Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2003.00103
AB.2003.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 28. Juli 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Gerber Treuhand AG
Seefeldstrasse 168, Postfach 426, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nach einer Meldung des kantonalen Steueramtes vom 15. August 2002 betreffend die Bundessteuerveranlagung 1999 erzielte L.___ 1999 ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 337'500.- bei einem betrieblichen Eigenkapital per Ende 1998 von Fr. 0.- (Urk. 5/2). Gestützt darauf setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,  mit Verfügung vom 29. August 2002 den persönlichen Beitrag von L.___ für das Jahr 1999 auf Fr. 32'864.40 fest (inklusive Verwaltungskosten; Urk. 2).

2.       Dagegen liess L.___ am 16. September 2002 bei der Kasse Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). Zur Begründung machte er geltend, er sei per Ende 1997 aus der Kassenmitgliedschaft entlassen worden und habe in den Jahren 1998/99 kein selbständiges Erwerbseinkommen erzielt. Die Kasse überwies die Beschwerde am 25. September 2003 dem Sozialversicherungsgericht, wobei sie gleichzeitig auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 4). In der Replik vom 21. November 2003 hielt L.___ an seinem Antrag fest; gleichzeitig beantragte er eventualiter, es sei per Ende 1998 ein betriebliches Eigenkapital von Fr. 971'000.- zu berücksichtigen (Urk. 10). Nachdem die Kasse auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde am 5. Januar 2004 der Schriftenwechselabschluss verfügt (Urk. 15).
Das Sozialversicherungsgericht zog die Akten vom Prozess AB.2000.00094 in Sachen L.___ bei (Urk. 17/1-6). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Folgenden einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). In materieller Hinsicht sind daher die bis Ende 1999 gültig gewesenen Rechtsvorschriften massgebend, welche nachfolgend in diesen Fassungen zitiert werden.

2.
2.1     Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode (Abs. 2). Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde (Abs. 3).
2.2     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis).
         Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 111 V 294, 110 V 86 Erw. 4 und 370 Erw. 2a, 102 V 30 Erw. 3b, 98 V 20 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird das beitragspflichtige Einkommen ermittelt, indem vom rohen Einkommen unter anderem ein vom Bundesrat festzusetzender Zins des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals abgezogen wird (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG).
         Als Stichtag für die Bewertung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals ist - sowohl im ordentlichen als auch im ausserordentlichen Festsetzungsverfahren - grundsätzlich der erste Tag nach Ablauf der Bemessungsperiode massgebend (BGE 109 V 162 Erw. 4a; AHI 1994 S. 265, 1993 S. 229 Erw. 7a).

3.
3.1     Streitig ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 1999 sowie, falls diese zu bejahen ist, die Höhe des betrieblichen Eigenkapitals.
         Der Beschwerdeführer bestreitet die Beitragspflicht, da es sich beim gemeldeten Einkommen von Fr. 337'500.- nicht um selbständiges Erwerbseinkommen handle (Urk. 1). Er beruft sich dabei unter anderem auf den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 31. Januar 2003 in Sachen A.___ und C.___ (Urk. 11/1; Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2003, Urk. 5/8). Die Kasse hält dem einzig entgegen, der Beschwerdeführer habe im Verfahren betreffend die Direkte Bundessteuer 1999 die Beschwerdefrist an die Bundessteuer-Rekurskommission verpasst, so dass die massgebende Bundessteuerveranlagung rechtskräftig geworden und die Steuermeldung vom 15. August 2002 bezüglich des gemeldeten Erwerbseinkommens von Fr. 337'500.- somit verbindlich sei (Urk. 4 in Verbindung mit dem Schreiben der Kasse vom 23. Juli 2003, Urk. 5/7; Beschluss der Bundessteuer-Rekurskommission vom 24. Februar 2003, Urk. 5/4). Diese Auffassung der Kasse ist jedoch nicht stichhaltig, da bezüglich der Streitfrage, ob beitragspflichtiges Einkommen vorliegt oder nicht, die Steuermeldung nicht verbindlich ist (Erw. 2.2).
3.2     Aus dem erwähnten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil der Steuerrekurskommission vom 31. Januar 2003 (Urk. 11/1) ergeben sich bezüglich des streitigen Einkommens folgende nähere Umstände:
         Der Beschwerdeführer, von Beruf Architekt, war mit seinem Partner A.___, ebenfalls Architekt, über die D.___AG (nachfolgend D.___AG) verbunden. Im Weiteren waren sie zusammen mit E.___ und F.___ Mitaktionäre der 1997 gegründeten B.___AG mit Sitz in I.___. Diese realisierte in der Folge eine grössere Überbauung, wobei sie die Architekturarbeiten durch die D.___AG durchführen liess. Nachdem nach Angabe von A.___ unter den Gründeraktionären ein Streit ausgebrochen war, verkauften er und sein Geschäftspartner, der Beschwerdeführer, mit Kaufvertrag vom 11. Oktober 1999 ihre Beteiligungen (je 25 Aktien) an der B.___AG zum Pauschalpreis von Fr. 725'000.- an den Mitaktionär E.___. Daraus resultierte für A.___ nach Abzug des Aktienkapitals von Fr. 25'000.- ein hälftiger Gewinn von Fr. 337'500.-. Die Steuerrekurskommission kam nun im erwähnten Entscheid nach ausführlicher Würdigung des Sachverhaltes zum Schluss, dass dieser Gewinn von Fr. 337'500.- nicht als selbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert werden könne (Urk. 11/1 Erw. 5a).
3.3     Beim gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 337'500.- handelt es sich somit um den Gewinn des Beschwerdeführers beim Verkauf seiner Aktien an der B.___AG. Dieser Gewinn steht mit dem von der Steuerrekurskommission beurteilten Gewinn seines Geschäftspartners A.___ in einem engen tatsächlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer, welcher sich auf diesen Parallelfall beruft, entgegen der Auffassung der Kasse nicht bloss entgegengehalten werden, es handle sich um einen nicht relevanten Fall eines Dritten (Schreiben der Kasse vom 2. September 2003, Urk. 5/9). Denn der Beschwerdeführer hat den Gewinn zusammen mit seinem Partner A.___ im Rahmen des gleichen Geschäfts realisiert, und die Steuerrekurskommission hatte bei ihrem Entscheid die grundsätzlich gleiche Qualifikationsfrage - nämlich ob dieser Gewinn selbständiges Erwerbseinkommen ist oder nicht - zu beurteilen. Damit bestehen, abgesehen davon, dass für die Qualifikationsfrage die Steuermeldung nicht verbindlich ist, aufgrund des Urteils der Steuerrekurskommission Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung.
         Da gemäss den nachfolgenden Erwägungen die Sache ohnehin zu weiteren Abklärungen an die Kasse zurückzuweisen ist, wird die Kasse die Frage, ob das gemeldete Einkommen selbständiges Erwerbseinkommen ist oder nicht, näher abzuklären und darüber neu zu entscheiden haben. Da für die Festsetzung der AHV-Beiträge grundsätzlich die Bundesteuerveranlagung massgebend ist (Art. 23 AHVV), wird sie dabei jedoch in erster Linie den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission in Sachen A.___ betreffend das Jahr 1999 - auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft (Urk. 5/8) und welcher diesen Sommer erfolgen wird (nach einer telefonischen Auskunft der Bundessteuer-Rekurskommission vom 4. Juni 2004, Urk. 16) - zu berücksichtigen haben. Gegebenenfalls sind auch die entsprechenden Geschäftsakten, Steuerakten und eine Stellungnahme der Steuerbehörde einzuholen.

4.
4.1     In der angefochtenen Verfügung geht die Kasse per 1. Januar 1999 von einem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 0.- aus. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, es sei ein betriebliches Eigenkapital von Fr. 971'025.- zu berücksichtigen. Dieses setze sich zusammen aus einem anteilsmässigen Wert der Aktien an der B.___AG von Fr. 464'025.- zuzüglich des Nominalwerts dieser Aktien von Fr. 25'000.-, Aktien und eines Kontokorrentkontos bei der G.___AG von Fr. 290'000.- sowie eines Kontokorrentkontos bei der H.___AG von Fr. 192'000.- (Urk. 11 S. 3).
         Diese Streitfrage, auf welche im Folgenden einzugehen ist, hängt zusammen mit der Frage der zeitlichen Bemessung der Beiträge und dem Stichtag für die Bemessung des betrieblichen Eigenkapitals.
4.2     Hinsichtlich der zeitlichen Bemessung der Beiträge geht die Kasse gemäss ihrem Schreiben vom 23. Juli 2003 (Urk. 5/7) von einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV aus, wobei sie den Stichtag für das betriebliche Eigenkapital auf den 1. Januar 1999 festgesetzt hat.
         Bei der Gegenwartsbemessung der persönlichen Beiträge für das Jahr 1999 (etwa im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV) bildet indes der 1. Januar 2000 Stichtag für die Festsetzung des betrieblichen Eigenkapitals (Erw. 2.3). Die weitere Frage, ob bezüglich des gemeldeten Einkommens von Fr. 337'500.- - vorausgesetzt, es handelt sich um selbständiges Erwerbseinkommen - von einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV auszugehen ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beantworten. Da die Bestimmung des anwendbaren Beitragsfestsetzungsverfahrens der Ausgleichskasse obliegt, wird sie diese Frage ebenfalls abzuklären und hernach den Stichtag für das betriebliche Eigenkapital entsprechend den in Erw. 2.3 dargestellten Grundsätzen neu festzusetzen haben. Da der 1. Januar 1999 dabei aller Voraussicht nach nicht der massgebende Stichtag für das betriebliche Eigenkapital ist, wird sie diesbezüglich von der Steuerbehörde eine entsprechende Steuermeldung beizuziehen haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Höhe des betrieblichen Eigenkapitals näher einzugehen. Die Kasse wird bei der Neufestsetzung der Beiträge die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Eigenkapital jedoch insoweit zu prüfen haben, als sie für den massgebenden Stichtag noch relevant sind und als der Beschwerdeführer damit Fragen aufwirft, bezüglich welcher die Angaben in der Steuermeldung für die Kasse nicht verbindlich sind.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie gegebenenfalls zur neuen Beitragsfestsetzung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist.

6.       Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. August 2002 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung sowie zur neuen Beitragsfestsetzung zurückgewiesen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gerber Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage von Kopien von Urk. 10, Urk. 11/1-2, Urk. 16 und Urk. 17/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).