Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Mai 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1956, lebt seit seiner Geburt in A.___. Am 24. März 1997 erwarb er das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung (Urk. 7/1). Auf den 1. Mai 1997 wurde er in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgenommen (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 schloss die Schweizerische Ausgleichskasse S.___ aus der freiwilligen Versicherung aus, weil er trotz zweimaliger Mahnung die ausstehenden Beiträge innert der dreijährigen Frist nicht bezahlt habe (Urk. 7/49). Dagegen liess er durch seine Ehefrau am 28. Mai 2003 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben (Urk. 3/2). Mit Entscheid vom 29. Juli 2003 trat die Schweizerische Ausgleichskasse auf die Einsprache nicht ein, weil sie verspätet sei (Urk. 2).
2. Dagegen erhob S.___ am 8. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2003 schloss die Schweizerische Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 12. November 2003 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die Duplik ging nach Ablauf der angesetzten Frist am 5. Februar 2004 (Urk. 16). Am 5. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ist am 1. August 2001 von A.___ in die Schweiz zugezogen und seither in Zürich wohnhaft (Urk. 7/65), so dass die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2. Die Duplik der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 2. Februar 2004 ist aus dem Recht zu weisen, da die angesetzte Frist zu deren Einreichung am 19. Januar 2004 abgelaufen war und somit nicht eingehalten wurde (Urk. 15, Urk. 16).
3. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Schweizerische Ausgleichskasse auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Insoweit in der Beschwerde materielle Anträge gestellt werden, ist darauf mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (BGE 125 V 505 Erw. 1 mit Hinweis).
4.
4.1 Die Schweizerische Ausgleichskasse trat mit Entscheid vom 29. Juli 2003 (Urk. 2) auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Verfügung vom 15. Januar 2003 sei dem Beschwerdeführer an die bisherige Adresse in A.___ eingeschrieben zugesandt worden. Da die eingeschriebene Sendung von der Post nicht retourniert worden sei, habe sie im damaligen Zeitpunkt als zugestellt zu gelten. Die Einsprache vom 28. Mai 2003 sei rund 5 Monate nach Versand der Verfügung erfolgt und somit nicht rechtzeitig, so dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Dass die Verfügung an seine bisherige Adresse in A.___ gesandt worden sei, obwohl er in Zürich gewohnt habe, habe der Beschwerdeführer selber zu verantworten. So hätte er seinen Wohnsitzwechsel per 1. August 2001 den für die Abwicklung der freiwilligen AHV/IV-Versicherung zuständigen AHV/IV-Dienststellen und der Schweizerischen Ausgleichskasse melden müssen. Da er dies unterlassen habe, habe er die daraus entstandenen Nachteile selber zu tragen.
Der Beschwerdeführer bringt vor dass die eingeschrieben versandte Verfügung vom 15. Januar 2003 an seine bisherige Adresse in A.___ von der Sekretärin des Dorfes C.___ in Empfang genommen worden sei (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 10). Diese habe ihm bei seinem nächsten Besuch in A.___ im Mai 2003 die Post, darunter auch die Verfügung, ausgehändigt. Er habe es aus Unwissenheit unterlassen, sich bei der Schweizer Botschaft abzumelden. So sei er der Meinung gewesen, dass mit der Anmeldung in Zürich die Schweizer Botschaft automatisch über den Wohnsitzwechsel informiert werde.
4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts obliegt der Beweis dafür, ob und wann eine Verfügung dem Adressaten oder der Adressatin zugestellt worden ist, grundsätzlich der Verwaltung. Sie trägt im Sinne einer objektiven Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit (ZAK 1992 S. 370 Erw. 3a, 1987 S. 50 Erw. 3, je mit Hinweisen), wobei für den Nachweis der Zustellung gemäss Rechtsprechung nicht der volle Beweis zu erbringen ist; massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 6 Erw. 3b).
Ferner gilt nach der Rechtsprechung, dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, beziehungsweise ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 I 143).
4.3
4.3.1 Zwischen der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Beschwerdeführer bestand im August 2001 klarerweise kein Prozessrechtsverhältnis; ein solches wurde erst mit Einreichung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid 29. Juli 2003 begründet (BGE 121 V 6 Erw. 3b). Die Zustellungsfiktion gemäss der oben zitierten Rechtsprechung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Adressänderung nicht bekanntgegeben, gelangt daher nicht zur Anwendung. Da indes die eingeschrieben versandte Verfügung der Ausgleichskasse nicht retourniert wurde, durfte sie von einer ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer ausgehen, weshalb ihr nicht vorgehalten werden kann, sie hätte sich um die neue Adresse des Beschwerdeführers bemühen müssen (vgl. BGE 86 IV 3).
4.3.2 Hingegen stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 15. Januar 2003 mit der Aushändigung an die Sekretärin des Dorfes C.___ rechtsgültig zugestellt wurde und der Beschwerdeführer sich die Zustellung anrechnen lassen muss.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er es unterlassen habe, sich beim Wegzug in die Schweiz bei der Schweizer Vertretung in B.___ abzumelden (Urk. 3/2). Er macht auch nicht geltend, er sei durch einen entsprechenden Auftrag an die Post dafür besorgt gewesen, dass ihm die Postsendungen, die nach seiner Abreise in die Schweiz weiterhin an die Adresse in C.___ zugestellt wurden, nachgesandt würden. Gegenteils weist er - allerdings zu Unrecht, weil er im Jahr 1999 noch in A.___ Wohnsitz hatte - darauf hin, er habe auch die Mahnungen vom 7. Juli und 26. Oktober 1999 (Urk. 7/38 und 7/41), die der Ausschlussverfügung vorauszugehen haben und Voraussetzung für einen gültigen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sind, nicht erhalten, weil er nicht mehr in A.___ gewohnt habe (Urk. 3/2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder der für C.___ zuständigen Poststelle noch der Gemeindeverwaltung oder einer Privatperson den Auftrag erteilt hatte, die für ihn eingehende Post an seine Adresse in der Schweiz nachzusenden. Vielmehr begnügte er sich damit, dass die Postsendungen im Dorf zurückbehalten wurden, bis sie ihm bei einem seiner Besuche ausgehändigt werden konnten.
Da er sich im Zeitraum seit dem Wegzug in die Schweiz im August 2001 bis zur strittigen Zustellung der Verfügung vom 15. Januar 2003 während rund eineinhalb Jahren so verhalten und das Zurückbehalten der Post und die persönliche Übergabe anlässlich eines Besuchs mindestens akzeptiert hatte - dass er sich irgendwann mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erklärt oder einen gegenteiligen Auftrag erteilt hätte, wird nicht geltend gemacht -, ist davon auszugehen, dass er die Sekretärin, die die Verfügung vom 15. Januar 2003 und wohl auch seine übrige Post entgegengenommen hat, jedenfalls durch konkludentes Verhalten ermächtigte, die an ihn gerichteten Postsendungen in Empfang zu nehmen. Damit muss sich der Beschwerdeführer die Aushändigung der Verfügung an die Sekretärin in C.___ als rechtsgültige Zustellung anrechnen lassen (vgl. dazu das nicht publizierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungerichts in Sachen M. vom 15. Oktober 1998, U 255/97) mit der Folge, dass die Frist für die Einspracheerhebung mit der Zustellung und nicht erst mit der Übergabe an ihn selber zu laufen begann.
4.4 Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Verfügung vom 15. Januar 2003 erst Ende April 2003 in C.___ zugestellt worden wäre. Vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer im Grundsatz nicht, die 30tägige Frist für die rechtzeitige Einreichung der Einsprache mit der Eingabe vom 28. Mai 2003 nicht eingehalten zu haben. Erweist sich die Einsprache somit als verspätet, ist die Schweizerische Ausgleichskasse zu Recht nicht auf sie eingetreten, und die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ist - soweit auf sie einzutreten ist - abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Schweizerische Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).