse die Abzugsfähigkeit von Geschäftsverlusten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG zu Recht mit der Begründung verneinen durfte, eine Verrechnung von Geschäftsverlusten mit dem Einkommen vorangehender oder nachfolgender Berechnungsperioden sei ausgeschlossen,
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen liess, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) vom durchschnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode Verlustüberschüsse aus drei vorangegangenen Bemessungsperioden (und nicht nur einer einzigen Periode) abgezogen werden könnten, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht hätten berücksichtigt werden können,
der Beschwerdeführer weiter rügen liess, dass sich die Präjudizien, auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt habe, im Wesentlichen aus der Zeit vor Inkrafttreten des DBG stammten, weshalb nicht mehr unbesehen daran festgehalten werden könne,
der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in jüngster Zeit zwei Urteile gefällt hat, in welchen es sich erschöpfend zur vorliegend strittigen Rechtsfrage ausliess und an der mit ZAK 1951 S. 461 f. und EVGE 1960 S. 29 begründeten Praxis, womit eine Verrechnung eingetretener Verluste über eine Beitragsperiode hinaus abgelehnt worden war, ausdrücklich festhielt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Dezember 2003 in Sachen R. gegen Ausgleichskasse Luzern [H 255/03] und vom 2. September 2003 in Sachen K. gegen Ausgleichskasse Schwyz [H 187/03]),
vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb von dieser klaren und konsolidierten höchstrichterlichen Praxis abgewichen werden sollte,
der angefochtene Einspracheentscheid und die damit geschützten Verfügungen im Übrigen zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurden,
nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).