AB.2003.00089
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 20. Juli 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vormund D.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge
Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Gemeindekanzlei
C.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli
Städtlistrasse 12, Postfach 171, 7130 Ilanz
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1937 geborene K.___ hat im Jahre 1992 den Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 43 des Strafgesetzbuches angetreten und befindet sich seit 2002 in der Strafanstalt ___ (Urk. 18/1-8), wobei die Kosten des Massnahmenvollzugs grösstenteils durch die Gemeinde C.___, der Wohnortgemeinde des Versicherten, getragen werden (Urk. 18/1-8). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 richtete die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) dem bevormundeten Versicherten zu Handen seines Vormundes ab 1. Juli 2002 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aus (Urk. 12/1). Am 20. Januar 2003 ersuchte die Gemeinde C.___ die Ausgleichskasse um Drittauszahlung der Altersrente an sie (Urk. 12/2) und erliess am 11. März 2003 eine entsprechende Verfügung betreffend die Drittauszahlung der Altersrente des Versicherten an sie (Urk. 12/6). Am 27. März 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vormund D.___, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Chur, beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs gegen die Verfügung der Gemeinde C.___ vom 11. März 2003 (Urk. 12/7), worauf die Gemeinde C.___ ihre Verfügung aufhob, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. April 2003 den Rekurs des Versicherten als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 12/14).
1.2 Am 23. April 2003 verfügte die Ausgleichskasse die rückwirkende Drittauszahlung der Altersrente des Versicherten ab 20. Januar 2003 an die Gemeinde C.___ (Urk. 12/16). Die dagegen vom Versicherten am 26. Mai 2003 erhobene Beschwerde (Urk. 12/17) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2 = Urk. 12/18) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Vormund D.___, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Menge, am 12. August 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
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1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13.6.2003 sei aufzuheben und es sei von einer Drittauszahlung der AHV-Rente (AHV-Nr. 570.37.288.219) des Beschwerdeführers an die Gemeinde C.____ abzusehen.
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2. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Zahlungen an die Gemeinde C.___ sofort einzustellen und diese wie bis anhin an den Vormund auszurichten.
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3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer.
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2.2 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Chur, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die Gemeinde C.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 13). Am 13. November 2003 trat die Gemeinde C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, Ilanz, dem Verfahren bei und beantragte (Urk. 17 S. 2):
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1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
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2.3 Mit Replik vom 22. Dezember 2003 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 21 S. 2). Mit Eingabe vom 27. Januar 2004 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Duplik (Urk. 24), worauf der Versicherte am 9. Februar 2004 zur Eingabe der Gemeinde C.___ vom 13. November 2003 Stellung nahm (Urk. 25). Am 2. März 2004 verzichtete die Gemeinde C.___ auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 28), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. März 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
1.2 Mangels einer abweichenden Bestimmung im AHVG richtet sich die Frage nach Drittauszahlung der Altersrenten der AHV nach Art. 20 ATSG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:
a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unter- halt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, ver- wendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass diese Dritten oder diese Behörde die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen können. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ATSG.
1.3 Gemäss Art. 81 ATSG ist der Bundesrat mit dem Vollzug dieses Gesetzes und dem Erlass der Ausführungsbestimmungen beauftragt. Gestützt auf diese Kompetenznorm hat der Bundesrat in Art. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) die Gewährleistung zweckmässiger Verwendung der Geldleistungen näher umschrieben. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Geldleistungen dem Vormund, der Vormundin oder einer von diesem oder dieser bezeichneten Person ausbezahlt, wenn die Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt werden, und wenn die bezugsberechtigte Person bevormundet ist.
Werden hingegen Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung:
a. die Geldleistungen ausschliesslich zum Lebensunterhalt der berechtigten Person und der Personen, für die diese zu sorgen hat, zu verwenden;
b. dem Versicherer auf dessen Verlangen über die Verwendung der Geld- leistungen Bericht zu erstatten.
1.4 Art. 413 des Zivilgesetzbuches (ZGB) umschreibt die Pflichten des Vormunds in der Verwaltung des Mündelvermögens. Danach hat der Vormund das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten (Abs. 1). Er hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen (Abs. 2). Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 23. April 2003 (Urk. 12/16) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2) davon aus, dass der Gemeinde C.___, welche sich implizite bereit erklärt habe, die Kosten des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers während des Massnahmevollzugs zu übernehmen, im Vergleich zum Vormund des Beschwerdeführes ein Vorrang zukomme, weshalb die Altersrente an diese auszurichten sei. Sodann macht die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2003 geltend, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich die Leistungen der AHV auch zur Finanzierung von Straftaten verwendet habe und Fehlinvestitionen getätigt habe. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen zur Drittauszahlung der Altersrente an die Gemeinde C.___ erfüllt (Urk. 11 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Vormund gesetzlich verpflichtet sei, Einkommen und Vermögen seines Mündels pflichtgemäss zu verwalten. Durch Auszahlung der Rente an seinen Vormund sei eine zweckwidrige Verwendung der Altersrente daher auszuschliessen (Urk. 1 S. 3). Mit Replik vom 22. Dezember 2003 bestreitet der Beschwerdeführer, Leistungen der AHV zur Finanzierung von Straftaten verwendet und AHV-Rentenleistungen schlecht investiert zu haben. Dies sei auch nicht gut möglich gewesen, da er sich ja seit Rentenbeginn im Massnahmenvollzug befunden habe (Urk. 21 S. 2).
2.3 Die beigeladene Gemeinde C.___ macht geltend, dass der Vormund des Beschwerdeführers eine zweckmässige Verwendung der Altersrente nicht gewährleiste. So habe er die ihm in der Zeit vom Juli 2002 bis Januar 2003 ausgerichtete Altersrente nicht für den Lebensunterhalt seines Mündels verwendet. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass der Vormund beabsichtige, die Altersrente des Beschwerdeführers für die Stellung eines Gesuchs um Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und für Gerichtsverfahren zu verwenden (Urk. 17 S. 4 f.).
3.
3.1 Während die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene geltend machen, dass der Vormund des Beschwerdeführes nicht Gewähr für eine zweckmässige Verwendung der Altersrente im Sinne von Art. 20 ATSG biete, und insbesondere beabsichtige, die Altersrente für die Begleichung von Kosten von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu verwenden, bestreitet der Vormund des Beschwerdeführers nicht, dass er beabsichtige, die Altersrente zur Finanzierung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu verwenden. Es sei vielmehr durchaus legitim, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen eine andauernde strafrechtliche Massnahme zu wehren (Urk. 25 S. 2).
3.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers vorerst ab Rentenbeginn vom 1. Juli 2002 dem Vormund des Beschwerdeführers ausrichtete (Urk. 12/1). Erst auf Gesuch der Gemeinde C.___ vom 20. Januar 2003 (Urk. 12/2) hin verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. April 2003 für die Zeit ab 20. Januar 2003 die Drittauszahlung der Altersrente an die Gemeinde C.___ (Urk. 12/16). Bereits am 18. Februar 2003 widersetzte sich der Vormund des Beschwerdeführers der Drittauszahlung an die Gemeinde C.___ (Urk. 12/4).
4.
4.1 Vorliegend ist fraglich, ob durch die Auszahlung der Rente an den Vormund des Beschwerdeführes eine zweckmässige Verwendung im Sinne von Art. 20 ATSG gewährleistet wäre. Diese Frage kann jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, offen bleiben.
4.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 45 aAHVG und Art. 76 aAHVV in den bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassungen, worin altrechtlich in analoger Weise zu Art. 20 ATSG die Drittauszahlung von Renten zur Gewährleistung deren zweckmässiger Verwendung geregelt wurde, kam vormundschaftlichen Anordnungen im Vergleich zu Verfügungen gemäss Art. 76 aAHVV Vorrang zu. Dies deshalb, weil das Sozialversicherungsrecht gleichsam das Familien- und Vormundschaftsrecht voraussetzt. Ein Vormund konnte deshalb die Ausgleichskassen verpflichten, die Rente ihm auszubezahlen, unbesehen darum, ob die sozialversicherungsrechtlichen Normen über die Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung dies ebenfalls zuliessen (BGE 118 V 88 Erw. 5, 102 V 36, 103 V 131; vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, S. 127, Art. 12 N 20).
4.3 In Anbetracht dessen, dass die Regelung über die Gewährleistung einer zweckmässigen Rentenverwendung von Art. 20 ATSG und Art. 1 ATSV mit der altrechtlichen Regelung von Art. 45 aAHVG und Art. 76 aAHVG inhaltlich grundsätzlich übereinstimmt, kommt der obenerwähnten Rechtsprechung zum Vorrang von vormundschaftlichen Anordnungen auch nach dem 1. Januar 2003 weiterhin Geltung zu. Es hat somit dabei zu bleiben, dass im Vormundschaftsrecht eine eigenständige Rechtsgrundlage zur Drittauszahlung von Rentenleistungen der AHV zu erblicken ist. Ein Vormund kann somit gestützt auf das Vormundschaftsrecht die Drittauszahlung der AHV-Rente seines Mündels verlangen, ohne dass er dadurch die Voraussetzungen der Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung von Art. 20 ATSG und Art. 1 ATSV zu erfüllen hätte. Die vom Vormund zu beachtende Sorgfaltspflicht in der Verwaltung des Mündelvermögens richtet sich vielmehr nach Art. 413 Abs. 1 ZGB. Danach ist der Vormund zur getreuen und nicht eigennützigen Amtsführung verpflichtet. Insbesondere muss er mit dem Mündelvermögen die Bedürfnisse des Mündels befriedigen sowie das Vermögen des Mündels erhalten und vermehren (Basler Kommentar ZGB I - Audrey Leuba, Art. 413 N 3 ff.). Die Frage, ob und inwiefern der Vormund des Beschwerdeführers seinen Sorgfaltspflichten in der Verwaltung des Mündelvermögens nachgekommen sei, ist hingegen nicht in diesem Verfahren zu prüfen.
4.4 Nach Gesagtem kommt demnach der Anordnung des Vormundes des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2003 (Urk. 12/4), worin dieser die Beschwerdegegnerin anwies, von einer Drittauszahlung an die Gemeinde C.___ abzusehen und die Rente weiterhin dem Vormund des Beschwerdeführers auszuzahlen, Vorrang zu gegenüber der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2003 (Urk. 12/16) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 (Urk. 2), worin die Beschwerdegegnerin die Drittauszahlung an die Gemeinde C.___ anordnete. Die Beschwerdegegnerin ordnete daher mit Verfügung vom 23. April 2003 und bestätigt im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 zu Unrecht die Drittauszahlung der Altersrente des Beschwerdeführers an die Gemeinde C.___ an. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, die Rente auch nach dem 20. Januar 2003 weiterhin an den Vormund des Beschwerdeführers auszubezahlen. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten (Urk. 1 S. 4) Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren verhält.
5.2 In der Verfügung vom 23. April 2003 nahm die Beschwerdegegnerin zur Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht Stellung (Urk. 12/16). Vielmehr ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erstmals in der gegen die Verfügung vom 23. April 2003 erhobenen Einsprache 26. Mai 2003 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 12/17 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 hat die Beschwerdegegnerin alsdann das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2003 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 2).
5.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
5.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 stellt im Umfang, in welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verneint wurde, eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, zweiter Halbsatz, dar. Dagegen konnte der Beschwerdeführer nach Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt Beschwerde erheben. Insofern ist auf die Beschwerde daher einzutreten.
5.5 Wo die Verhältnisse es erfordern, besteht im Sozialversicherungsverfahren laut Art. 37 Abs. 4 ATSG ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Gemäss der Rechtsprechung besteht unter engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren, wobei es mit den sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) streng zu nehmen ist. Insbesondere ist an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren fällt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit Hinweisen, 114 V 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269; AHI 2000 S. 162 ff., ).
5.6 Einerseits hat die Verwaltung in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsverfahren die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, weshalb die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sich nur ausnahmsweise als erforderlich erweisen dürfte (BGE 119 I 264 E. 4c S. 269). Andererseits wird die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung praxisgemäss insbesondere dann verneint, wenn bereits eine ausreichende (zum Beispiel fürsorgerechtliche oder vormundschaftliche) Verbeiständung gewährleistet ist (BGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147 f., E. 3a/aa - 3b S. 149 f.; 116 Ia 459, S. 460 f., je mit Hinweisen).
5.7 Während vorliegend die vorausgesetzte Bedürftigkeit zweifelsfrei gegeben war und das Einspracheverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, fehlt es an der vorausgesetzten sachlichen Gebotenheit einer Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass der Vormund des Beschwerdeführers durchaus in der Lage war, dessen Interessen selbstständig wahrzunehmen. So hat er sich gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Drittauszahlung der Altersrente seines Mündels an die Gemeinde C.___ unverzüglich zur Wehr gesetzt (Urk. 12/4). Sodann ist der Vormund von Gesetzes wegen zur umfassenden Betreuung und Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person verpflichtet. Die Wahrung der Gesamtinteressen des Mündels bildet seine eigentliche Aufgabe (Basler Kommentar ZGB I - Ernst Langenegger, Art. 367 N 2).
5.8 Wenn berücksichtigt wird, dass bei Prüfung der Frage, ob eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, im Verwaltungsverfahren praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen ist, erscheint die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren unter den gegebenen Umständen weder notwendig noch geboten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren am 13. Juni 2003 abwies. In diesem Punkte ist die Beschwerde daher abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in vorliegendem Beschwerdeverfahren, Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Chur, eine Prozessentschädigung zu entrichten, welche mit Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13. Juni 2003 aufgehoben wird, mit der Feststellung, dass die Altersrente des Beschwerdeführers ab 20. Januar 2003 an dessen Vormund auszubezahlen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, Chur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Rechtsanwalt Remo Cahenzli
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).