Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 19. Februar 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 9. September 2003 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von S.___ die Nachzahlung von Lohnbeiträgen für das Jahr 2001 (Urk. 7/2). Gleichzeitig forderte sie ihn auf, darauf Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 22. August 2003 in der Höhe von Fr. 24'143.95 zu entrichten (Urk. 7/2). Die Lohnbeiträge, welche die Ausgleichskasse am 22. August 2003 in Rechnung gestellt hatte, wurden am 17. September 2003 bezahlt (Urk. 11, vgl. Urk. 7/4).
Gegen die Verfügung vom 9. September 2003 erhob S.___ am 26. September 2003 Einsprache und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei in Bezug auf die Verzugszinsen aufzuheben (Urk. 7/3). Mit Entscheid vom 29. September 2003 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob S.___ am 20. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2003 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 2. Februar 2004 geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet bei Beitragsnachforderungen mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Der Satz für Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Die Verzugszinsen sind als Ausgleichszinsen ausgestaltet, d.h. der Zinsverlust bzw. der Zinsgewinn, den die Ausgleichskasse bzw. der Schuldner bei verspäteter Zahlung erfahren, soll ausgeglichen werden. Die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ist verschuldensunabhängig (BGE 109 V 8; ZAK 1985 S. 275).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Ausgleichskasse bereits im Dezember 2001 die Jahresabrechnung 2001 mit einem erklärenden Schreiben dazu sowie weiteren Unterlagen zustellen lassen. Sie hätte somit die Beiträge ohne Zinsfolgen festsetzen zu können (Urk. 1). Die Zahlung sei allein deshalb verspätet erfolgt, weil ohne sein Verschulden verspätet Rechnung gestellt worden sei. Durch die Zahlung von Verzugszinsen würde ihm ein Nachteil erwachsen, ohne dass ein Verschulden seinerseits vorliege. Das könne nicht im Sinne des Gesetzes sein.
Dem hält die Ausgleichskasse entgegen, sie habe die vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen, insbesondere die Jahresabrechnung 2001, erst anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle am 15. August 2003 erhalten (Urk. 6). Dass sie bereits vor diesem Zeitpunkt im Besitz der Abrechnung gewesen sei, treffe nicht zu. Abgesehen davon sei der Einwand unbehelflich, da es für die Verzugszinspflicht und ihre Dauer nicht darauf ankomme, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder Beitragszahlung treffe. Der Verzugszins habe einzig zum Zweck, der AHV den durch die verspätete Beitragszahlung erlittenen Zinsverlust auszugleichen.
3. Den Ausführungen der Ausgleichskasse ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, wonach er die Jahresabrechnung 2001 sowie weitere Unterlagen bereits im Dezember 2001 der Ausgleichskasse eingereicht habe, nicht belegt. Abgesehen davon könnte er daraus keine Vorteile ableiten, da die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen entsteht, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht, insbesondere ist die Verzugszinspflicht unabhängig von einem Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vom 1. Januar 2002 bis 22. August 2003 über die Summe der Beiträge verfügt, die eigentlich der AHV gehörten. Er hatte die Möglichkeit, sie zinstragend anzulegen. Es ist daher billig, wenn er diese Zinsen jetzt der AHV zukommen lassen muss.
Die Ausgleichskasse hat mit Verfügung vom 9. September 2003 die Nachzahlung der Lohnbeiträge für das Jahr 2001 angeordnet. Für den Beginn des Zinsenlaufes ist damit Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV anwendbar. Die Lohnbeiträge wurden innert Frist bezahlt, so dass der Zinsenlauf gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV mit der Rechnungsstellung am 22. August 2003 endete. Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer auf den nachgeforderten Lohnbeiträgen für das Jahr 2001 für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 22. August 2003 Verzugszinsen auferlegt. Die Berechnung der Verzugszinsen als solche ist vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für offensichtliche Fehler. Damit hat die Ausgleichskasse die Verzugszinsen richtig festgesetzt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2003 erweist sich als gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.