Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. November 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, S.___, geboren 1940, ab 1. August 2003 eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 1'806.-- monatlich zu (Urk. 7/1). Diese Rente errechnete sich aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 53'172.-- und einer Beitragsdauer von 42 Jahren nach der Rentenskala 44 (Urk. 7/1). Dagegen erhob S.___ mit Eingabe vom 25. Juni 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Rente (Urk. 7/2). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Juli 2003 ab (Urk. 2).
2. Mit Beschwerde vom 1. August 2003 erneuerte S.___ ihren vor der Ausgleichskasse gestellten Antrag (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. August 2003 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala), anderseits aufgrund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Höhe der Vollrente hängt vom durchschnittlichen Jahreseinkommen ab und erreicht das Maximum von Fr. 2'110.-- pro Monat bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 75'960.-- (Rententabellen 2003 S. 18).
Für die Festsetzung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die ausgewiesenen Einkommenssummen mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert. Dieser wird jedes Jahr neu festgelegt und entspricht der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung seit der ersten anrechenbaren Eintragung in das individuelle AHV-Konto. Die so aufgewertete Summe der Erwerbseinkommen wird durch die Zahl der anrechenbaren Jahre und Monate geteilt (vgl. Art. 30 AHVG, Art. 51bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Rentenberechnung durch die Ausgleichskasse ein, sie habe im Jahr 1999 von der AHV eine Berechnung der Altersrente verlangt (Urk. 1, Urk. 3/2). Diese Berechnung habe ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'655.-- und eine Rente von Fr. 1'849.-- pro Monat ergeben. In der Verfügung vom 20. Juni 2003 hingegen sei ein um Fr. 6'876.-- geringeres durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 52'779.-- errechnet und die Rente deshalb auf Fr. 1'806.-- festgesetzt worden.
Die Ausgleichskasse hat im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 (Urk. 2) ausgeführt, dass es sich bei dieser 1999 vorgenommenen Berechnung um eine provisorische Berechnung nach damaligem Stand gehandelt habe, ausgehend vom fiktiven Fall, dass der Versicherungsfall Invalidität am 1. Dezember 1998 eingetreten sei (vgl. Urk. 3/2 S. 3). Für diese Berechnung wurde die Gesamtsumme des bis dahin bei der AHV abgerechneten Erwerbseinkommens lediglich durch 37 Jahre (anstelle von heute 42 Jahren) geteilt. Ebenso musste mit dem damals gültigen, höheren Aufwertungsfaktor von 1.571 anstelle des heutigen von 1.508 gerechnet werden (Rententabellen 2003 S. 15). Insgesamt führte dies zu einem höheren durchschnittlichen Einkommen und einer entsprechend höheren Rente (Urk. 3/2). Die Berechnung galt für einen fiktiven Fall. Die Beschwerdeführerin kann daraus nicht ableiten, dass ihr fünf Jahre später in einer anderen Situation dieselbe Rente ausgerichtet werden müsse. Die Auskunft 1999 hat auch nach Treu und Glauben keine Auswirkung auf die heutige Rente.
Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe von 1997 bis 2001 ihren Lebenspartner zu Hause gepflegt. Dass ihr dafür keine Betreuungsgutschriften angerechnet würden, sei nicht zeitgemäss.
Das Gesetz gewährt einzig Versicherten, die Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift ein (Art. 29septies Abs. 1 AHVG). Versicherte, die andere Personen wie etwa den Konkubinatspartner pflegen, sind somit vom Anspruch ausgeschlossen. Dass die Beschwerdeführerin diese Regelung als nicht zeitgemäss erachtet, ist nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass diese Regelung anzuwenden ist und weder von der Ausgleichskasse noch vom Sozialversicherungsgericht abgeändert werden kann, sondern nur vom Gesetzgeber.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die AHV hätte ihr ermöglichen müssen, höhere Beiträge zu bezahlen, um später keine Einbusse bei der Rente zu erleiden. Dazu ist festzuhalten, dass Erwerbstätige nach Massgabe ihres Erwerbseinkommens und Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und allfälligen Renteneinkommens Beiträge zu entrichten haben. Eine Möglichkeit, darüber hinaus zusätzliche Beiträge zu leisten, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht.
Sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin sind damit ausgeräumt. Die Ausgleichskasse hat sich bei der Berechnung der Rente, die der Verfügung vom 20. Juni 2003 zugrunde liegt, an die angeführten gesetzlichen Grundlagen gehalten. Der die Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 erweist sich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).