Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2003.00109
AB.2003.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 13. Mai 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
Kirchenweg 8,  8032 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 30. April 2003 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie S.___, geboren 1940, per 1. Mai 2003 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'806.-- zu, basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'172.--, einer Beitragsdauer von 42 Jahren und der Rentenskala 44 (Urk. 7/29 = Urk. 3).
1.2     Die gegen die Verfügung vom 30. April 2003 (Urk. 3) mit Eingabe vom 29. Mai 2003 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 7/30) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003 (Urk. 7/34 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihr die von der Unfallversicherung ausbezahlten Taggelder im Jahre 1996 an das Erwerbseinkommen anzurechnen seien (vgl. Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 24. November 2003 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1).

2.
2.1     Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.2     Der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst nicht nur das Entgelt für eine bereits geleistete Arbeit. Vielmehr gehören dazu auch Zuwendungen an Arbeitnehmer bei unverschuldeten oder vertraglich vereinbarten Abwesenheiten (zum Beispiel Ferien), sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht. So sind in diesem Zusammenhang in Art. 5 Abs. 2 AHVG namentlich "Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge" erwähnt. Letzteren werden unter anderem auch Leistungen des Arbeitgebers zugeordnet, die in der teilweisen oder vollständigen Weiterzahlung des Lohnes während Krankheits- oder Unfallabwesenheiten bestehen. Ob dies in Erfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht oder freiwillig geschieht, ist für die AHV-mässige Beurteilung unerheblich. Von Bedeutung ist hingegen die Frage, wieweit es die Arbeitgeber und nicht etwa Dritte (zum Beispiel Versicherungsgesellschaften, Kranken- und Unfallkassen) sind, welche solche Vergütungen auszahlen. Unbestritten gehören aufgrund von Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) seit jeher Leistungen von selbständigen Versicherungseinrichtungen nicht zum massgebenden Lohn (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 147 f. Rz 4.106).
2.3     Entschädigungen der vom Bund nach Krankenversicherungsgesetz anerkannten Krankenkassen, der dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstellten privaten Versicherungseinrichtungen sowie der öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen (öffentliche Kassen, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; SUVA) gehören nicht zum massgebenden Lohn (Rz 2061 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung, über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO; WML). Entschädigungen des Arbeitgebers oder einer ihm nahestehenden Institution (zum Beispiel eines Fonds), für den Lohnausfall, der den Arbeitnehmer infolge Unfall, Krankheit oder Invalidität entsteht, gehören dagegen zum massgebenden Lohn (Rz 2062 WML).

3.       Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin im Jahre 1996 ausbezahlten Unfalltaggelder dem massgebenden Lohn anzurechnen sind.
3.1     Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin betrug die Bruttolohnsumme der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 Fr. 47'046.--, wovon der Beschwerdeführerin Fr. 20'889.-- in Form von Taggeldern ausbezahlt wurden. Es resultiere daher für das Jahr 1996 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 26'157.-- (vgl. Urk. 7/30). Auch im Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ist für das Jahr 1996 ein Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 26'157.-- ausgewiesen (Urk. 7/17), welche Höhe von der Beschwerdeführerin im Übrigen unbestritten blieb (vgl. Urk. 1).
3.2     Leistungen von selbständigen Versicherungseinrichtungen gehören - im Gegensatz zu von der Arbeitgeberin für den Lohnausfall ausgerichteten Entschädigungen - gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV - und damit von Gesetzes wegen - nicht zum massgebenden Lohn (vgl. auch vorstehend Erw. 2.2-3). Die der Arbeitgeberin vom Unfallversicherer vergüteten Entschädigungen sind in diesem Sinne nicht AHV-pflichtig, weshalb auch keine Nachzahlung von Beiträgen hätte vorgenommen werden können.
         Der Beschwerdeführerin ist daher für das Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 26'157.-- und entsprechend ein Totaleinkommen sämtlicher Beitragsjahre in Höhe von Fr. 1'313'527.-- (Urk. 7/37) anzurechnen.
3.3     Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise, dass die Rentenberechnung von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin macht auch keine weiteren Einwände geltend.
         Nach Gesagtem erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- AHV-Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).