Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 5. Mai 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die laufende AHV-Altersrente von P.___, geboren 1936, deren Ehemann am 22. April 2003 verstorben war (vgl. Urk. 3/4), von bisher Fr. 1'585.-(vgl. Urk. 2 S. 1) auf neu Fr. 1'924.-- fest (Urk. 3/2 = Urk. 7/2). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Mai 2003 Einsprache (Urk. 3/4). Die Einsprache wies die Ausgleichskasse am 4. Juni 2003 ab (Urk. 6 = Urk. 7/1). Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 erhob die Versicherte am 12. Juni 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine maximale AHV-Altersrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. August 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, bis zum Tod ihres Ehemannes habe sie die maximale halbe Ehepaarrente erhalten, weshalb es nun nicht möglich sei, dass sie nicht die maximale Altersrente erhalte, sondern eine um Fr. 186.-- gekürzte. In den ersten Jahren ihrer Erwerbstätigkeit und der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes seien die Einkommen niedrig gewesen und nach ihrer Information gälten für diese Zeit andere Aufwertungsfaktoren. Sie kenne einige Witwen, welche mit ihr zusammen in der derselben Firma gearbeitet, aber weniger verdient hätten als sie und gleichwohl eine maximale Rente erhielten (Urk. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie gegebenenfalls Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Bei Ehepaaren werden, wenn beide rentenberechtigt sind, gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, beträgt die Summe der beiden Altersrenten höchstens 150 % des Höchstbetrages der Altersrente (Plafonierung; Art. 35 Abs. lit. a AHVG).
2.2 Beim verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin trat der Versicherungsfall 1997, bei der Beschwerdeführerin 1998 ein. Die entsprechende Altersrentenberechnung ist dem ACOR-Berechnungsblatt zu entnehmen (Urk. 3/1 = Urk. 7/3). Zuletzt, das heisst bis zum Tod des Ehemannes, erhielt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine plafonierte Altersrente von Fr. 1'585.-- ausgerichtet, wie dem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 entnommen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 1).
3.
3.1 Für die Berechnung der Rente der verwitweten Beschwerdeführerin ist dasjenige Recht massgebend, das im Zeitpunkt ihrer Verwitwung in Kraft stand, das heisst die seit 1. Januar 1997 gültigen Bestimmungen des AHVG (10. AHV-Revision; Schlussbestimmung c Abs. 1 und 3 AHVG).
3.2 Beim Tod einer der beiden rentenberechtigten Ehegatten tritt keine Änderung der Berechnungsgrundlagen ein. Sind keine Übergangsgutschriften anzurechnen, so ist die Einzelrente des überlebenden Ehegatten zu entplafonieren. Auf dem solchermassen ermittelten Rentenbetrag ist nun der Verwitwetenzuschlag bis höchstens zum Betrag der Maximalrente zu gewähren (Art. 35bis AHVG; vgl. Ziff. 5702 und Ziff. 5705 sowie Ziff. 5723 Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung; RWL). Gemäss Buchstabe c Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 des AHVG wird bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten oder geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, zusätzlich eine Übergangsentschädigung berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Diese Bestimmung findet sowohl Anwendung für Fälle, in denen eine verwitwete Person den Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erwirbt, als auch für jene, in denen eine schon leistungsberechtigte Person verwitwet (Ziff. 5607 RWL).
3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 22. April 2003 (vgl. Urk. 3/4) zunächst gestützt auf die rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen die Altersrente der Beschwerdeführerin zu entplafonieren sowie der Verwitwetenzuschlag hinzuzurechnen war. In Nachachtung dessen ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 37'980.-- und gestützt auf die Rentenskala 44 die Altersrente von Fr. 1'604.-- (vgl. Rententabellen 2003 des Bundesamtes für Sozialversicherung, S. 18). Zuzüglich den Verwitwetenzuschlag von 20 %, der sich bei Fr. 1'604.-- auf Fr. 320.-- beläuft (Fr. 1'604.-- x 0.2), ergibt sich ein Rentenbetrag von Fr. 1'924.- (vgl. Urk. 2 S. 1).
3.4 Dieser Rentenbetrag liegt etwas unter der Maximalrente von Fr. 2'110.-- (vgl. Rententabellen 2003, S. 18). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erhielt sie aber auch bis zum Tod ihres Ehemannes keine maximale Rente. Zwar entspricht die bis zum Tod des Ehemannes ausbezahlte Rente von Fr. 1'585.-- tatsächlich rund der Hälfte des maximalen plafonierten Rentenbetrages bei Ehepaaren, der 2003 Fr. 3'165.-- betrug (vgl. Rententabellen 2003, S. 107). Zu beachten ist indessen, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht das Maximum des plafonierten Rentenbetrages massgebend war, da sich nur bei der Beschwerdeführerin die Altersrente nach der Rentenskala 44 bestimmt. Diejenige des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestimmte sich nach der Rentenskala 41. Dies lässt sich dem ACOR-Berechnungsblatt entnehmen (vgl. 3/1 S. 7 f.). Der plafonierte Rentenbetrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zusammengenommen betrug damit im Jahr 2003 Fr. 3'093.-- (vgl. Rententabelle 2003 S. 107). Die Rente der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 betrug indessen nicht die Hälfte von Fr. 3'093.--, sondern Fr. 1'585.--, weil für die Plafonierung die aufgrund der Berechnungsgrundlagen jedes einzelnen Ehegatten ermittelten ungekürzten Beträge der Einzelrenten massgebend sind (vgl. RWL Ziff. 5509); mithin eine anteilsmässige Kürzung der Rentenbetreffnisse vorzunehmen war.
3.5 Ohne Beachtung geblieben ist indessen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, nachdem weder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen waren, infolge der Verwitwung Anspruch auf die Anrechnung einer Übergangsgutschrift hat (vgl. Erw. 3.2 hievor). Dis macht eine Neuberechnung notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.6 Was den von der Beschwerdeführerin in Frage gestellten Aufwertungsfaktor betrifft, so ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen. Für die Neuberechnung der Altersrente nach dem Tod ihres Ehemannes waren die unveränderten Berechnungsgrundlagen, die bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Verfügung gebildet haben, massgebend. Tatsachen oder Beweismittel, welche die Heranziehung anderer Berechnungsparameter erheischten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht bezeichnet und solche sind auch nicht ersichtlich.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass andere Witwen, die beim gleichen Arbeitgeber wie sie beschäftigt gewesen seien, weniger verdient hätten, aber gleichwohl eine maximale Altersrente ausgerichtet erhielten, ist zu bemerken, dass bei Ehepaaren, wie ausgeführt wurde, für die Zeit der Ehe die Einkommen beider Ehegatten geteilt werden. Dies bedeutet, dass trotz niedrigem Einkommen des einen Ehegatten bei gleichzeitig hohem Einkommen des anderen Ehegatten, Anspruch auf eine Maximalrente bestehen kann. Im vorliegenden Fall aber verhielt es sich so, worauf auch die Beschwerdeführerin selber hinweist, dass weder sie noch ihr Ehemann besonders hohe Einkommen erzielten (vgl. Urk. 3/1 S. 1 ff.).
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).