Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 26. Mai 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
T.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Am 7. Januar 2003 liess M.___ unter Einreichung des "Fragebogen(s) für Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, um Aufnahme als Selbstständigerwerbender ersuchen (Urk. 8/1 und 8/2). Nach Einholung ergänzender Unterlagen (vgl. Urk. 8/5) teilte die Ausgleichskasse M.___ mit Schreiben vom 30. April 2003 mit, dass sie seine Tätigkeit als Parkplatzwächter bei der T.___ als unselbstständige Tätigkeit erachte (Urk. 8/6), womit M.___ nicht einverstanden war und am 8. Mai 2003 sinngemäss um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen liess (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 stellte die Ausgleichskasse daraufhin fest, dass M.___ bezüglich seiner Tätigkeit bei der T.___ nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt werden könne (Urk. 8/8). Eine am 13. Juni 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Juni 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___, vertreten durch A.___, am 27. Juli 2003 Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Anerkennung als Selbstständigerwerbender beantragen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2003 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Februar 2004 wurde die T.___ zum Prozess beigeladen unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel (Urk. 10). Die T.___ liess sich mit Eingabe vom 2. März 2004 vernehmen (Urk. 12). Die den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2004 (Urk. 13) angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen blieb in der Folge unbenutzt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie der beigeladenen T.___ ist, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung (Art. 49 Abs. 2 ATSG) unstreitig gegeben. Zu prüfen ist einzig die beitragsrechtliche Statusfrage.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit des Versicherten als Parkplatzwächter um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handle. In ihrem Einspracheentscheid wie auch in der Beschwerdeantwort führt sie zur Begründung im Wesentlichen an, der Versicherte trage kein Unternehmerrisiko und es bestehe eine Abhängigkeit vom Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht (Urk. 2 sowie Urk. 7).
2.2 Demgegenüber lässt der Versicherte im Wesentlichen geltend machen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei er nicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet. Zudem trage auch er ein Unternehmerrisiko, nämlich das finanzielle Risiko für den Fall, dass er die Arbeit verliere (Urk. 1).
3.
3.1 Die Verwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in ihrer Beschwerdeantwort die einzelnen Kriterien, nach welchen auf selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu schliessen ist, zutreffend dargelegt, so daß - um Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann.
3.2 Zwischen dem Beschwerdeführer und der T.___ besteht ein als "Bewachungsvertrag" bezeichneter schriftlicher Vertrag vom 27. Februar 2001, worin die Aufgaben des Beschwerdeführers wie folgt festgelegt werden: "Auskunft und Betreuung der Garage, Einweisung von Besuchern und Gästen nach Einführung". Dabei werden die Arbeitszeiten wie folgt festgesetzt: "Montag-Freitag von 7.00-16.00, abzüglich Mittagspause. An Feiertagen keine Präsenz". Vereinbart wurde eine Entlöhnung von Fr. 35.-- pro Stunde inkl. Ferienentschädigung, wobei festgelegt wurde, dass "Sozialabzüge sowie Versicherungen (auch Krankheit) vollumfänglich von Herrn M.___ übernommen" würden und die Bezahlung jeweils nach Rechnungsstellung durch den Beschwerdeführer erfolgen sollte (Urk. 3/2).
3.3 Wie die Verwaltung zutreffend ausgeführt hat, ist die Tätigkeit von M.___ als Parkplatzwächter als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, wofür ausschlaggebend ist, dass der Versicherte in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Weise erheblich in den Betrieb der T.___ eingebunden und von dieser abhängig ist: So sind Aufgabengebiet sowie Arbeitsweise des Versicherten von der T.___ weitgehend vorgegeben; der Versicherte hat die Bewachungstätigkeit (notwendigerweise) in den Räumlichkeiten der T.___ sowie zu den von ihr vorgeschriebenen Zeiten auszuüben, wobei eine Präsenzpflicht besteht. Der Beschwerdeführer arbeitet mithin in keiner Weise in frei bestimmter Selbstorganisation; vielmehr verfügt die T.___ über ein weitreichendes Weisungsrecht, welches bei Selbstständigerwerbenden hingegen weitgehend fehlt, namentlich hinsichtlich Arbeitsweise und Präsenzzeiten (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 118, Rz. 4.25).
Die Verwaltung hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass - selbst wenn es zu berücksichtigen gilt, dass gewisse Tätigkeiten (wie die hier zur Beurteilung stehende) nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern - auch ein für Selbstständigerwerbende typisches Unternehmerrisiko kaum besteht. Denn aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Versicherte weder eigenes Personal beschäftigt, noch Unkosten- oder etwa ein Verlust- oder Delkredererisiko trägt. Insbesondere genügt entgegen den Ausführungen des Versicherten für die Annahme eines unternehmerischen Risikos nicht, dass er - beispielsweise zufolge Kündigung des Vertrages durch die T.___, untragbarer Arbeitsweise oder Nichteinhalten der Vertragsbedingungen durch den Versicherten - seine Arbeit und damit auch sein Einkommen verlieren könnte (vgl. Urk. 1 S. 2). Denn damit liegt ein Risiko vor, das mit dem eines Arbeitnehmers vergleichbar ist.
3.4 Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit spricht vorliegend einzig, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers wie auch laut der damit übereinstimmenden Auskunft der beigeladenen T.___ (vgl. hiezu Urk. 1 S. 2 sowie Urk. 12) keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht, sondern der Beschwerdeführer die Bewachungstätigkeit offenbar auch an Dritte übertragen kann; denn in der Regel haben Unselbstständigerwerbende im Gegensatz zu Selbstständigerwerbenden die ihnen übertragenen Aufgaben selber zu erfüllen (vgl. Käser, a.a.O., S. 119, Rz. 4.27).
3.5 Wo Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Erw. 1). Nach dem Gesagten stehen hier die Elemente, die für das Vorliegen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen - insbesondere die Abhängigkeit in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht - deutlich im Vordergrund. Daran ändert - wie die Verwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt hat - schliesslich auch nichts, dass der Beschwerdeführer von den Vertragsparteien übereinstimmend als Selbstständigerwerbender bezeichnet und ihm im Bewachungsvertrag die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich übertragen wird. Denn derartige Abreden vermögen die AHV-Organe nicht zu binden (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Rudolf-Steiner Schule X. vom 14. April 2003, H 276/02, Erw. 8, unter Hinweis auf AHI 1995 S. 136 Erw. 5b). Der Beschwerdeführer ist daher mit Blick auf die Tätigkeit als Parkplatzwächter bei der T.___ als unselbstständig Erwerbender zu qualifizieren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- T.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.