Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2003.00083
AB.2003.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 22. September 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die VTL Insurance + Partner AG
Schwäntenmos 15, 8126 Zumikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     In den Jahren 2000 bis 2002 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit diversen als „Beitragsverfügung“ oder „Nachtragsverfügung“ betitelten Abrechnungen Akontozahlungen für den als Selbständigerwerbenden erfassten K.___ für die Abrechnungsperioden 2000, 2001 bzw. die Monate Januar bis September 2001 ein (Urk. 13/14-21). Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 setzte sie sodann die persönlichen Beiträge für das Jahr 1998 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 89'300.-- auf Fr. 8'738.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 13/13). Sämtliche dieser Verfügungen blieben unangefochten.
1.2
1.2.1   Am 20. Februar 2003 erliess die Ausgleichskasse wiederum Beitragsforderungen für die Perioden 2000 sowie Januar bis September 2001, welche mit „Beitragsverfügung Akonto“ übertitelt waren (Urk. 13/11-12). Für das Jahr 2000 forderte die Ausgleichskasse gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 180'000.-- persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 17'613.-- und für die Periode Januar bis September 2001 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 135'000.-- Beiträge im Umfang von Fr. 13'209.75, jeweils inklusive Verwaltungskosten. Diese Forderungen stützten sich auf Selbstangaben von K.___.
1.2.2   Die dagegen erhobene Einsprache von K.___ vom 12. März 2003 (Urk. 13/2) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2) teilweise gut und legte die persönlichen Beiträge für die Jahre 1998 bis September 2001 wie folgt fest: für die Jahre 1998 und 1999 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 57'300.-- auf Fr. 5’606.40; für das Jahr 2000 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 89'268.-- auf Fr. 8’728.80; für die Periode Januar bis September 2001 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 66’900.-- auf Fr. 6'355.80. Diese im Einspracheentscheid dargelegten Grössen hatte die Ausgleichskasse am 6. Mai 2003 im gleichen Sinne förmlich verfügt (Urk. 13/7-10). Die Ausgleichskasse stellte zur Bemessung auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 30. Juni 2001 sowie 17. April 2003 betreffend Einkommen in den Jahren 1995 bis 2000 (Urk. 13/22-24) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2) erhob K.___, vertreten durch VTL Insurance + Partner AG, Jacques Hösli, am 25. Juli 2003 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es seien für die Periode 1995 bis 2002 keine persönlichen Beiträge zu erheben (Urk. 1). Auf Ersuchen der Ausgleichskasse wurde das Verfahren mit Verfügung vom 25. November 2003 bis zum 13. Mai 2004 sistiert (Urk. 10). Nachdem die Ausgleichskasse mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, hob das Gericht am 10. Mai 2004 (Urk. 14) die Sistierung des Verfahrens auf und zog die Steuerakten von K.___ betreffend die Steuerperioden 1997 bis 2002 bei (auszugsweise kopiert als Urk. 17/1-18). Hierzu liessen sich die Parteien nicht vernehmen (Urk. 18).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist.
         Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
         Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann laut Art. 56 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden.
1.2     In Bezug auf die Beitragsfestsetzung für die Perioden 2000 sowie Januar bis September 2001 wurde der gesetzlichen Regelung nachgelebt. Gegen die diesbezüglichen Verfügungen vom 20. Februar 2003 (Urk. 13/11-12) wurde am 12. März 2003 (Urk. 13/2) Einsprache erhoben, welche mit Entscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2) teilweise gutgeheissen wurde. Die von der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2003 erlassenen Verfügungen betreffend die Perioden 2000 sowie Januar bis September 2001 (Urk. 13/9-10) im Sinne des Einspracheentscheides sind demgemäss nicht als Verfügungen zu qualifizieren, hatte sie doch formell im Rahmen des Einspracheverfahrens zu entscheiden und nicht mittels neuer Verfügungen. Dies tat sie auch mit dem Entscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2).
         Demgemäss ist auf die Beschwerde betreffend die Beitragsperioden 2000 sowie Januar bis September 2001 einzutreten.
1.3
1.3.1   Soweit die persönlichen Beiträge für die Periode 1998 umstritten sind, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin diese mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juni 2002 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 88'300.-- auf Fr. 8'738.40 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt hat (Urk. 13/13). Demnach war ein Zurückkommen auf diese Verfügung im Rahmen des Einspracheentscheides vom 13. Juni 2003 (Urk. 2) nicht möglich. Es fehlte mithin eine angefochtene Verfügung, welche mittels Einsprache zu behandeln gewesen wäre.
1.3.2 Demgegenüber stand es der Beschwerdegegnerin frei, nach den Regeln über die Wiedererwägung auf die rechtskräftige Verfügung vom 13. Juni 2002 zurückzukommen. Mit der Festlegung der persönlichen Beiträge auf Fr. 5'606.40 (inkl. Verwaltungskosten) gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 57'300.-- kam sie dem Beschwerdeführer denn auch entgegen.
1.3.3   Da die Neuverfügung über das Beitragsjahr 1998 nicht als im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgt, sondern im Gegenteil als Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Juni 2002 (Urk. 13/13) zu qualifizieren ist, ist die Beschwerdeerhebung dagegen nicht möglich, ist doch vorgängig ein allfälliges Einspracheverfahren durchzuführen. Demgemäss ist auf die Beschwerde betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 1998 nicht einzutreten.
1.3.4   Mit dem Erlass einer Wiedererwägungsverfügung öffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erneut den Rechtsweg. Unterdessen ist jedoch die 30-tägige Beschwerdefrist gegen die Wiedererwägungsverfügung abgelaufen, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer Einsprache dagegen erhoben hat. Da die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2000 und Januar bis September 2001 auch über das Jahr 1998 befunden und der Beschwerdeführer auch dagegen Beschwerde erhoben hat, durfte er davon ausgehen, dass auch über das Jahr 1998 im gerichtlichen Verfahren entschieden werde.
         Dass dem nun nicht so ist, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Da er mit der Beschwerdeerhebung vom 25. Juli 2003 (Urk. 1) zum Ausdruck brachte, auch mit der Beitragsfestsetzung für das Jahr 1998 nicht einverstanden zu sein, sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zur Durchführungen eines formellen Einspracheverfahrens zu überweisen.
1.4
1.4.1 Betreffend das Beitragsjahr 1999 findet sich lediglich eine Verfügung in den Akten, datiert vom 6. Mai 2003 (Urk. 13/8). Die Beschwerdegegnerin setzte darin die persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 57'300.-- auf Fr. 5'606.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Auch diese Verfügung wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügungen vom 20. Februar 2003 (Urk. 13/11-12) betreffend die Jahre 2000 sowie Januar bis September 2001 erlassen, finden sich doch im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2) die identischen Zahlen und wird im Dispositiv explizit auf diese Verfügung verwiesen.
1.4.2   Damit fehlte es auch betreffend das Beitragsjahr 1999 an einer angefochtenen Verfügung, über welche im Einspracheverfahren hätte entschieden werden können. Im Gegenteil entspricht die Verfügung vom 6. Mai 2003 (Urk. 13/8) nicht etwa einem Einspracheentscheid, sondern einer ganz normalen Beitragsverfügung, welche auf dem ordentlichen Rechtsweg mittels Einsprache beim Versicherungsträger und hernach mittels Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht anzufechten ist. Da ein Einsprachverfahren bislang nicht durchgeführt wurde, ist auf die Beschwerde auch betreffend das Beitragsjahr 1999 nicht einzutreten.
1.4.3 Wiederum durfte der Beschwerdeführer aufgrund der Formulierung im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2) davon ausgehen, dass aufgrund seiner Beschwerde vom 25. Juli 2003 (Urk. 1) auch das Beitragsjahr 1999 gerichtlich überprüft würde. Entsprechend der Wiedererwägungsverfügung betreffend das Beitragsjahr 1998 (Urk. 13/7) sind die Akten somit nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie auch betreffend das Beitragsjahr 1999 ein Einspracheverfahren durchführe.

2.
2.1 Selbständigerwerbende haben vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die Sozialversicherung zu leisten. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 22 in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2).
2.2.2   Seit dem 1. Januar 2001 werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 22 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung).
2.3     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
         Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung hat die Ausgleichskasse das für die Festsetzung des Jahresbeitrages massgebende reine Erwerbseinkommen selbst einzuschätzen, wenn die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten. Die Ausgleichskasse hat das reine Erwerbseinkommen auf Grund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen einzuschätzen (Art. 26 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).
2.4.2   In der seit 1. Januar 2001 anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 5 AHVV wird bestimmt, dass die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betreib investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen haben, wenn die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten können. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.

3.
3.1     Die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2000 berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund der Steuermeldung vom 30. Juni 2001 (Urk. 13/23), mit welcher das Kantonale Steueramt für die Jahre 1997/98 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 88'989.-- gemeldet hatte. Davon zog sie die Einkommensteile der Ehefrau des Beschwerdeführers ab (Fr. 239.--, Urk. 12 S. 2) und errechnete unter Hinzuzählung der AHV-Beiträg (Fr. 390.--) ein massgebendes Einkommen von Fr. 89'268.-- (Urk. 2).
3.2     Der Kanton Zürich führte per 1. Januar 1999 für die Festlegung der direkten Bundessteuer das Postnumerando-System (einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG) ein (§ 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). Dies hatte zur Folge, dass die Einkommen der dem Übergang vorangehenden Steuerperiode nie Steuerberechnungsgrundlage bildeten (sogenannte "Bemessungslücke"; Art. 218 Abs. 1 DBG in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinemann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, S. 400 ff.). Eine ordentliche, rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer, in welcher die in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkommen Berechnungsgrundlage darstellen, kann für den Beschwerdeführer demnach nicht vorliegen. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, die sogenannte Steuererklärung 1999 A einzureichen (vgl. Urk. 17/8), worin u.a. zur provisorischen Steuererhebung und Veranlagung ausserordentlicher Einkünfte die in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkommen hätten deklariert werden müssen (vgl. Weisung der Finanzdirektion über das Steuererklärungsverfahren im Kalenderjahr 1999 vom 12. November 1998, ZStB I Nr. 31/000), kann die Steuermeldung vom 30. Juni 2001 betreffend die Berechnungsjahre 1997/98 (Urk. 13/23) auch nicht auf einer überprüften Steuerdeklaration im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVV beruhen.
3.3     Eine für die Ausgleichskasse verbindliche Steuermeldung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV liegt für die Berechnungsjahre 1997/98 demnach nicht vor. Aus den beigezogenen Steuerakten ergibt sich die Berechnung der gemeldeten Einkommen. Ausgehend von den Zahlen 1995 (Fr. 44'864.--) und 1996 (Fr. 73'788.--) errechnete das Steueramt den Durchschnitt und erhöhte diesen um 50 % entsprechend einer internen Weisung (Urk. 13/23 Rückseite). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer für die Direkte Bundessteuer 1997/1998 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- eingeschätzt wurde und deshalb die im Anhang aufgeführten Einkünfte von Fr. 44'864.-- per 1995 und Fr. 73'788.-- per 1996 nicht als rechtskräftig eingeschätzt gelten. Damit aber fehlt auch aus dieser Überlegung die Grundlage für eine entsprechende Verbindlichkeit der Einschätzung.
3.4     Aus den beigezogenen Steuerakten lässt sich das selbständige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nicht ersehen. Da die Steuererklärung 1997 (Urk. 17/1) leer, die Steuererklärung 1999 (Urk. 17/8) gar nicht, die Steuererklärung 1999 B (Urk. 17/10) wiederum leer und jene der Jahre 2000 (Urk. 17/14) und 2001 (Urk. 17/18) gar nicht eingereicht wurden, fehlen jegliche Angaben über die relevanten Einkommen.
         Als sicherlich und offenkundig falsch kann hingegen jedenfalls die Behauptung des Beschwerdeführers qualifiziert werden, er habe seit 1995 kein Einkommen mehr erzielt (Urk. 1). Denn bei den Steuerakten findet sich der Jahresabschluss 1995 der Firma A.___, K.___, mit einem Jahresgewinn von Fr. 44'864.30 (Urk. 17/5 letzte Seite). Was sich dagegen in den relevanten nachfolgenden Jahren zugetragen hat, ist nicht erstellt.
3.5     Da nach dem Gesagten keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt und die vorliegenden Steuerakten keine genügenden Angaben enthalten, durfte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge nicht entsprechend verfügen, sondern hätte im Sinne von Art. 24 und 26 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) für die Beitragsperiode 2000 eine kasseneigene Einschätzung vornehmen müssen. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid demnach aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen tätige und hernach erneut verfüge.

4.
4.1     Für das Jahr 2001 erliess die Beschwerdegegnerin vor dem Einspracheverfahren insgesamt vier Verfügungen. Am 23. Februar 2001 für das ganze Jahr (Urk. 13/20), am 6. Februar 2002 (Urk. 13/19), am 21. Februar 2002 (Urk. 13/15) und schliesslich am 20. Februar 2003 (Urk. 13/12) je für die Periode Januar bis September 2001, wobei sie zuletzt gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 135'000.-- Beiträge in der Höhe von Fr. 13'209.75 (inkl. Verwaltungskosten) einforderte. Diese im Rahmen des Einspracheverfahrens angefochtene Verfügung trägt den Titel „Beitragsverfügung Akonto“.
4.2     Nach Art. 24 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.
         Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV).
         Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 AHVV).
         Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Art. 24 Abs. 5 AHVV).
4.3     Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Akontozahlungen für das Jahr 2001 geleistet hat, zumindest nicht die am 6. und 21. Februar 2002 geforderten in der Höhe von Fr. 8'806.50 (Urk. 13/19) beziehungsweise Fr. 13'209.75 (Urk. 13/15). So teilte er am 24. Mai 2002 (Urk. 13/25) mit, er habe in den letzten Jahren immer Verluste ausgewiesen und kein Einkommen erzielt, weshalb auch keine AVH-Beiträge angefallen seien.
         Da er weder Unterlagen einreichte noch die Akontobeiträge bezahlte, waren am 20. Februar 2003 (Urk. 13/12) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung betreffend Akontobeiträge nach Art. 24 Abs. 5 AHVV gegeben.
4.4
4.4.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des voraussichtlichen Einkommens auf die Steuermeldung vom 17. April 2003 (Urk. 13/24), welche ein Einkommen von Fr. 88'989.-- im Jahr 2000 ausweist. Unter Abzug der Einkommensteile der Ehefrau und unter Aufrechnung der AHV-Beiträge (Urk. 2 S. 2) schloss sie im Einspracheverfahren für die Monate Januar bis September 2001 rechnerisch korrekt auf ein Einkommen von Fr. 66'900.-- (Urk. 2 S. 3).
4.4.2   In Bezug auf die verfügungsweise Festlegung von Akontobeiträgen ist festzuhalten, dass diese keineswegs der korrekten Summe zu entsprechen haben, sondern im Gegenteil zu schätzen sind. Auch wenn sich die Zahlen der Steuermeldung nach Einblick in die Steuerakten als zufällig und nicht begründet erweisen, durfte die Beschwerdegegnerin gleichwohl darauf abstellen. Insbesondere verpasste es der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die erstmals am 12. März 2003 behauptete Geschäftsaufgabe per Dezember 2000 (Urk. 13/2) zu informieren, und legte als Beweismittel bloss eine entsprechende Bestätigung des neuen Geschäftsinhabers vom 5. November 2002 bei (Urk. 13/3). Weder reichte er einen entsprechenden Vertag noch Geschäftsabschlüsse ins Recht, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne weiteres die für die Periode Januar bis September 2001 geschuldeten Akontozahlungen in der genannten Höhe festlegen durfte.
4.5     Der Ausgleich mit einer allfälligen Rückerstattung aufgrund der effektiven Zahlen erfolgt nach Art. 25 Abs. 1 AHVV nach Eingang der entsprechenden Mitteilung des Steueramtes (Art. 23 Abs. 1 AHVV) oder - wenn diese nicht aussagekräftig sind - aufgrund eigener Erhebungen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend das Beitragsjahr 2000 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie eine kasseneigene Einschätzung vornehme und hernach über die persönlichen Beiträge für das Jahr 2000 neu verfüge.
         Hinzuweisen bleibt auf den Umstand, dass betreffend die Beitragsjahre 1998 und 1999 angesichts der spärlichen Steuerakten ebenfalls weitere Abklärungen angezeigt sein dürften.
         In Bezug auf die Akonto-Beiträge für die Periode Januar bis September 2001 ist der Einspracheentscheid demgegenüber zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 betreffend die persönlichen Beiträge für das Jahr 2000 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. In Bezug auf die Festlegung der Akontobeiträge für die Periode Januar bis September 2001 wird die Beschwerde abgewiesen. Betreffend die persönlichen Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen.
4.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, überwiesen, damit sie die Einsprache gegen die Verfügungen vom 6. Mai 2003 betreffend persönliche Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 behandle.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- VTL Insurance + Partner AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.